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462 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 5 149 (Nr. 1—2).
mehreren Liquidatoren die juristische Basis ihres Amtes eine verschiedene sein, der
eine kann als Gesellschafter, der andere als Dienstverpflichteter fungieren.
Demgemäß ist es nicht zutreffend, wenn die herrschende Ansicht die Liqui-
datoren für die notwendigen und ausschließlichen gesetzlichen Vertreter der Liqui-
dationsgesellschaft erklärt, wenn man sie als ein Organ der liquidierenden Gesell-
schaft mit dem Vorstand der Aktiengesellschaft vergleicht (RK. O. H. G. V S. 390, X
S. 357, XII S. 217, XXIII S. 329; R.G.Z. V S. 10, vgl. auch Ren aud, C.G.
S. 553). So richtig dies für die Liquidatoren einer Körperschaft ist, 6a unzutreffend
ist es für die Liquidatoren einer offenen Handelsgesellschaft. Man sucht vergeblich
nach dem Grunde einer solchen Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft für
das Stadium der Auflösung. War die offene Hanbsgesecschaft keine jurtstische
Person während ihres Bestandes, so kann sie zu einer solchen nicht im Abwickelungs-
stadium werden. Waren es die Gesellschafter, die unter der Firma bis dahin auf-
traten, so sind es auch die Gesellschafter, die unter der Liquidationsfirma berechtigt
und verpflichtet werden. Hieraus ergibt sich der wichtige Schluß, daß einmütiges,
unter Zustimmung aller Beteiligten erfolgendes Auftreten der Gesellschafter bezw.
deren Vertreter nach außen die Vertretung durch den Liquidator erübrigt, ein Fall,
der besonders praktisch werden kann, wenn Fremde als Liquidatoren bestellt sind.1)
Es hat somit der Liquidator nicht die alleinige Vertretung der Liquidations-
gesellschaft in dem Sinne, daß die von den Gesellschaftern geschlossenen Rechts-
geschäfte für sie unverbindlich wären, vielmehr ersetzt einstimmiges Handeln der Ge-
sellschafter das Auftreten des Liquidators. Ein zweiter Schluß, der zu ziehen ist,
ist, daß im Prozeß die Gesellschafter, nicht die Liquidatoren Partei sind, daß folg-
lich die Eide von den Gesellschaften als solche zu leisten sind.
2. Beendigung der laufenden Geschäfte. Die Liquidatoren haben die laufenden
Geschäfte Zu beendigen, sei es daß nur die Gesellschaft oder nur der Gegenkontrahent
(val. R.G.. XLIV. S. 84) oder beide leistungspftichtig sind, sei es daß das
Geschäft schnell oder langsam abwickelbar ist (R.G.Z. V S. 8, daß es sich um ein
einseitiges oder zweiseitiges Rechtsgeschäft oder gar um einen Prozeß (R.O. H. G.
XXI S. 128) handelt. (Über die Wirkung des Eintrittes der Liquidation mit
Bezug auf Prozesse der Gesellschaft bei § 156 Nr. 3.)
1) Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Auffassung können überhaupt nicht
bestehen, wenn die Gesellschafter und die Beteiligten im Liquidationsstadium identisch
sind. Weshalb diesenfalls die etwa bestellten oder vom Richter ernannten Liqui-
datoren nicht im einzelnen Fall durch die Gesellschafter ersetzt werden dürfen, ist
nicht einzusehen; denn wie die Gesellschafter den Liquidatoren Anweisungen erteilen
können (§ 152), so können sie sie auch abberufen (5 147) und sich als Liquidatoren
konstituieren. m so mehr wird man ihnen gestatten müssen, im einzelnen Fall
zusammen aufzutreten (anders O. L.G. Braunschweig in O. L. G. Rspr. XXI S. 388,
welche Entscheidung bei Prozessen der Gesellschaft gegen die Liquidatoren einen
besonderen Liquidator nach § 146 bestellen läßt).
Nicht ans so liegt freilich die Sachlage in folgenden drei Fällen: a) wenn
ein Gesellschafter gestorben ist, b) wenn ein Gesellschafter in Konkurs geraten ist,
c) wenn der Privatgläubiger eines Gesellschafters gekündigt hat. Hier decken sich
die Beteiligten (Kommunionsinteressenten) nicht mit den Gesellschaftern. An Stelle
des verstorbenen Gesellschafters treten vesen Erben, an Stelle des Kridars der
Konkursverwalter, neben den schuldnerischen Gesellschafter tritt der kündigende
Gläubiger, und zwar letzterer mit gewissen Mitwirkungsrechten (55 146, 147, 152).
Unter der Firma der Gesellschaft würden dann also Personen nach außen handeln,
die in Wahrheit nie zur Gesellschaft gehört haben. Indessen haben die Erben doch
auch z. B. die Geschäfte des Erblassers bei Gefahr im Verzuge nach § 137 fortzu-
führen, bei der Anmeldung der Auflösung zum Handelsregister mitzuwirken
(5 13) u. a. m. Daß der Konkursverwalter nur den Kridar vertritt, ergibt sich
aus § 146 Abs. 3, und der Privatgläubiger eines Gesellschafters hat nur ein Zu-
stimmungsrecht, während das Handeln dem Gesellschafter zufiele. — Keineswegs
rechtfertigen somit auch diese Fälle, den Gesellschaftern das Auftreten an Stelle des
Liquidators abzusprechen.