5145 (Nr. 2—5), 5 146. 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft 5. Titel. 455
2. Kraft Gesetzes, soweit dieses nicht Ausnahmen macht. Demgemäß bedarf Nr. 2.
es keines Beschlusses der Gesellschafter, um die Liquidation herbeizuführen, doch gilt
eine Ausnahme für die Fälle des § 142. Hier kann der unschuldige Gesellse chter
ohne Liquidation das Geschäft mit Aktiven und Passiven übernehmen.
3. Kraft dispositiven Rechtssatzes (anders bei der Aktien esellschaft Die Nr. 3.
Gesellschafter können, wie sie während des Bestandes der Gesellschat ber das Gesell-
schaftsvermögen freie Disposition hatten (R.G. in L. Z. 09, S. 545), auch eine andere
ft der Auseinandersetzung vereinbaren (darüber bei & 158). Die Vereinbarung
kann während des Bestandes (R.G. in Seuffert LVI S. 142) oder nach Auflösung der
Gesellschaft mit ausdrücklichen Worten oder durch konkludente Handlungen (z. B.
durch Verkauf des Geschäfts) erfolgen. Ja auch nach begonnener Liquidation kann
sie unter Abberufung der Liquidatoren oder ohne deren Hinzuziehung (K.G. in
Johow-Ring XXXIX Au111) geschehen. Doch muß die Vereinbarung durch alle
Gesellschafter getroffen werden, bezw. falls ein Gesellschafter gestorben ist, unter
1stimmung von dessen Erben. iderspricht auch nur ein Ghellschfter, o tritt
iquidation ein. Jeder Gesellschafter hat ein unentziehbares Recht auf Liquidation
(R.O. H. G. XXII S. 204). Die Gläubiger der Gesellschaft oder eines geellschafters
haben kein Recht auf Liquidation (Busch IX S. 441, R.O. H.G. XXIV Nr. 43),
so daß Wimpfheimer S. 31 mit Unrecht die Liquidation als Abbau unter ge-
setzlichen Schutzmaßregeln für die Gläubiger bezeichnet. Doch macht Abs. 2 zwei
Ausnahmen, die auch dann Platz greifen, wenn der Gesellschaftsvertrag eine
andere Art der Auseinandersetzung angeordnet hatte, denn das Fecht der Gläubiger
ist ein von dem Willen der Geserlschufter unabhängiges (a. A. Staub-Pinner
*145 Anm. 17. Ritter Anm. 2b). Uber Beseitigung dieses Rechtes bei § 141.
Kündigt der Ehemann das Gesellschaftsverhältnis in Gemäßheit vom B. G. B.
5 1358, so hat er kein Recht auf Liquidation.
4. Das Recht auf Durchführung der Liquidation kann durch Klage gegen die Nr. 4.
Mitgesellschafter geltend gemocht werden (R.O. H. G. XXII S. 202), auch kann,
wenn der Eintritt der Liquidation feststeht, der Registerrichter durch Ordnungsstrafen
zur Anmeldung der Liquidatoren anhalten (55 148, 14). Es kann endlich der
Antrag auf Ernennung gerichtlicher Liquidatoren von Seiten eines Beteiligten
gestellt werden (5 146 Abs. 2).
5. Naturgemäße Voraussetzung der Liquidation kist einmal, daß Überhaupt Nr. 5.
eine offene H. G. existiert hat. ar die Gäellscheft von Anfang an nichtig oder
wird fie durch Anfechtung nichtig, so hat jedenfalls kein Gesellschafter gesetzlichen
Anspruch auf Liquidation, § 311 Abs. 1 H.G.B ist hierauf nicht analog anwend-
bar, (K.G. in Entsch. F. G. XI S. 277). Dies gilt auch im Falle des §s 5 (O.L.G.
Jena in Ensch F. G. XII S. 46). Diesenfalls können die Gesellschafter sofort die
Löschung der Firma herbeiführen. Wohl aber wird man diesenfalls die Grund-
sätze des B.G.B. # 752ff. über Aufhebung der Gemeinschaft anzuwenden haben
(Düringer-Hachenburg IV S. 78). — Mögli dagegen wäre, daß ein Gläubiger,
der gekündigt hat, Anspruch auf Liquidation hätte (oben § 135 Nr. 6, pgl. . 144
Nr. 2). — Ferner ist Voraussetzung, daß Überhaupt Aktivvermögen der Gesellschaft
da ist. Fehlt es an solchem, so kann sie nicht eingeleitet werden (R.G.Z. XXXN
r Eän Daßegen ist nicht Voraussetzung, daß die Auflösung in das Handelsregister
eingetragen ist.
6. Das ältere Recht stimmte sachlich Überein.
S
&1é.
Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluß der Gesell-
schafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder
anderen Personen übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter als Liqui-
datoren. Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen
Vertreter zu bestellen.