5152/Nr. 79), 5 153(Nr. 1-2), 5 154 (Nr. 1). 1. Abschn. Offene Handelsges. 5. Titel. 469
d) Weigerung des Liquidators, dem Beschlusse Folge zu leisten, macht ihn Nr. 7.
schadensersatzpflichtig und rechtfertigt seine Abberufung. Denkbar, aber nicht prakttsch,
ist außerdem eine Klage auf Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht und Extra-
Rierung Wäner einstweiligen Verfügung, um ihn zu hindern, gegen die Anordnung
zu handeln.
3. Zu den Gläubigern und Schuldnern der Gesellschaft stehen die Liquidatoren Nr. 8.
an sich in keinem Vertragsverhältnis. Doch ist nicht ausgeschlossen, daß ein
Gläubiger oder Schuldner selbst Liquidator wird oder daß Gläubiger jemanden
betrauen, die ihm angetragene Liquidatorenstellung anzunehmen. Die Frage, wie-
went 7 Faickuidator mit sich selbst kontrahieren kann, entscheidet sich nach allgemeinen
rundsätzen.
4. § 152 war sofort anwendbar auf alle Liquidationen, die zur Zeit des Nr. 9.
Inkrafttretens des B.G.B. bestanden (vgl. hierzu K. Lehmann in 3. XXXXVIII
S. 104, 105, 113).
1853.
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben,
daß sie der bisherigen, als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma
ihren Namen beifügen.
Entw. I § 139, II § 151; Denkschr. I S. 106, II S. 3191; A.D. H.G.B.
Art. 139.
Die Vorschrift geht dem §& 51 parallel und hat, wie jener, insofern den
Charakter einer bloßen Ordnungsvorschrift, als die Gültigkeit des Geschäfts von
der Deobachtung unabhängig ist (R.O. H. G. IX S. 215). Doch ist ihre Bedeutung
hinsichtlich der Klarstellung der Liquidation eine große. Zwar ist es irrig, wenn
angenommen wird, daß bei Fortbleiben des Zusatzes § 15 Abs. 1 zur Anwendung
komme. Vielmehr kann nach Bekanntmachung der Auflösung höchstens die Anwendung
des § 15 Abs. 2 hierdurch gefördert werden. Wohl aber begründet umgekehrt die
Anwendung des Zusatzes auch bei Nichtbekanntmachung der Auflösung das Wissen
des Dritten im Sinne von § 15 Abs. 1. Im einzelnen gilt:
1. Nicht bloß die Firma, sondern die Firma mit dem Zusatz „in Liquidation“ Nr. 1.
oder einem sonstigen, auf die Liquidation klar hindeutenden Zusatz haben die Liqui-
datoren zu zeichnen. Dagegen brauchen sie sich nicht als Liquidatoren anzugeben.
Der Schwerpunkt liegt in der Klarstellung der Tatsache, daß die Firma in Liquidation
ist, nicht in der Angabe des Vertretungsverhältnisses.
2. Die Firma ist die bisherige, der Zusatz „in Liquidation“ stellt also keine Nr. 2.
Firmenänderung dar (O.L.G. Hamburg in Z. XXV S. 235). Demgemäß ist er
nicht nach § 31 anzumelden (R.G.8. XV S. 105), auch G.O. 5 15a Nr. ist
hierauf nicht anwendbar. Wohl aber haben die Liquid atoren die Firma nach Vor-
schrift des § 153 bei der Anmeldung ihrer Funktion zu zeichnen (vgl. bei 5 148
Nr. 7). Weil die Firma die bisherige ist, würde die Zeichnung der Firma mit dem
inzufügen „als Liquidator“ ebenso kräftig sein.
bels 3. Uber die Fortdauer des Firmenrechts bis zur Beendigung der Liquidation
ei § 156.
4. Das ältere Recht (Art. 139) stimmte überein.
1854.
Die Liquidatoren haben bei dem Beginne sowie bei der Beendigung
der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.
Entw. 1 § 140, II § 152; Denkschr. I S. 106, II S. 3191.
1. Bilanzen. Zwet Liquidationsbilanzen verlangt das Gesetzbuch, eine Ein- Nr. 1.
gangs oder Eröffnungsbilanz und eine Schlußbilanz. Es geht davon aus,
daß die Liquidationszeit einen „in sich geschlossenen Rechnungsabschnitt bilde, für