Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 4. 
Nr. 5. 
472 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 155 (Nr. 2—5). 
Untergang, bezw. Verschlechterung hat er Ersatzanspruch, dessen Befriedigung er aber 
erst nach Befriedigung der Gesellschaftsgläubte erwarten darf, da ihm der Anspruch 
in seiner Eigenschaft als Gesellschafter zusteht (vgl. oben § 149 Nr. 5). 
3. Einlagen quoad dominium. Hier greifen die Grundsätze des B.G.B. § 733 
" Abs. 2, 5 734, daß sie gesondert und vorweg vor dem überschuß zurückzuerstatten sind, 
nicht Platz. Vielmehr ist die Einlage qucad dominium aufgegangen in den 
Kapitalanteil des betr. Gesellschafters, eine besondere Rückerstattung ihrer findet in 
Ermangelung besonderer Vereinbarung nicht statt. Sie bildet mit den im Laufe 
der Jahre durch Gewinn entstandenen Zuwächsen, bezw. durch Verlust herbeigeführten 
Abschreibungen ein untrennbares Ganze. Da sie zur Zeit der Einbringung nach 
ihrem damaligen Werte gebucht wurde, so läßt sich freilich sagen, daß sie auch jetzt 
nach dem Werte zur Zeit ihrer Einlage zurückerstattet wird, aber doch nur als 
Bestandteil des Kapitalkontos. Das Kapitalkonto der einzelnen Gesellschafter unter- 
liegt den Wandlungen, die die wechselnde Geschäftslage im Zusammenhang mit 
dem Anteil des Gese schesters an Gewinn und Verlust während der Dauer der 
Geseusschalt ja sogar im Auflösungsstadium mit sich bringt. Ist die guoad dominium 
gemachte Einlage an nicht vertretbaren Sachen verschlechtert oder untergegangen, so 
trägt unmittelbar die Gesellschaft den Schaden, der einlegende Gesellschafter 
empfindet den Vermögensnachteil nur mittelbar in der auf sein Kapitalkonto vor- 
genommenen Abschreibung. Hat sich das Kapitalkonto des betr. Gesellschafters 
infolge der ihn treffenden Verlustanteile im Laufe der Jahre auf Null reduziert, 
so ist ihm danach nichts von der Einlage zurückzuerstatten; auch wenn der Einlage- 
gegenstand noch voll existiert, ja die Aktiva die Passiva so sehr überwiegen, 
daß die Rückerstattung an sich möglich wäre. Die Höhe des Kapitalkontos zur 
Zeit der Distribution entscheidet. 
4. Gewinnanteile. Hier gilt das gleiche wie von den Einlagen quoad 
dominium. Auch die Gewinnanteile werden bilanzmäßig dem einzelnen Kapitalkonto 
ugeschrieben, wie die Verlustanteile und Abhebungen abgeschrieben werden (5 120 
Abs. 2). Dabei ist zu bemerken, daß Gewinn auch noch im Liqudidationsstadium 
(z. B. durch vorteilhaften Verkauf von Grundstücken) erzielt werden kann. An diesem 
partizipieren die Gese schafter nach dem vertragsmäßigen, event. gisesochen Maßstabe 
(5 121 Abs. 3). Doch wird mangels anderer Vereinbarung die Prioritätsdividende 
des § 121 für die Zeit nach der Auflösung nicht Platz zu greifen haben, schon weil 
von Jahresgewinn keine Rede mehr ist (a. A. Cosack 5 197 III 10b, Staub-= 
Pinner § 154 Anm. 4, Brand § 154 Anm. 3, die in der Schlußbilanz die Vorzugs- 
dividende rückwärts für die ganzen Jahre der Liquidationsdauer in Derechnung 
stellen lassen, was dem §5 121 widerspricht, da dieser ein Nachbezugsrecht nich 
kennt). Ebenso nehmen die Gesellschafter an dem im Licuidationsstadium ein- 
tretenden Verlust nach dem Vertrage, event. Gesetze Anteil (O.L. G. Dresden bei 
Kaufmann IX S. 104). 
5. Die Verteilungen sind vorläufige Verteilungen oder Schluhvekteillu en. 
Vorläufig verteilt werden soll das während der Liquidation entbehrliche Geld. Ent- 
behrlich ist alles Geld, das übrig ist, nachdem die fälligen Forderungen befriedigt 
und für nicht fällige und streitige Verbindlichkeiten sowie zur Sicherung des end- 
gültigen Guthabens der Gesellschafter und zur Deckung der Liquidationskosten das 
Erforderliche von den Liquidatoren zurückbehalten ist. Dabei gilt im einzelnen: 
àà) Befriedigung fälliger Forderungen. Darunter sind nicht bloß Forderungen 
Dritter, sondern auch der Gesellschafter und zwar letzterer auch als solcher zu verstehen. 
Hat z. B. ein Gesellschafter nach §5 110 einen sälen Ersatzanspruch gegen die 
Gesellschaft, so darf er beanspruchen, daß er erst befriedigt wird, bevor eine vorläufige 
Verteilung unter die Gesellschafter aus § 155 Abs. 2 stattfindet. Freilich steht er, wie 
früher bei § 149 Nr. 5 bemerkt ist, den eigentlichen Gesellschaftsgläubigern nach, 
kann deshalb Bahlung nur fordern, soweit Gesells tsvermögen 4ur Erfüllung der 
Verpflichtungen der Gesellschaft vorhanden ist (R.G.3. XXIX S. 16), aber nur 
unter dieser Voraussetzung darf überhaupt eine Repartition an die Gesellschafter 
stattsinden (B.G.B. § 733 Abs. 1); ihm Befriedigung hinsichtlich solcher zasprche 
vor den anderen Gesellschaftern zu versagen, geht aber unmöglich an. Denn solche 
Ersatzansprüche werden nicht seinem "! 
Passivis des Gesellschaftsvermögens apitalanteile zugeschrieben, sondern den 
* V.
	        
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