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146 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 5 142 (Nr. 4—6).
Firma enthalten ist, bedarf es seiner ausdrücklichen Einwilligung (5 24 Abs. 2,
R.G.Z. IIXV S. 382). Die Erklärung der Ubernahme hat gegenüber dem Mit-
Erle lschalfter, im Falle des Abs. 2 gegenüber dem Privatgläubiger neben dem
esellschafter zu gescheheln. Eine schwierige Frage ist, wie sich der Ubernahme-
akt vollzieht. Auf Grund von Abs. 3 des § 142 nimmt eine vielfach vertretene
Auffassung (vgl. bei § 158 Nr. 1) Anwachsung an, die mit der Rechtskraft des
Urteils, bezw. im Falle des Abs. 2 mit der Erklärung an Privatgläubiger und
Konkursverwalter sich vollziehe, so daß es keines besonderen Eigentumsübertragungs-
aktes an den Zurückbleibenden, demnach bei Grundstücken nicht der Auflassung an
ihn bedürfe. Diese Auffassung ist praktisch sehr einleuchtend, weil sie für die Er-
haltung des Unternehmens günstig ist, obwohl das Bedenken besteht, daß das Gesetz,
wenn es einen solchen Hergang gewollt hätte, dies deutlich ausgedrückt hätte. Abs. 3
des § 142 scheint nur die obligatorische Auseinandersetzung zwischen dem Aus-
scheidenden und dem Zurückbleibenden, nicht dagegen die sachenrechtliche Seite im
uge zu haben. Es würde also hinsichtlich der körperlichen Gegenstände allerdings
der Tradition bezw. Auflassung an den Ubernehmenden bedürfen, damit dieser Eigen-
tmer wird. In Wahrheit liegt der Fall ja etwas anders, wie bei dem Ausscheiden
eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden Gesellschaft. Auch macht bei dieser
Ansicht der Sitpunkt, an dem sich die Anwachsung vollziehen soll, Schwierigkeiten.
Makower S. 377 nimmt in allen Fällen an, daß erst die Erklärung des Zurück-
bleibenden, daß er von seinem Recht Gebrauch mache, sie mit sich führe, während
andere im Falle des Abs. 1 bereits dem rechtskräftigen Urteil die Wirkung beilegen.
Die Praxis des Reichsgerichts hat sich über diese Bedenken jedoch hinweggesetzt und
aus dem Gesichtspunkt der Anwachsung ohne Auflassung das Eigentum am Grund-
stück mit der geen des Urteils erwerben lassen (R.G.Z. LXV S. 237, LIXVIII
Nr. 100, vgl. auch O.L.G. Stuttgart im Recht 02, S. 375 Nr. 1818). — Hinsichtlich
der Schuldenhaftung vgl. 8 25.1) § 26 wird durch § 159 ersetzt. Uber die Ver-
pflichtung des übernehmers zur Anmeldung der Anderung des Firmeninhabers bei
6 31. Sobald der Übernahmeakt nach außen perfekt geworden ist, hat die Gesell-
chaft zu existieren aufgehört, an die Stelle der früheren Gesellschaft ist nun ein
Einzelgeschäft getreten. Folglich kann § 160 von nun an nicht mehr Platz greifen.
Die Verjährung der Ansprüche Gegen die frühere Gesellschaft läuft nun gegen den
früheren Gesellschafter und den Einzelkaufmann gesondert, Unterbrechung und Hem-
mung gegenüber dem einen berühren den anderen nicht (B.G.B. § 425 Abfs. 2.
5. Der Gesellschaftsvertrag kann die Folge des § 142 Abs. 1, 2 ausschlie
" so daß gewöhnliche Liquidation einzutreten hat (a. A. Alexander-Katz a. a.
Er kann umgekehrt bestimmen, daß bei Vorhandensein der Voraussetzungen des
Abs. 1 der zuschauiee Gesellschafter durch Kündigung die Auflösung der Gesell.
Gant herbeiführen und das Geschäft übernehmen könne, welchenfalls das uUrteil des
rozeßrichters nur deklarative Kraft hätte (hierzu *2 158). Er kann weiter
eine Verpflichtung des unschuldigen Gesellschafters zur übernahme statuieren, er
kann die Ubernahme der Firma oder der Passivg ausschließen. Auch während
des Auflösungsstadiums kann eine Verpflichtung der Ubernahme durch Vereinbarung
be zeün et werden. Der Gesellschaftsvertrag kann auch schiedsrichterliche Entscheidung
estimmen.
6. Hinsichtlich der Auseinandersetzung Anhang zum fünften Titel.
7. Auch für den Fall sonstiger Auflösungsgründe kann durch den Gesellschafts-
vertrag einem der Gesellschafter das Recht oder gar die Pflicht zur Ubernahme des
Geschäfts mit Firma, Aktivis und Passivis beigelegt werden. Ausgenommen ist nur
der Fall der Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen.
8. 5 142 hat keine rückwirkende Kraft (K.G. in O.L.G. Rspr. III S. 342,
O. L.G. Dresden im Recht 02, S. 617 Nr. 2863; a. A. R.G. . LXV S. 380).
1) Juristisch liegt der Fall freilich hier infefern abweichend, als eine besondere
Schuldübernahme nicht stattfindet, denn der Gesellschafter haftet ja ohnehin aus
5 128 für die Schulden.