Nr. 4.
Nr. 1.
458 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. 5 146 (Nr. 3—4), 5§ 147 (Nr. 1).
O. L. G. Rspr. XVI S. 89), gegenseltige Verseindung der Gesellschafter, die sich Über
einen Liquidator nicht einigen können (Bolze XXI Nr. 554). Auch weite Entfernung
des Wohnsitzes des Gesellschafters kann in Frage kommen es sei denn, daß dieser
sich erbietet, seinen Wohnsitz nach dem Ort des Gesellschaftssitzes oder einem in
dessen Nähe gelegenen Ort zu verlegen (K.G. in Johow-Ring XXXI A134).—
Ein Recht, dem Liquidator auch eine Vergltung zu bewilligen, hat der Register-
richter nicht (K.G. in Entsch. F. G. IV S. 144 = Johow-Ring XXVII A222 =
O. L. G. Rspr. VIII S. 256).
Der ernannte Liquidator kann anderen beigeordnet (K O. H. G. XX Nr. 5)
oder an deren Stelle gesetzt werden. Es kann eine Person und es können mehrere
ernannt werden. In der Auswahl der zu bestellenden Personen ist der Richter frei,
nur kann er natürlich nigt solche bestellen, gegen die sich alle Beteiligten aussprechen
6 1/ r gann den Bestellten Kollektivvertretung und Einzelvertretung geben
150 v1).
Der Antrag auf Bestellung braucht nicht notwendig erst nach Eintritt der
Auflösung gestellt zu werden (Striethorst LVII Nr. 11). Ist z. B. die Auflösungs-
klage nach § 133 erhoben oder ist nach § 132 gekündigt, so kann noch vor Eintreten
der Auflösung der Antrag sich empfehlen (vgl. auch Marcus bei Holdheim 09
. ft 22). Die ergangene Ernennung wirkt natürlich erst mit dem Eintrttt der
uflösung.
Cal §n dl Feo ht. den Antrag zu stellen, kann nicht generaliter verzichtet werden
vgl. § 133 . 3). «
Eine Verpflichtung zur Ubernahme der Liquidatorenfunktion besteht für den
Ernannten nicht (K.G. in Entsch. F. G. VIII S. 270).
4. Das ältere Recht stimmte im ganzen überein (Art. 133). Nur ernannte
nicht der Registerrichter, sondern der Prozehrichter den Liquidator. dieser Hinsicht
greift das neue Recht sofort ein, da es sich um eine prozessuale Vorschrift handelt
(K.G. in O.L.G. Rspr. IX S. 262, Johow= Ring XXXII A 1329.
8 147.
Die Abberufung von Ligquidatoren geschieht durch einstimmigen
Beschluß der nach § 146 Abs. 2, 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag
eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.
Entw. 1 8.133, II 8 145; Denkschr. I S. 104, II S. 3190; A.D.H.G.B. Art. 134.
§5 147 bezieht sich auf alle Arten von Liquidatoren, Gesellschafter wie Nicht-
Wellschafter eborene, gewählte und vom Richter bestellte (in letzter Hinsicht anders
arcus in Poldheig 09, S. 268). Indessen ist seine praktische Tragweite für
Nichtgesellschafter größer als für Gesellschafter. Die Abberufung ist die Entziehung
der dem biquuidator zustehenden Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht, und zwar
die totale Butzkehung, sodaß der Betreffende auhiernt Liquidator zu sein. Nicht
unter den Beg der Abberufung fällt die Eins ränkung der Vertretungsmacht,
z. B. in der Weise, daß an Stelle der zwei Liquidatoren eingeräumten Ganzvertretung
in Zukunft für sie Kollektivvertretung treten soll. Aber auch solche Einschränkung
könnte sowohl durch die Beteiligten, wie durch das Gericht erfolgen (ogl.
R.O.H. G. XX S. 11). — Die Abberufung ist in doppelter Weise möglich.
1. Durch einstimmigen Beschluß der Beteiligten, d. h. der Gesellschafter, bezw.
der Erben eines verstorbenen Gesellschafters, die sämtlich zuzustimmen haben,
Gläubigers im Falle der § 135, des an die Stelle der Gläubiger tretenden Konkurs-
verwalters im Falle des § 131 Nr. 5. Ist der Liquidator selbst beteiligt, so kann
durch Beschluß der übrigen er wider Willen nicht abberufen werden. Ist Liquidator
ein Dritter, so wirkt einstimmiger Peschluß der Beteiligten auch dann, wenn ihm
vertragliche Zusicherungen über Unkündbarkeit seiner Stellung gemacht waren, denn
gleich der Prokura ist seine Vollmacht jederzeit widerruflich !), und in der Vertretungs-
1) Staub.- Pinner §8147 Anm. 2 wollen einen Verzicht der Beteiligten auf
Abberufung hier ulassen in Gemäßheit von B. G. B. 5 168, doch dürfte die Analogie
des Prokuristen hier besser zutreffen.