Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5152/Nr. 79), 5 153(Nr. 1-2), 5 154 (Nr. 1). 1. Abschn. Offene Handelsges. 5. Titel. 469 
d) Weigerung des Liquidators, dem Beschlusse Folge zu leisten, macht ihn Nr. 7. 
schadensersatzpflichtig und rechtfertigt seine Abberufung. Denkbar, aber nicht prakttsch, 
ist außerdem eine Klage auf Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht und Extra- 
Rierung Wäner einstweiligen Verfügung, um ihn zu hindern, gegen die Anordnung 
zu handeln. 
3. Zu den Gläubigern und Schuldnern der Gesellschaft stehen die Liquidatoren Nr. 8. 
an sich in keinem Vertragsverhältnis. Doch ist nicht ausgeschlossen, daß ein 
Gläubiger oder Schuldner selbst Liquidator wird oder daß Gläubiger jemanden 
betrauen, die ihm angetragene Liquidatorenstellung anzunehmen. Die Frage, wie- 
went 7 Faickuidator mit sich selbst kontrahieren kann, entscheidet sich nach allgemeinen 
rundsätzen. 
4. § 152 war sofort anwendbar auf alle Liquidationen, die zur Zeit des Nr. 9. 
Inkrafttretens des B.G.B. bestanden (vgl. hierzu K. Lehmann in 3. XXXXVIII 
S. 104, 105, 113). 
1853. 
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, 
daß sie der bisherigen, als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma 
ihren Namen beifügen. 
Entw. I § 139, II § 151; Denkschr. I S. 106, II S. 3191; A.D. H.G.B. 
Art. 139. 
Die Vorschrift geht dem §& 51 parallel und hat, wie jener, insofern den 
Charakter einer bloßen Ordnungsvorschrift, als die Gültigkeit des Geschäfts von 
der Deobachtung unabhängig ist (R.O. H. G. IX S. 215). Doch ist ihre Bedeutung 
hinsichtlich der Klarstellung der Liquidation eine große. Zwar ist es irrig, wenn 
angenommen wird, daß bei Fortbleiben des Zusatzes § 15 Abs. 1 zur Anwendung 
komme. Vielmehr kann nach Bekanntmachung der Auflösung höchstens die Anwendung 
des § 15 Abs. 2 hierdurch gefördert werden. Wohl aber begründet umgekehrt die 
Anwendung des Zusatzes auch bei Nichtbekanntmachung der Auflösung das Wissen 
des Dritten im Sinne von § 15 Abs. 1. Im einzelnen gilt: 
1. Nicht bloß die Firma, sondern die Firma mit dem Zusatz „in Liquidation“ Nr. 1. 
oder einem sonstigen, auf die Liquidation klar hindeutenden Zusatz haben die Liqui- 
datoren zu zeichnen. Dagegen brauchen sie sich nicht als Liquidatoren anzugeben. 
Der Schwerpunkt liegt in der Klarstellung der Tatsache, daß die Firma in Liquidation 
ist, nicht in der Angabe des Vertretungsverhältnisses. 
2. Die Firma ist die bisherige, der Zusatz „in Liquidation“ stellt also keine Nr. 2. 
Firmenänderung dar (O.L.G. Hamburg in Z. XXV S. 235). Demgemäß ist er 
nicht nach § 31 anzumelden (R.G.8. XV S. 105), auch G.O. 5 15a Nr. ist 
hierauf nicht anwendbar. Wohl aber haben die Liquid atoren die Firma nach Vor- 
schrift des § 153 bei der Anmeldung ihrer Funktion zu zeichnen (vgl. bei 5 148 
Nr. 7). Weil die Firma die bisherige ist, würde die Zeichnung der Firma mit dem 
inzufügen „als Liquidator“ ebenso kräftig sein. 
bels 3. Uber die Fortdauer des Firmenrechts bis zur Beendigung der Liquidation 
ei § 156. 
4. Das ältere Recht (Art. 139) stimmte überein. 
1854. 
Die Liquidatoren haben bei dem Beginne sowie bei der Beendigung 
der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. 
Entw. 1 § 140, II § 152; Denkschr. I S. 106, II S. 3191. 
1. Bilanzen. Zwet Liquidationsbilanzen verlangt das Gesetzbuch, eine Ein- Nr. 1. 
gangs oder Eröffnungsbilanz und eine Schlußbilanz. Es geht davon aus, 
daß die Liquidationszeit einen „in sich geschlossenen Rechnungsabschnitt bilde, für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.