Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4. 
468 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 152 (Nr. 1—6). 
selbst nicht Beteiligte sind. Ist der Liquidator Beteiligter im Sinne des 5 146 
Abs. 2, 3, so kann er seine Zustimmung zu der Anordnung verweigern. Hat er 
jedoch seine Zustimmung erteilt, so ist er nicht mehr in der Lage, nach dem gefaßten 
Beschlusse sie zurückzuziehen. 
23m Rechtliches Verhältnis des Liquidators zu den Beteiligten. Indem das 
Gesetz die Liquidatoren den einstimmigen Beschlüssen der Beteiligten unterwirft, 
gibt es klar zu erkennen, daß wenigstens Liquidatoren, die nicht Beteiligte sind, 
in einem mandatartigen Verhältnis zu den Beteiligten stehen (vgl. R.O. H. G. XXIII 
S. 329ff.), dadurch unterscheiden sie sich von Testamentsvollstreckern und Konkurs- 
verwaltern. Freilich führt dies Verhältnis nicht stets auf Vertrag zurück (§ 146 
Abs. 2, richterliche Ernennung), und selbst wo es auf Vertrag beruht, sind die 
Beteiligten, die Beschluß fassen nicht stets identisch mit denjenigen, die den 
Liquidator bestellten; so ist der kündigende Privatgläubiger Mitbeteiligter im Sinne 
des § 152, während nicht er, sondern sein Schuldner den Liquidator bestellt hatte. 
Dies ändert aber nichts an der Grundauffassung des Gesetzes, nach der die 
Beteiligten gegenüber dem Liquidator die Stellung eines Auftraggebers (oder 
richtiger Dienstberechtigten) haben. Es besteht sonach kein Bedenken, die Sätze 
des B.G.B., die sich auf den eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand habenden 
Dienstvertrag beziehen, hierauf anzuwenden, soweit sich nicht aus dem H.G.B. klar 
das Gegenteil ergibt (R.G. in L. J. 1913 S. 212). So wird man den Licquidator 
1tr berechtigt erachten dürfen, von den Weisungen der Beteiligten unter den Voraus- 
etzungen des B.G.B. § 665 abzuweichen (anders Staub. Pinner Anm. 1). Die 
durch B. G. B. 88 666—670 dem Beauftragten auferlegten Pflichten und gewährten 
Rechte wird man auch auf ihn anwendbar erklären müssen. Für seine Haftung ist 
B.G. B. § 276, und wenn er Kaufmann ist, H.G.B. § 347 maßgebend (die gegen 
die Anwendung von § 347 H.G.B. geäußerten Bedenken Wimpfheimers S. 49ff. 
überzeugen nicht). Anspruch auf Vergütung B.G.B. 5 612, H.G.B. 5 354 (der 
Registerrichter hat nicht das Recht, Vergütungen festzusetzen K.G. in Entsch. F.G. 
IV S. 144 = Johow-Ring XXVII A. 222), über Abberufung oben §& 147, über 
Rechnungslegung unten §& 154. 
· Anders steht es mit solchen Liquidatoren, die selbst Beteiligte find. Hier 
ist das rechtliche Verhältnis nicht stets ebenso zu konstruieren. Soweit Gesellschafter 
die Liquidatorenfunktion ausüben, handeln sie als Gesellschafter, unterstehen deshalb 
den Grundsätzen des Gesellschaftsrechts insbesondere mit Bezug auf die Haftung 
(vgl. bei § 146 Nr. 1). Soweit dagegen Nichtgesellschafter in Frage kommen (Kon- 
kursverwalter, § 146 Abs. 3, kündigender Gläubiger & 146 Abs. 2, Vertreter der Erben), 
ist allerdings ein mandatartiges Verhältnis den sämtlichen Beteiligten anzunehmen. 
Danach kann, wenn Gesellschafter und Nichtgesellschafter Liquidatoren sind, das 
Maß ihrer Haftung ein verschiedenes sein, was auch innerlich gerechtfertigt ist. Die 
hiergegen gemachten Bemerkungen Wimpfheimers S. 54ff. sind nicht zutreffend 
und beruhen auf einer Verwechslung von Gesellschaft und Gesellschafter. 
Im einzelnen gilt für & 152: 
a) Die Anordnungen müssen von den Beteiligten einstimmig beschlossen werden. 
Dabei haben die mehreren Erben eines verstorbenen Gesellschafters sämtlich, im Falle 
des & 135 haben der schuldnerische Gesellschafter und der Gläubiger, dagegen bei 
Konkurs eines Gesellschafters hat nur der Konkursverwalter zuzustimmen. Nicht 
notwendig ist, daß jede Anordnung einstimmig getroffen wird. Es kann vielmehr 
durch einstimmigen Beschluß für die Zukunft Majoritätsbeschluß für genügend 
erkannt werden. Ja es würde schon eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrage 
genügen, soern nicht nachträglich von den Gesellschaftern unabhängige Beteiligte 
auftreten. Doch müßte solche Vereinbarung sich klar auf das Liquidationsstadium 
beziehen. Die bloße Abrede nach § 119 Abs. 2 ist trotz § 156 nicht auf die Zeit 
nach der Auflösung zu erstrecken (vgl. bei § 156). 
5) Die Anordnungen dürfen nicht wider zwingendes Recht verstoßen. So 
wäre die Anordnung, daß der Liquidator nicht die Firma als Liquidationsfirma 
zeichnen solle, unwirksam. 
c) Der Registerrichter ist nicht in der Lage, Anordnungen zu erteilen (R.G. Z. 
1XII. S. 33 K.G. in Entsch. F.G. VI S. 128), ebensowenig die Gläubiger, abgesehen 
vom Fall bes 5l 135.
	        
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