8 144 (Nr. 7-8). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 5. Titel. 453
Prozesse können ohne weiteres fortgeführt werden (R.G. . XXVII Nr. 26, Recht 1912
Nr. 2096 = Warneyer 1912 Nr. 176).
Ist das Konkursverfahren regelrecht beendet und die Aufhebung vom Gericht
beschlossen (K. O. § 163), so ist, falls kein Vermögen mehr da ist, das Erlöschen der
Firma von den Gesellschaftern anzumelden (Ss 31 Abs. 2, 29, 6 Abs. 1). Ein Fort-
setzungsbeschluß ist nicht mehr angängig. Ist dagegen noch ungeteiltes Gesellschafts-
vermögen da, so tritt die Liquidation ein nach § 145 (vgl. R.O.H# G. XVI S. 289,
Busch XXIX S. 294, Bolze I Nr. 1177, R.G.. XI S. 32), und die Gesellschafter
können die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
8. Alteres Recht. Nach der für das ältere Recht herrschenden Ansicht konnten
die Gesellschaftsgläubiger im Falle des Konkurses der Gesellschaft aus dem Privat-
vermögen eines Geselhchasters nur insoweit Befriedigung verlangen, als sie im
Gesellschaftskonkurse ausgefallen waren, gleichgüttig ob der Gesellschafter suffizient
oder in Konkurs war. Diese Bestimmung ist für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft,
die vor dem 1. Jan. 1900 entstanden sind, auch dann anwendbar, wenn der
Gesellschaftskonkurs erst nach dem 31. Dez. 1899 eröffnet ist (E. K.O. Art. VI, R.G.
bei Holdheim 02 S. 126). ·
Fünfter Titel.
Liquidation der Gesellschaft.
Einleitung.
Literatur: Keyßner in Z. X S. 327ff.. Nöldecke, Die Fortdauer der
offenen Handelsgesellschaft während der Liquidation 1887, Siquet, Die Liquidation
der offenen H. G. 1896, Wimpfheimer a. a. O. (oben S. 414).
Der fünfte Titel behandelt die nach Auflösung der offenen Handels-
gesellschaft eintretende Auseinandersetzung (B. G. B. § 730, Abs. 1). Sein
Inhalt geht parallel den §§ 730— 735 des B. G. B. Dabei scheidet das Gesetz den
Fall des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen gänzlich aus (Über diesen
bei § 144). Auch regelt es nicht jede Art der Auseinandersetzung. Vielmehr be-
handeln die 5§ 145—157 nur die sog. Liquidation und § 158 begnügt sich damit,
die für den Fall der Liquidation das Verhältnis der Gesellschaft nach außen
regelnden Vorschriften auf andere Arten der Auseinandersetzung entsprechende An-
wendung finden zu lassen, ohne sich im übrigen mit der Ordnung solcher zu be-
fassen. Ja selbst die Liquidation wird in den §§ 145—157 nicht erschöpfend
geregelt. Neben diesen §5§ kommen Bestimmungen des B. G. B. (so die Ss 732, 735)
zur Anwendung.
Die Forterhaltung der offenen Handelsgesellschaft im Auflösungsstadium als
Abwicklungsgesellschaft ist, wie früher bemerkt wurde, keine Eigentümlichkeit des
Kondeerechte, es gilt das gleiche für die bürgerliche Gesellschaft (B. G. B. § 730,
Eigentümlich dem Handelsrecht aber ist das Institut der Liquidatoren und
die Ngelung, der kraft Gesetzes eintretenden Liquidation (Mot. z. Entw. I des
B. G. B. II S. 626). Nur bei rechtsfähigen Vereinen kennt das B.G. B. ein ähn-
liches Liquidationsverfahren. Die in der Tirmeneinpen sich ausprägende Annähe-
rung der offenen Handelsgesellschaft an die Körperschaft tritt auch hterbei hervor.
Durch das Institut der Liquidatoren wird das Gefüge der Gesellschaft im
Auflösungsstadium in weit stärkerem Grade erhalten, als es nach bürgerlichem
Recht der Fall ist. Die mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten, als
solche öffentlich kundgemachten Personen verkörpern Dritten, wie Gesellschaftern
gegenüber die Idee der Gesellschaft in ihrer Einheit. Wie sie unter der Gesell-
schaftsfirma die Gesellschafter samt und sonders verpflichten, so vertreten sie auch
kegenüber den einzelnen Gesellschaftern als solchen die Gesellschaft. Die vielfachen
nstlichen Beziehungen zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft werden durch sie
im Liquidationsstadium sorterhalten und zum Austrag gebracht. Ja nach innen
Nr. 8.