Nr. 6.
Nr. 7.
452 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 144 (Nr. 5—7).
Für den Betrag, mit dem die Gläubiger ausfallen, können sie „verhältnis-
mäßige Befriedigung“ beanspruchen (K.O. § 212 Abs. 3, 8 64). Damit ergibt sich
die Unrichtigkeit der Kogbereschen Auffassung (Leitfaden? S. 199), daß sie die
Dividende für die ganze Forderung in Anspruch nehmen können, bis zur Höhe des
Ausfalles. Das Gezetz spricht nicht bis auf den Betrag, sondern „für den Betrag
verhältnismäßige Befriedigung aus (gegen Kohler Jaeger S. 152—155 und K.O.
§ 212 Anm. 7).
6. Zwangsvergleich. Besondere Folgen treten ein, wenn im Gesellschafts-
konkurse ein Zwangsvergleich geschlossen wird. Der Zwangsvergleich begrenzt,
soweit er nicht ein anderes festietzt, den Umfang der persönlichen Haftung der
Gesellschafter (K.O. 8 211 Abs. 2). Es haften somit mangels anderer Festsetzung
alle Gesellschafter als solche, nicht als Bürcen oder selbständige Mitschuldner (K.O.
193), gleichgültig ob Privatkonkurs über ihr Vermögen eröffnet ist oder nicht, dem
nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger nur bis zum Betrage, den der Zwangsvergleich
aufstellte. Da mit dem Zwangsvergleich die Aufhebung des Konkurses über die
Gesellschaft verbunden ist (K.O. § 190), so kann von nun ab in Höhe des Haftungs-
betrages der Gesellschaftsgläubiger im Privatkonkurse voll auftreten. Wird nachher
auch der Privatkonkurs durch Zwangsvergleich beendet, so kann eine zweite Herab-
setzung des Haftungsbetrages mit Bezug auf diesen Gesellschafter eintreten (vgl.
dazu Jaeger S. 167 ff.). Die Wirkung des Zwangsvergleichs erstreckt sich aber
nur auf die zur Gesellschaft gehörenden Mitglieder, nicht auf ausgeschiedene Gesell-
schafter. Diese sind Mitschuldner im Sinne von K.O. § 193 (R.G.Z. XXIX S. 38 ff.,
LVI S. 366, Seuffert LIII Nr. 71, a. A. Seuffert S. 441 und Ritter & 129
Anm. 5). — Sie erstreckt sich auch nur auf die aus § 128 H. G. B. entspringende
Gesamthaftung. Hat sich ein Gesellschafter aus besonderem Rechtsgrunde daneben
verpflichtet, so gelten für diese Verpflichtung die gewöhnlichen Grundsätze (Staub-
Pinner § 128 Anm. 28).
7. Durch die Konkurseröffnung tritt die Auflösung der Gesellschaft von rechts-
wegen ein (§ 131 Nr. 3), es sei denn, daß die Gesellschaft bereits vorher im
Liquidationsstadium war. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse der Gesell-
schafter hören auf, ohne daß es einer Eintragung der Auflösung in das Handels-
register bedarf, § 143 ist hier nicht anwendbar. Die Gesellschafter verlieren das
Recht der Verfügung über das Gesellschaftsvermögen, an ihrer Stelle übt es der
Konkursverwalter aus (K.O. § 6). Der Konkursverwalter hat auch die rückständigen
Einlagen zur Konkursmasse einzuziehen. Dagegen können die Gesellschafter nach
allgemeinen Grundsätzen aufrechnen. Eine dem § 221 H. G. B. entsprechende
Vorschrift findet sich hier nicht und ist auch nicht selbstverständlich (vgl. bei § 171
Nr. 5). Aber die Gesellschaft erhält sich als Abwickelungsgesellschaft fort, auf
die somit die Grundsätze von der Liquidation hinsichtlich des internen Verhältnisses.
entsprechende Anwendung finden (K. G. in L. Z. 08 S. 82, O. L.G. Hamburg in O.L.G.
Rspr. XI S. 382). Die Firma bleibt bestehen, (vgl. bei § 22 Nr. 4), so lange nicht
das Geschäft endgültig erloschen ist. Ja, die Gesellschafter können nach § 144 sogar
die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen, wenn entweder der Konkurs nach Ab-
schluß des Zwangsvergleichs aufgehoben oder auf ihren Antrag mit Zustimmung der
Konkursgläubiger das Konkursverfahren eingestellt ist (K. O. 55 202, 203). Der
Beschluß erfolgt mit Stimmeneinheit. Doch kann der Gesellschaftsvertrag auch.
Stimmenmehrheit zulassen (letzteres verneint Ritter Anm. 1). Der Lortsegzungs=
beschluß ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung anzumelden. Die Wirkung
der Fortsetzung ist, daß den Gläubigern gegenüber die alte Haftung der Gesellschaft
und der Gesellschafter fortbesteht (R.O. H. G. XXIV Nr. 10). Wieweit freilich durch.
den Konkurs alte Vertragsverhältuisse beseitigt sind, ist eine andere Frage (vgl. z. B.
R.G. im Recht 08 Nr. 3072).
Ist der Konkurs nach Abschluß des Zwangsvergleichs aufgehoben und
beschließen die Gesellschafter die Fortsetzung nicht, so tritt Liquidation ein (ogl.
R.O. H. G. XXIV S. 41 ff.). Die Gesellschaft haftet dann nach Maßgabe des.
Zwangsvergleichs, so weit sich dessen Wirkungen erstrecken (K. O. § 193). War die
Beselfchaff vor der Konkurseröffnung bereits in Liquidation, so ist die unterbrochene
Hquidation fortzusetzen, die früher bestellten Liquidatoren nehmen ihr Amt ohne
weiteres auf (R.G. in 6. 8. 1910 S. 546— Recht 1910 Nr. 1654), früher erhobene