5* 146 (Nr. 1—3). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 5. Titel. 457
nach Auflösung, der Gesellschaft möglich, sofern nur alle Beteitligten im Sinne von
§ 146 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 zustimmen. Ferner kann auch ein Gesellschafter durch
das Gericht seiner gesetzlichen Befugnis beraubt werden (5 147). In solchen Fällen
bleiben die übrigen Gesellschafter gesetzliche Liquidatoren, sie werden nicht etwa
bestellte Liguidatoren. Es liegt in Wahrheit nicht eine Ubertragung der Liquidatoren-
befugnis vor, wie Abs. 1 sich ausdrückt, sondern ein Verzicht auf die oder eine Ent-
ziehung der Liquidatorenbefugnis mit Bezug auf gewisse Gesellschafter (vgl. R. O. H.G.
XX S. 11). Daraus ergibt sich, daß nicht bloß ein Recht, sondern eine Pflicht zur
Liquidatorenfunktion für alle besteht, denen sie nicht genommen ist (a. A. Staub-
VPinners 146 Anm. 2), und daßsie nur mit ihrem Willen oder durch das Gericht abberufen
werden können, und daß sie nicht kraft Mandates oder Dienstvertrages, sondern als
Gesellschafter Liquidatoren sind. Demnach haften sie für culpa in concreto (B.G.B.
4 708) und haben Anspruch auf Gratifikation nur nach den in § 110 erörterten
Grundsätzen (vgl. O. L.G. Dresden in Z. XXXVII S. 544). Es gilt hier das
oben bei §3 125 Nr. 2 Bemerkte.
2. Liquidatoren kraft Bestellung. Dies sind durch eine während der Dauer
der Gesellschaft oder nach deren Auflösung getroffene Vereinbarung der Gesellschafter
bezw. deren Erben 1) als Liquidatoren bestellte Dritte, sei es, daß diese alleinige
Liquidatoren sind oder den gesetzlichen Liquidatoren zur Seite treten. Eine solche
Bestellung von Liquidatoren nahm das R. G. in einem Falle an, wo das Geschäft
scheinbar an eine neue offene H.G. veräußert wurde, letztere aber in Wahrheit nur
liquidierte. Hierin erblickte das Gericht die Bestellung der Mitglieder der neuen
offenen H.G. als Liguidatoren der aufgelösten (Holdheim 1902 S. 137). Als
bestellte Liquidatoren können jedwede geschäftsfähigen physischen Personen (nicht Be-
pörden oder juristische Personen vgl. bei § 295 Nr. 3), auch Gläubiger der Gesellschaft
estellt werden. (R.O. H.G. IX S. 215). Sie stehen in einem besonderen Vertragsverhält-
nis (Auftrag, Dienstvertrag) zu den Gesellschaftern und haften aus solchem nach
allgemeinen Grundsätzen (R.G. in L. Z. 1913 S. 212), wobei § 347 zur Anwendung
gelangen kann. Als Handlungsgehilfen sind sie nicht zu betrachten, es fehlt die
Unterordnung unter einen Chef. Ein zu einem Liqudidator bestellter bisheriger
Landlungsgehilffe hört damit auf, Handlungsgehilfe zu sein (O. L.G. Hamburg in
O. L.G. Rspr. XVI S. 92). Wie weit nicht bloß ein Recht, sondern auch eine Pflicht
zur Durchführung der Liquidatorentätigkeit für sie besteht, entscheidet der Vertrag.
3. Liquidatoren kraft richterlicher Ernennung. Die Ernennung geschieht nie
von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines Beteiligten, d. h. eines der Gesell-
schafter, bezw. jedes der Erben oder des Konkursverwalters oder des Privat-
läubigers (5 135). Dagegen sind weder die Gesellschaftsgläubiger landers Haase
in J.W. 1913 S. 719ff.) noch der kündigende Ehemann antragsberechtigt (Josef
in Z. des D. Not. V. VI S. 59). Der Antrag ist im Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zu stellen. Kompetent ist das Amtsgericht (D.F.G.G. §. 145, dazu oben
8§8 Nr. 7). Uber Form des Antrages D.F.G.G. 5 11. Das Gericht hat die anderen
Beteiligten durch mündliche oder schriftliche Befragung tunlichst zu hören, bevor es
die Verfügung trifft. Gegen die Verfügung findet sofortige Beschwerde statt (D.F.G.G.
* 146, 22, 19). Der Antrag kann mit dem Antrag auf Abberufung eines anderen
Liquidators (§ 147) verbunden werden. Die Verfügung kann eine endgültige oder
einstweilige sein (O. L. G. Dresden in O.L.G. Rspr. V S. 202, R.G. in IJ.W. 01
S. 7548, Marcus in Holdheim 605 S. 299, anders Josef in Holdheim
06 S. 198). Auch eine Ernennung durch einstweilige Verfügung des Prozeß-
richters (R.G. S. XXIX S. 358, XXX S. 320) ist nicht ausgeschlossen (a. A. die
bersschende Meinung vgl. z. B. O.L.G. Dresden in Seuffert LXIII Nr. 32).
em Antrag darf der Registerrichter nur stattgeben, wenn ein wichtiger
Grund zur Ernennung vorliegt. Uber die Wichtigkeit des Grundes hat der
Registerrichter zu entscheiden. Beispiele: Wegfall sämiricher Liquidatoren oder
zu große Zahl der Gesellschafter (K. G. in Johow-Ring XXXII A 135).
Veruntreuung oder gegründeter Verdacht derselben, (R.O. H. G. IX Nr. 11), Un-
fähigkeit des Liquidators, Streit unter den Liquidatoren (O. L.G. Colmar in
1) Inkonsequent ist, daß das Gesetz hier dem kündigenden Gläubiger kein
Mitwirkungsrecht hinsichtlich der Bestellung gibt.
Nr. 2.
Nr. 3.