Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

§148(Nr. 5—8),5 149 (Nr. 1). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 5. Titel. 461 
5. Anderungen in den Personen der Liquidatoren, sei es, daß neue hinzu-= Nr. 5. 
kommen oder alte durch neue ersetzt werden, sind von den Gesellschaftern gleichfalls 
anzumelden. Der Zeitpunkt des Ausscheidens eines Liquidators ist nicht eintragungs- 
fähig (K.G. in Entsch. F. G. XII S. 217). 
6. Das gleiche gilt von jeder Anderung in der Vertretungsmacht, z. B. Er. Nr. 6. 
satz der gewährten Ganzvertretung durch Kollektivvertretung. Wird ein zweiter 
Liquidator neben dem bisher alleinigen bestellt, so bedarf es einer besonderen Ein- 
tragung der Umänderung von Einzelvertretung in Kollektivvertretung nicht. Viel- 
mehr tritt solche kraft Rechtssatzes ein. Das umgekehrte, daß beide Ganzvertretung 
haben, müßte eingetragen und bekannt gemacht werden. 
7. Daß die Liquidatoren (auch die gerichtlich ernannten) Firma nebst Namens= Nr. 7. 
unterschrift bei dem Gericht zu zeichnen haben, rechtfertigt sich aus § 153. Die 
Firma ist als Liquidationsfirma schon jetzt anzugeben. Vgl. im übrigen bei § 153. 
8. 5 148 findet sofortige Anwendung. Nr. 8. 
8 149. 
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die 
Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und 
die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können 
sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb 
ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. 
Entw. I § 135, II §. 147; Denkschr. I S. 105, 106, II S. 3190, 3191; 
A. D. H. G. B Art. 137. « 
1. Rechtliche Stellung der Liquidatoren im allgemeinen. 5 149 enthält Nr. 1. 
zweierlei Bestimmungen. Die eine betrifft die Aufgabe der Liquidatoren. Sie 
haben gleich den Liquidatoren einer Körperschaft (B.G.B. § 49) „die laufenden 
Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld 
umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen.“ Die andere erklärt sie für Vertreter 
der Gesellschaft innerhalb ihres Geschäftskreises. Jene weist den Liquidatoren die 
Geschäftsführung, diese die Vertretung zum Zwecke der Liquidation zu. Es be- 
gegnet hier somit eine ähnliche Scheidung zwischen innerer und äußerer Seite, wie 
wir sie bei den Gesallschaftern kennen gelernt haben. Indessen ergeben sich bei 
näherem Zusehen doch erhebliche Abweichungen. Zunächst ist offenbar der Zu- 
sammenhang zwischen Geschäftsführung und Vertretung hier ein viel engerer, als 
es während der Dauer der Gesellschaft für die Gesellschafter der Fall war. Freilich 
ist auch für die Liquidatoren der offenen Handelsgesellschaft der Satz des B.G. B. 
unanwendbar, daß im Zweifel der Umfang der Vertretungsbefugnis eines Gesell- 
schafters nach der Geschäftsführungsbefugnis zu bestimmen sei (B.G.B. F 714). 
Vielmehr kann jener größer sein als dieser, wie die Vergleichung der §8§ 152, 151 
ergibt, und bis zu einem gewissen Grade besitzt auch hier die Vertretungsbefugnis 
einen absoluten Umfang (§ 151). Aber wie es keinen Liquidator ohne Vertretungs- 
befugnis gibt, so läßt sich die Vertretungsbefugnis ohne Geschäftsführung nicht 
denken, hinter jener muß diese stehen, und wenn auch die Anordnungen der Be- 
teiligten für die Zusübung der Geschäftsführung bestimmt sind, so bleibt doch stets 
der Liquidator Geschäftsführer, ein jeder Geschäftsführung entkleideter Liquidator 
wäre in Wahrheit kein solcher. 
» Den Gesellschaftern steht Geschäftsführung und Vertretung kraft Gesetzes zu, 
sie kann freilich dem einen genommen sein oder der Umfang kann durch Vertrag 
eingeengt werden (Kollektivvertretung). Immer aber bleibt es das eigene Recht, 
auf das sich der Gesellschafter stützt. Bei den Liquidatoren kann es das Gesetz sein, 
auf dem ihre Befugnisse beruhen, es kann aber auch ein Vertrags- oder quasi 
Vertragsverhältnis zu den Gesellschaftern vorliegen. Je nachdem das eine oder 
andere der Fall ist, ergeben sich verschiedene Folgen für die Diligenzpflicht, Ab- 
berufung, Geschäftsführung, ja selbst für Vertretung. So kann denn auch bei 
S- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.