Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 147 (Nr. 1-3), 5 148. 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 6. Titel. 459 
macht liegt das eigentliche Wesen der Liquidatorenstellung (R.O. H. G. XXIII S. 329). 
Ein bloß auf #schaftsführung nach innen beschränkter Liquidator wäre kein 
Liquidator mehr. ticht richtig wäre es, die freie Absetzbarkeit auf die Wider- 
ruflichkeit des Mandates zurückzuführen, denn das Verhältnis zwischen Liquidator 
und Gesellschaftern wird öfter das eines Dienstvertrages als das eines Auftrages 
nein. Wohl aber würde der gegen die Vertragsvereinbarung abberufene Liquidator 
enspruch auf Entschädigung haben. 
2. Durch das Gericht auf Antrag eines Beteiligten. Hierüber bei § 146 Nr. 3. Nr. 2. 
(Zur Judikatur R.O. H. G. IX S. *— R.G. bei Holdheim VI S 43, O.L.G. 
Colmar in O.L.G. Rspr. XVI S. 89, O.L.G. Hamburg ebenda XXIII S. 167, 
O. L. G. Braunschweig ebenda XXIV S. 137). Den Antrag kann der Liquidator 
selbst, falls er zu den Beteiligten gehört, stellen. Wichtige Gründe wären z. B. 
* Pflichtverletzung seitens des Liquidators, Eröffnung des Konkurses über dessen 
ermögen. 
3. Sonstige Endigungsgründe. Die Funktion des bestellten oder ernannten Nr. 3. 
Liquidators endet durch dessen Tod (B.G.B. §S§ 673, 675). Für den gesetzlichen 
Liquidator, der Gesellschafter ist, treten die Erben an die Stelle (vgl. bei § 146 Nr. 1). 
Dies wird auch in dem Falle zu gelten haben, wenn der Verstorbene die alleinige 
Liquidatorenfunktion besaß, weil Vertrag oder Richterspruch den übrigen Gesellschaftern 
die Funktion genommen hatte. Nur dann, wenn aus dem Vertrag sich ergibt, daß 
die Übrigen Gesellschafter zugunsten des Verstorbenen mit besonderer Rücksicht 
auf dessen Persönlichkeit ihrerseits auf die Liquidatoreneigenschaft verzichtet hatten, 
wird man die Erben nicht für berechtigt erachten dürfen, in die bevorrechtete 
Stellung einzurücken. Vielmehr würde dann je nach der Sachlage entweder der 
normale Zustand, daß Alle Liquidatoren sind, eintreten oder der Richter wird einen 
Liquidator ernennen. 
Die Funktion endet ferner durch Niederlegung des Amtes. Solche 
Niederlegung ist mit Zustimmung der Beteiligten jederzeit mlässig. Wider deren 
Willen kann sie zwar von einem bestellten Nichtgesellschafter nach den Grundsätzen 
über Auftrag oder Dienstvertrag erfolgen (B.G.B. 88 671, 675), dagegen von einem 
Gesellschafter nur entsprechend B.G.B. § 712 Abs.2, also nicht, wenn alle Gesellschster 
Liquidatoren mit Kollektivgeschäftsführung sind. Im übrigen kann der Gesellschafter 
den Richter angehen. Der vom Richter ernannte Liquidator kann frei niederlegen. 
Der als Liquidator fungierende Konkursverwalter verliert die Stelle mit Aufgabe 
dieser Eigenschaft. 
Sie endet endlich mit Beendigung der Liquidation. 
4. Was das ältere Recht betrifft, so gilt das gleiche wie bei § 146 Abk. 4. 
  
* 18. 
Die Liquidatoren sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung 
in das Handelsregister anzumelden. Das gleiche gilt von jeder Anderung 
in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht. Im 
Falle des Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, daß die 
Anmeldung den Tatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne 
daß die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit einer solchen Mit- 
wirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. 
Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie die Eintragung 
der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen. 
Die Liquidatoren haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift 
zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. 
Entw. 1 5 134, II 9 146; Denkschr. 1 S. 104, II S. 3190; A.D. H. G. B. Art. 135.
	        
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