Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

149 (Nr. 8—4). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 5. Titel. 463 
3. Einjiehung der Fek#en. Die Liquidatoren haben die während der 
Liquidation bereits zur Fälligkeit gediehenen Forderungen einzuziehen (auch die 
litigiösen R.O. H. G. XXI S. 128). Durch den Eintritt der Liquidatton wird aber 
die Fälligkeit noch nicht begründet (R.G.Z. IX S. 14). Unter Einziehung würde 
auch Einklagung fallen, Protesterhebung bei Wechselforderungen, Befriedigung durch 
Verkauf des Pfand- oder Retentionsgutes (§ 374), auch Aufrechnung. Die Forde- 
rung kann auf jede vermögenswerte Leistung gehen (R.G.Z. XLIV S. 84: kauf- 
weise Uberlassung von Grundstücken). Die Forderungen können sich r*— Dritte 
und einzelne Gesellschafter richten und letzterenfalls 4 en solche in ihrer Eigenschaft 
als Dritte oder als Gesellschafter. Wird der Gese chafter als Dritter belangt, so 
kann er nicht mit der Einlage aufrechnen, er muß sie während der Dauer der 
Liquidation in dem Gesellschaftsvermögen lassen (Bolze XIX Nr. 619). Was den 
Gesellschafter als solchen betrifft, so find die Liquidatoren namens der Gesellschaft 
berechtigt, fällige insagen, sei es in Geld oder anderen Inhalts (Erfüllung einer 
Grundstücksillation, R.O. H. G. XII S. 39, Verpflictung zur Ubernahme eines 
Inventars: K.G. in O.L.G. Rspr. XIX S. 314), von den Gesellschaftern einzutreiben 
(ogl. R.O. H.G. XXII S. 136, XXV S. 165, R.G.3. IV S. 67), denn sie gehören 
zum Gesellschaftsvermögen (R.G.Z. LXXVI Nr. 71), desgl. die Ansprüche auf Zinsen 
und Schadensersatz nach 111 (vgl. Bolze I Nr. 1179, O. L.G. Hamburg in 
H. G. S. XV (1894) S. 300, O.L.G. Celle im Recht 05, S. 22 Nr. 118). Dies gilt auch 
dann, wenn die Gesellschaft aus nur zwei Gesellschaftern bestand (Renaud, C. G. 
S. 567, Busch III S. 114). Auch Ansprüche auf Herausgabe von Geschäftsbüchern 
und sonstigen Schriftstücken der Gesells est gehören hierher (R.O. H. G. XXI S. 142). 
Dagegen können die Liquidatoren die Gesfellschafter nicht dazu anhalten, noch nicht 
fällige Einlagen aus dem Grunde zu entrichten, weil die Gesellschaft in Liqutdation 
getreten und der Betrag zur Deckung der Schulden nötig sei, ebenso wenig über 
den Betrag des versprochenen Beitrags Zuschüsse an die Gesellschaft zu machen. 
Der Gesellschafter würde sich hiergegen auf B.G. B. § 707 stltzen (R.O. H. G. XXV 
S. 159 ff.). Nicht steht B.G. B. § 735 im Wege (über diesen DüringerHachen- 
burg IV S. 231), denn die hieraus sich ergebenden Rechte müssen die Gesellschafter 
egen einander mit der actio pro socio geltend machen (R.O. H. G. V S. 390). 
as von Forderungen gilt, ist auf andere Rechte entsprechend anzuwenden, z. B. 
Geltendmachung des Eigentums durch Erhebung der Vindikation. 
Wie weit der Schuldner Einreden vorbringen kann, entscheidet sich nach all- 
gemeinen Grundsätzen. Insbesondere gilt hinsichtlich des Aufrechnungseinwandes 
as bei § 124 Nr. 8 Bemerkte. Die besonderen Grundsätze der K.O. 5 54 greifen 
hier nicht Platz. Von praktischer Bedeutung kann vor allem der Einwand werden, 
daß die noch nicht fällige Verbindlichkeit nur unter der Voraussetzung des Fort- 
bestandes der Gesellschaft eingegangen war. Solchen Fall behandelt R.G. Z. IV. 
S. 66 (ein Dritter hatte sich verpflichtet, zu Gunsten eines Gesellschafters ein „ver- 
antwortliches“ Kapital einzuschießen, und aus den begleitenden Umständen des 
konkreten Falles entnahm das R.G., daß nach dem Willen beider Parteien solche 
Voraussetzung vorlag, vgl. ferner O. L.G. Hamburg in O.L.G. IX S. 260, O.L.G. 
Stuttgart im Recht 07, S. 1134 Nr. 2716). Wegen des mit der offenen Handels- 
gesellschaft assozierten stillen Gesellschafters bei § 340. 
.4. Verfilberung des Vermögens. Der Liqudidator hat das ganze Heselllchasts. 
vermögen in Geld umzusetzen (anders im bürgerlichen Recht, wo das Gesellschafts- 
vermögen nur „soweit erforderlich“ zu versilbern ist, B.G.B. 733 Abs. 3; hierzu 
Düringer. Hachenburg IV S. 224 ff.), doch können natürlich die sämtlichen 
Gesellschafter einstimmig eine andere Anordnung treffen, z. B. Realteilung oder 
Zuweisung eines Gegenttandes an einen von ihnen oder an sie beide zu gemein- 
samem Recht vorschreiben. So können Ehegatten, die Gesellschafter sind, bei 
Gütergemeinschaft Gegenstände des Gesellschaftsvermögens wieder zu Gesamtgut 
machen (vgl. O. L. G. Darmstadt im Recht 04, S. 198 Nr. 994). Dann muß der 
Liquidator der Anordnung Folge leisten (§ 152). Die Vorschriftbezieht sich natürlich nicht 
auf die quoad usum inferierten Gegenstände, diese sind dem Inferenten zurückzu- 
geben (B. G. B. § 732). Im bbrigen bezieht 2 sich auf alle Vermögensobjekte der 
esellschaft, sofern eine Versilberung möglich ist (nicht auf die Geschäftsbücher, 
nicht auf jura personalissima). Auch Forderungen, deren Einziehung nicht möglich 
  
  
Nr. 4.
	        
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