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450 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 144 (Nr. 2—4).
Lesellschaft (R. O. K. G. XXIV S. 164). Er ergreift das ganze Vermögen der
Hand Flsge esellschaft, ein Sonderkonkurs lides das — en einer einzelnen Nieder-
lassung ist nur im Falle der K.O. ulässig. Gesellschaftsvermögen
grern dabei auch die W;. der hrr auf geache rückständiger Einlagen
gür die bürgerliche Gesellschaft bestritten vgl. Düringer- Hachenburg IV S. 122),
en nicht die Passiokonten der Gesells scaster — Kridare find die sämtli "ni
schafter loben §+ 128 Nr. 7). Sie unte tehen den Zwangsvorschriften
55 100, 101, haben den Offenbarungseid zu leisten (K.O. 125 snee
* sie Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis Paben oder jeder
Gesellschafter hat ein selbständiges Fese hinsichtlich der im Seder
termin zangemelbeten Forderungen (oben § 128 Nr
Eröffuung des Konkurses. Der Konkurs umn cn werden während
des Baichrol der Gesellschaft und nach eingetretener *# ingen K##a 6 20 so
lange no 1 Gesellschaftsvermögen da ist (c s. 2). Ist
dagegen die zugezeihen völlig vollzogen, aleine es durch Ee des * ens
unter die Gesellschafter, sei es durch Ubernahme des Geschäfts nach § 1492, so ift
für die Eröffnung des aheclerterbe kein Raum mehr. Insbesondere wäre
mit der vollzogenen Übernahme des Gesch äfts nur noch Konkurs über das Ver-
mögen des Übernehmers einerseits, Üüber das der Üübrigen chemalig en Gesellschafter
andererseits mö Ilich. Denn die Handelsgesellschaft Iisttert Sct einmal als
Liquidationsgesellschaft mehr.
Voraussetzung der Eröffnung ist lungsunfäh, keiti) der offenen
Handelsgesellf aft (K. O. § 209 Abf. 1). #lapun chuldung der Schleiuce genügt nicht
und ist andererseits nicht erforderlich, ebensowenig Zahlun pht der einzelnen
Gesellschafter. Vielmehr ist der Gesellschaftskonkurs nicht notwendig vom Privat-
konkurs, noch notwendig letzterer vom ersteren begleitet oder abhängig.
Die Eröffnung 4es O##nkurses geschieht durch das Amtsgertcht des Sitzes der
Handelsge ellschaft (K vgl. dazu das oben bei §5 106 Nr. 2 Bemerkte, für
ausländische at ee vgl. K.O. 5# 238). Sie geschieht nicht von Amts
wegen, sondern auf Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschaftsgläubiger (auch
wenn er zuglei GCesellschaftr ist) n jeder einzelne Gesellschafter oder * uidator
(K.O. § 210 Abs. 1). Eine Verpflichtung zur Antragstellung hestht zui aeger
S. 55—57). Beantragt ein Gläubi iger die Seeer sfunn son der n ag nur
dann zuzulassen, wenn der Antragsteller seine Forderung und die ahlungvu ähigkeit
der üGesellschaft glaubhaft macht. Hierauf hat das Gericht die sämtlichen Gesellschafter
und Liquidatoren Über die Vermögensla sese e der Gesellschaft zu hören. Räumen *
die Zahlungsunfähigkeit ein, so Ist das Felsche davon Überzeugt ist, dem
Antrag stattzugeben, r—“ sine die erforderlichen Ermittelungen arüber
anzuordnen (K. O. 5 105 Ab §* 210 Abs. 2). Beantragt nur ein Teil der
Gesellschafter oder der Liquidatoren die Konkurseröffnung, so gilt das Feiiche nur
daß das Requisit der Glaubhaftmachung der Forderung hier wegfällt. Beantragen
dagegen alle Gesellschafter (bezw. alle Liquidatoren) die zegscit eoer *
haben sie nach K.O. He10t ein Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner und eine Überst t
der Vermögensmasse einzureichen. Ist das Gericht von der Zahlungsunfäht keit der
Gesellschaft überzeugt, so hat es den Konkurs zu eröffnen, an derenfalle ann es
weitere Ermittelungen hinsichtlich dieses Punktes anordnen (K. § 75
4. Teilnahme an dem Konkurse. An dem Konkurse der Handeisgesellschalt
können nur die Gesellschaftsgläubiger teilnehmen und auch diese nur innerhalb der
von der K.O. gezogenen allgemeinen Grenzen (K.O. § 3, 5 63), demnach nicht die
Privatgläubiger eines einzelnen Gesellschafters. „Gessuschaft läubiger können die
Gesellschafter sein, insoweit sie als Dritte mit der Gesellschaft kontrahiert haben
o er Rechtsnachfoiger Dritter sind (R.O.H.G. V S. 206, anders A. Wieland in
H.R. LIXIV 113), dagegen sind die Gesellschafter, (seweet es sich um ihren
24 d auf den Kapitalanteil handelt, ebensowenig Gesellschaftsgläubiger, als
soweit Ersatzansprüüche aus § 110 in Frage stehen. Denn auch hier Varsche nen sie,
wie Gierke (Genossenschaftstheorie S. 564 Anm. 2) mit Recht betont, als Mitglieder
1) Des Nachweises der Sahlungsunfäht keit bedarf es indessen nicht in dem
besonderen Falle der K. O. § 238 Abt. 3 g rf sf