Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 4.
468 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 152 (Nr. 1—6).
selbst nicht Beteiligte sind. Ist der Liquidator Beteiligter im Sinne des 5 146
Abs. 2, 3, so kann er seine Zustimmung zu der Anordnung verweigern. Hat er
jedoch seine Zustimmung erteilt, so ist er nicht mehr in der Lage, nach dem gefaßten
Beschlusse sie zurückzuziehen.
23m Rechtliches Verhältnis des Liquidators zu den Beteiligten. Indem das
Gesetz die Liquidatoren den einstimmigen Beschlüssen der Beteiligten unterwirft,
gibt es klar zu erkennen, daß wenigstens Liquidatoren, die nicht Beteiligte sind,
in einem mandatartigen Verhältnis zu den Beteiligten stehen (vgl. R.O. H. G. XXIII
S. 329ff.), dadurch unterscheiden sie sich von Testamentsvollstreckern und Konkurs-
verwaltern. Freilich führt dies Verhältnis nicht stets auf Vertrag zurück (§ 146
Abs. 2, richterliche Ernennung), und selbst wo es auf Vertrag beruht, sind die
Beteiligten, die Beschluß fassen nicht stets identisch mit denjenigen, die den
Liquidator bestellten; so ist der kündigende Privatgläubiger Mitbeteiligter im Sinne
des § 152, während nicht er, sondern sein Schuldner den Liquidator bestellt hatte.
Dies ändert aber nichts an der Grundauffassung des Gesetzes, nach der die
Beteiligten gegenüber dem Liquidator die Stellung eines Auftraggebers (oder
richtiger Dienstberechtigten) haben. Es besteht sonach kein Bedenken, die Sätze
des B.G.B., die sich auf den eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand habenden
Dienstvertrag beziehen, hierauf anzuwenden, soweit sich nicht aus dem H.G.B. klar
das Gegenteil ergibt (R.G. in L. J. 1913 S. 212). So wird man den Licquidator
1tr berechtigt erachten dürfen, von den Weisungen der Beteiligten unter den Voraus-
etzungen des B.G.B. § 665 abzuweichen (anders Staub. Pinner Anm. 1). Die
durch B. G. B. 88 666—670 dem Beauftragten auferlegten Pflichten und gewährten
Rechte wird man auch auf ihn anwendbar erklären müssen. Für seine Haftung ist
B.G. B. § 276, und wenn er Kaufmann ist, H.G.B. § 347 maßgebend (die gegen
die Anwendung von § 347 H.G.B. geäußerten Bedenken Wimpfheimers S. 49ff.
überzeugen nicht). Anspruch auf Vergütung B.G.B. 5 612, H.G.B. 5 354 (der
Registerrichter hat nicht das Recht, Vergütungen festzusetzen K.G. in Entsch. F.G.
IV S. 144 = Johow-Ring XXVII A. 222), über Abberufung oben §& 147, über
Rechnungslegung unten §& 154.
· Anders steht es mit solchen Liquidatoren, die selbst Beteiligte find. Hier
ist das rechtliche Verhältnis nicht stets ebenso zu konstruieren. Soweit Gesellschafter
die Liquidatorenfunktion ausüben, handeln sie als Gesellschafter, unterstehen deshalb
den Grundsätzen des Gesellschaftsrechts insbesondere mit Bezug auf die Haftung
(vgl. bei § 146 Nr. 1). Soweit dagegen Nichtgesellschafter in Frage kommen (Kon-
kursverwalter, § 146 Abs. 3, kündigender Gläubiger & 146 Abs. 2, Vertreter der Erben),
ist allerdings ein mandatartiges Verhältnis den sämtlichen Beteiligten anzunehmen.
Danach kann, wenn Gesellschafter und Nichtgesellschafter Liquidatoren sind, das
Maß ihrer Haftung ein verschiedenes sein, was auch innerlich gerechtfertigt ist. Die
hiergegen gemachten Bemerkungen Wimpfheimers S. 54ff. sind nicht zutreffend
und beruhen auf einer Verwechslung von Gesellschaft und Gesellschafter.
Im einzelnen gilt für & 152:
a) Die Anordnungen müssen von den Beteiligten einstimmig beschlossen werden.
Dabei haben die mehreren Erben eines verstorbenen Gesellschafters sämtlich, im Falle
des & 135 haben der schuldnerische Gesellschafter und der Gläubiger, dagegen bei
Konkurs eines Gesellschafters hat nur der Konkursverwalter zuzustimmen. Nicht
notwendig ist, daß jede Anordnung einstimmig getroffen wird. Es kann vielmehr
durch einstimmigen Beschluß für die Zukunft Majoritätsbeschluß für genügend
erkannt werden. Ja es würde schon eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrage
genügen, soern nicht nachträglich von den Gesellschaftern unabhängige Beteiligte
auftreten. Doch müßte solche Vereinbarung sich klar auf das Liquidationsstadium
beziehen. Die bloße Abrede nach § 119 Abs. 2 ist trotz § 156 nicht auf die Zeit
nach der Auflösung zu erstrecken (vgl. bei § 156).
5) Die Anordnungen dürfen nicht wider zwingendes Recht verstoßen. So
wäre die Anordnung, daß der Liquidator nicht die Firma als Liquidationsfirma
zeichnen solle, unwirksam.
c) Der Registerrichter ist nicht in der Lage, Anordnungen zu erteilen (R.G. Z.
1XII. S. 33 K.G. in Entsch. F.G. VI S. 128), ebensowenig die Gläubiger, abgesehen
vom Fall bes 5l 135.