Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

§143(Nr. 5—8),8 144(0Nr. 1—2). 1. Abschn. Offene Handelsgesellschaft. 4. Titel. 449 
Gesellschaft fortsetzen. Dann würde der Dritte sich auf Nichtkenntnis der Auflösung 
berufen können (R.O. H. G. XXI S. 374). Jedenfalls genügt es, wenn der Dritte 
weiß daß keine Handelsgesellschaft mehr, sondern ein Alleininhaber Kräger der Firma 
ist RN.G. —. LXX Nr. 70). Ebenso genil t es, wenn er weiß, daß der Ausgeschiedene 
dicht Gesellschafter ist, selbst wenn sein Nichtwissen auf der irrigen Meinung beruht, 
er sei nie geellschafter gewesen (O. L.G. Dresden bei Kaufmann VI S. 11). Uber 
den Begriff der Kenntnis bei § 15 Nr. 7 (vgl. dazu Busch XXXXI S. 311, anderer- 
seits R.G.Z. IV S. 82ff.). — Mit dem Moment der Publikation wirkt dagegen die 
uflösung bezw. das Ausscheiden gegenüber dem Dritten. Dieser hat dann zu be- 
weisen, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte. Nur hinsichtlich der 
Verjährung der Ansprüche aus § 159 hat die Publikation keine besondere Bedeutung. 
Hier entscheidet der Tag der Eintragung. 
6. Nach innen wirkt die Auflösung bezw. das Ausscheiden mit dem Zeitpunkt, Nr. 6. 
wo sie eintraten, darum hört von diesem Moment ab für den Ausscheidenden die Pflichl 
zur Buch lhrne auf (R.G.E. in Straff. XIII S. 109). Uber das Erlöschen der 
Geschäftsführungsbefugnis bei §§ 136, 137. 
7. Beschließen die Gesellschafter nachträglich, die aufgelöste Gesellschaft fortzu- Nr. 7. 
Fben oder tritt der ausgeschiedene Gesellschafter wieder ein, so bedarf es, falls die 
mmeldung der Auflösung noch nicht erfolgt war, einer Anmeldung der Kuflösung 
nicht. Fällt der Beschluß dagegen in die Zeit nach der Anmeldung, so ist die 
Anmeldung zurückzuziehen. Ist die Eintragung erfolgt, so ist der Eintragungs- 
vermerk zur Löschung zu bringen. 
8. Das ältere Recht stimmte im ganzen überein. § 143 ist auf alle Nr. 8. 
Anmeldungen, die nach dem 31. Dez. 1899 erfolgen, anzuwenden. 
§ 144. 
Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über ihr 
Vermögen aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluß eines Zwangsvergleichs 
aufgehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt, so können 
die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. 
Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung 
in das Handelsregister anzumelden. 
Entw. I —, II. § 142; Denkschr. I S. 97, II S. 3186, 3187, 3189, 3190; 
A.D. H.G. B. Art. 122. 
Literatur: Jaeger, Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft 1897; 
Dersehe K.O.; L. Seuffert, Deutsches Konkursprozeßrecht 1899 S. 441ff.; Labes 
in S.H.N. IXIi S. 115ff. 
1. Vorbemerkung. Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft wird vom Nr. 1. 
H.G. B. nur in seiner Eigenschaft als Auflösungsgrund berücksichtigt. Die für die 
Haftung der Gesellschafter eintretenden Folgen werden ebenso wie das Konkursverfahren 
in die Konkursordnung verwiesen. Indessen kann von einer Darstellung dieser Materie 
nicht ganz abgesehen werden, da sie in das Handelsrecht tief eingreift. 
2. Konkurs über das Lesellschaftsvermögen. Es muß zunächst eine offene Nr. 2. 
H.G. da sein. War eine Firma als offene H.G. eingetragen, deren Inhaber in 
Wahcrheit ein Einzelkaufmann ist, #0 ndet Konkurs über das Vermögen des 
Einzelkaufmanns statt (O. L.G. Naumburg in O.L.G. Rspr. XIX S. 230). ar der 
Gesellschaftsvertrag nichtig, so wird man entsprechend dem in § 105 Nr. 1 aus- 
gesprochenen Grundgedanken zu Gunsten der redlichen Gläubiger die Bestimmungen 
über den Geelschastskonkurs anwenden müssen.— Uber das Gesellschaftsvermögen 
findet ein selbständiger Konkurs statt. Dieser Konkurs, der eine Eigentimülichteit der 
Handelsgesellschaft gegenüber der bürgerlichen Gesellschaft ist (a. A. L. Seuffert S. 72) 
ergreift nicht das Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter, sondern nur das 
Gestlschaftsvermögen (Sonderkonkurs) und zwar nur das Vermögen dieser Handels- 
gesellschaft, nicht etwa einer aus denselben Gesellschaftern bestehenden anderen 
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. I. 2. Aufl. 29
	        
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