Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5145 (Nr. 2—5), 5 146. 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft 5. Titel. 455 
2. Kraft Gesetzes, soweit dieses nicht Ausnahmen macht. Demgemäß bedarf Nr. 2. 
es keines Beschlusses der Gesellschafter, um die Liquidation herbeizuführen, doch gilt 
eine Ausnahme für die Fälle des § 142. Hier kann der unschuldige Gesellse chter 
ohne Liquidation das Geschäft mit Aktiven und Passiven übernehmen. 
3. Kraft dispositiven Rechtssatzes (anders bei der Aktien esellschaft Die Nr. 3. 
Gesellschafter können, wie sie während des Bestandes der Gesellschat ber das Gesell- 
schaftsvermögen freie Disposition hatten (R.G. in L. Z. 09, S. 545), auch eine andere 
ft der Auseinandersetzung vereinbaren (darüber bei & 158). Die Vereinbarung 
kann während des Bestandes (R.G. in Seuffert LVI S. 142) oder nach Auflösung der 
Gesellschaft mit ausdrücklichen Worten oder durch konkludente Handlungen (z. B. 
durch Verkauf des Geschäfts) erfolgen. Ja auch nach begonnener Liquidation kann 
sie unter Abberufung der Liquidatoren oder ohne deren Hinzuziehung (K.G. in 
Johow-Ring XXXIX Au111) geschehen. Doch muß die Vereinbarung durch alle 
Gesellschafter getroffen werden, bezw. falls ein Gesellschafter gestorben ist, unter 
1stimmung von dessen Erben. iderspricht auch nur ein Ghellschfter, o tritt 
iquidation ein. Jeder Gesellschafter hat ein unentziehbares Recht auf Liquidation 
(R.O. H. G. XXII S. 204). Die Gläubiger der Gesellschaft oder eines geellschafters 
haben kein Recht auf Liquidation (Busch IX S. 441, R.O. H.G. XXIV Nr. 43), 
so daß Wimpfheimer S. 31 mit Unrecht die Liquidation als Abbau unter ge- 
setzlichen Schutzmaßregeln für die Gläubiger bezeichnet. Doch macht Abs. 2 zwei 
Ausnahmen, die auch dann Platz greifen, wenn der Gesellschaftsvertrag eine 
andere Art der Auseinandersetzung angeordnet hatte, denn das Fecht der Gläubiger 
ist ein von dem Willen der Geserlschufter unabhängiges (a. A. Staub-Pinner 
*145 Anm. 17. Ritter Anm. 2b). Uber Beseitigung dieses Rechtes bei § 141. 
Kündigt der Ehemann das Gesellschaftsverhältnis in Gemäßheit vom B. G. B. 
5 1358, so hat er kein Recht auf Liquidation. 
4. Das Recht auf Durchführung der Liquidation kann durch Klage gegen die Nr. 4. 
Mitgesellschafter geltend gemocht werden (R.O. H. G. XXII S. 202), auch kann, 
wenn der Eintritt der Liquidation feststeht, der Registerrichter durch Ordnungsstrafen 
zur Anmeldung der Liquidatoren anhalten (55 148, 14). Es kann endlich der 
Antrag auf Ernennung gerichtlicher Liquidatoren von Seiten eines Beteiligten 
gestellt werden (5 146 Abs. 2). 
5. Naturgemäße Voraussetzung der Liquidation kist einmal, daß Überhaupt Nr. 5. 
eine offene H. G. existiert hat. ar die Gäellscheft von Anfang an nichtig oder 
wird fie durch Anfechtung nichtig, so hat jedenfalls kein Gesellschafter gesetzlichen 
Anspruch auf Liquidation, § 311 Abs. 1 H.G.B ist hierauf nicht analog anwend- 
bar, (K.G. in Entsch. F. G. XI S. 277). Dies gilt auch im Falle des §s 5 (O.L.G. 
Jena in Ensch F. G. XII S. 46). Diesenfalls können die Gesellschafter sofort die 
Löschung der Firma herbeiführen. Wohl aber wird man diesenfalls die Grund- 
sätze des B.G.B. # 752ff. über Aufhebung der Gemeinschaft anzuwenden haben 
(Düringer-Hachenburg IV S. 78). — Mögli dagegen wäre, daß ein Gläubiger, 
der gekündigt hat, Anspruch auf Liquidation hätte (oben § 135 Nr. 6, pgl. . 144 
Nr. 2). — Ferner ist Voraussetzung, daß Überhaupt Aktivvermögen der Gesellschaft 
da ist. Fehlt es an solchem, so kann sie nicht eingeleitet werden (R.G.Z. XXXN 
r Eän Daßegen ist nicht Voraussetzung, daß die Auflösung in das Handelsregister 
eingetragen ist. 
6. Das ältere Recht stimmte sachlich Überein. 
S 
  
&1é. 
Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluß der Gesell- 
schafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder 
anderen Personen übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter als Liqui- 
datoren. Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen 
Vertreter zu bestellen.
	        
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