Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 166 (Nr. 1—2). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 5. Titel. 471 
tigung der Schulden verbleibenden Vermögens der Gesellschaft unter die 
Gesellschafter. Ihren Namen haben sie nicht von dieser Distributionstätigkeit, sondern 
von der Tätigkeit der Süüssigmochung des Gesellschaftsvermögens und der efriedigung 
der Gesellschaftsgläubiger. Schon hieraus ergibt sich, daß der Schwerpunkt ihrer 
Funktion in diesem, nicht in dem von §+ 155 behandelten Teil liegt. Ihre Stellung 
mit Bezug auf die Verteilung des Vermögens unter die Gesellsch er ist der Natur 
der Sache nach ja eine diffizile. Im Grunde handelt es sich ei der internen Ver- 
teilung nicht um eine Fortwirkung der Gesellschaftsidee. cht die Abwickelungs- 
gesellschoft ist es, die hier durch die Liquidatoren zur Darstellung gebracht wird, sondern 
ie Gesellschafter setzen sich auseinander, Individuum mit Individuum. Eine 
folgere te urchführung dieser Auffassung würde dahin führen, die Liquidatoren 
ediglich auf die „Liqguidation“, d. h. Klarstellung des Nettovermögens, zu beschränken 
und sie mit Erreichung dieses Zieles abtreten zu lassen. Allein Rücksichten zweierlei 
Art drängen zur Abweichung hiervon. Einmal ist es nicht angemesen, die Aufteilung 
des Geldes bis zur endgültigen Herstellung des Nettoergebnisses zu verschieben. 
Die Liquidation kann sich unter umständen Jahre hinziehen, z. B. wenn große 
Grundstückskomplexe zu veräußern sind. Das Interesse der Beteiligten verlangt 
Auskehrung der entbehrlichen Gelder. Wem anders kann vor Durchführung der 
Üssigmachung die Distribution entbehrlicher Gelder zugewiesen werden, als den 
iquidatoren? Aber auch die Schlußverteilung wird zweckmäßig in die Hände 
der Liquidatoren gelegt, weil damit der letzte Rest der Liquidations esellschaft getilgt 
wird. Wie § 158 klar ersehen läßt, bleibt — # lange ungeteiltes Gese oafts 
vermögen vorhanden ist — nach außen die Abwicklungsgesellschaft bei Bestand. 
Indem die Liquidatoren die Schlußverteilung vornehmen, | ren sie das Ende der 
Liquidationsgesellschaft herbei, sie zerstören die letzten Außerungen der Gesellschafts- 
idee nach außen, sie haben nunmehr ihre Liquidatorenfunktion eingebüßt. 
Erklärt sich hieraus, daß das Gesetz den Liquidatoren die Verteilung des Ver- 
mögens zuweist, so ist damit andererseits das Maß der ihnen zustehenden ätigkeiten 
eng umgrenzt. Sie haben zunächst nicht schied srichterliche Aufgaben hinsichtlich 
der Verteilung. Entsteht unter den Beteiligten Streit über die Verteilung, so 
paben diese den Streit gegen einander auszufechten, der Liquidator ist bis zur Ent- 
cheidung des Streites nicht in der Lage, die Verteilung vorzunehmen (§ 155 Abs. 3 
vgl. R.G.Z. XLVII S. 19, LIX S. 59). Ebensowenig hat er Streitigkeiten unter den 
esellschaftern zu entscheiden (OL. Braunschweig in O.L.G. Rspr. XXIV. S. 136, 
K.G. ebenda XIX S. 314). Denn es handelt sch nicht um ein Rechtsverhältnis 
der Gesellschafter zur Gesellschaft, sondern um ein solches der Gesellschafter zu 
einander. Natürlich können die Gesellschafter sich seinem Schiedsspruch unterwerfen. 
(Puchelt--Förtsch zu Art. 142 Nr. 1). 
Sie haben ferner nur die Verteilung des vorhandenen Gesellschaftsver- 
mögens. eder steht ihnen zu, die Gesellschafter zu Zuschüssen über ihren Beitrag 
inaus anz alten (darüber bei § 149 Nr. 3), noch die interne Distribution der Fehl- 
eträge bei Insuffizienz des Gesellschaftsvermögens oder die Geltendmachung der 
Regreßansprüche von Gesellschaftern gegen einander (vgl= B. G. B. 5 735) durch- 
zuführen!). Dies ist vielmehr Sache der Gesellschafter selbst. Doch kann der Ge- 
sellschaftsvertrag ihnen auch diese Aufgabe zuweisen. (R.G. in L. Z. 1914, S. 1030). 
Noch weniger haben sie im Namen der Gläubiger die Ersellschafter zu verklagen, 
denn sie vertreten nicht die Gläubiger. Sobald Aktiva im Gesellschaftsvermögen 
nicht mehr da sind, treten sie ab, mögen die Passiva noch so groß sein. 
2. Einlagen quoad usum. Hat ein Gesellschafter in die Gesellschaft Einlagen 
zugoac usum inferiert, so sind ihm die Gegenstände je nach der Sachlage sofort mit 
ntritt der Liquidation oder bei deren Ende (hierzu Düringer-Hachenburg lV 
S. 212ff.) zurückzugeben und zwar Fleichgülti , ob die Schulden der Gesellschaft 
berichtigt sind oder nicht. Der Liquidator darf diese Gegenstände weder versilbern 
noch sonst darüber verfg gen. Ist der Gegenstand durch Zufall unterge angen oder 
verschlechtert, so trägt der Inferent den Schaden (B.G.B. 8 732). Be 6 dhaftem 
1) Regelmäßig wird solche Regreßklage erst nach beendeter Liquidation mlässig 
sein, da sich erst dann das ganze Rechtsverhältnis klar überblicken läßt (R.O. H.G. 
XXIII S. Maff Bolze VII Nr. 633, R.G. in L. Z. 08, S. 534, anders R.O. H.G. XII 
S. 274 und R.G.3. XI. S. 31ff.. 
  
  
Nr. 2.
	        
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