§5W 156(Nr. 3—4), 5 157(Nr. 1). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 5. Titel. 477
6) Daß der vom Gesellschaftsgläubiger belangte Gesellschafter, der Liquidator
ist, weder mit einer Gesellschaftsforderung aufrechnen noch anfechten kann, weil
beides nicht in seine Vertretungsmacht fällt.
y) Auch die Einrede der Verjährung aus § 149 kommt hier in Betracht,
darüber bei & 159.
4. Das ältere Recht (Art. 144) enthält den gleichen Satz. Die Frage, wie
weit bei einer vor dem 1. Jan. 1900 entstandenen Handelsgesellschaft die Vor-
schriften des ältereren Rechts auf die nach dem 31. Dez. 1899 begonnene oder fort-
esetzte Liguidation anzuwenden sind, ist dahin zu beantworten: Handelt es sich um
orschriften des neuen Rechts, die auch auf bestehende Gesellschaften schlechthin
Anwendung finden, so kann kein Zweifel über die sofortige Anwendbarkeit bestehen,
fänden sie dagegen nicht Anwendung auf bestehende Gesellschaften, so bleiben die
Vorschriften des älteren Rechts bei Bestand, soweit sie mit dem Liquidations-
verfahren des neuen Rechts verträglich sind.
8 157.
Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma
von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem der
Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter
oder der Dritte wird in Ermangelung einer Verständigung durch das Gericht
bestimmt, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht
und Benutzung der Bücher und Papiere.
Entw. 1 8 143, I181155; Denkschr. 1 S. 108, 109, II S.3192; A.D. H.G. B. Art. 145.
1. Beendigung der Liquidation. Wirkung auf anhängige Prozesse. Nur
solche Endigungsgründe der Liquidation hat das Gesetz in § 157 im Auge, die die
Gesellschaft völlig ausleben lassen (K.G. in Johow-Ring XXXIX A 112). Tritt
an Stelle der Liquidation Konkurs über das Gesellschaftsvermögen (vgl. darüber
bei § 144), oder beschließen die Beteiligten Aufhebung der Liquidation und eine
andere Art der Auseinandersetzung (5 158), so greift 5 157 nicht Platz. Er hat
lediglich die ordnungsmäßige Durchführung der Liquidation im Auge. Beendet
aber ist die Liquidation mit der Sch ußverteilung (§ 155), bezw. — falls kein
Reinaktivum da war — mit der Aufstellung der Schlußbilanz und Dechargierung
der Liquidatoren (6 154). Von da ab ist auch der in der übwicklungsgesellschaft
sich äußernde Fortbestand der Gesellschaft getilgt, weder nach innen noch nach außen
ist ein gesellschaftliches Band mehr vorhanden, die Firma der Gesellschaft ist erloschen,
die Funktion der Liquidatoren ist beendet. Daß noch ungetilgte Schulden da sind,
ändert daran nichts, ebensowenig, daß sonst noch einzelne Rechtsbeziehungen fort-
dauern (K.G. in O.L.G. Rspr. IX S. 257 = Johow-Ring XXVIII A 42, vgl.
Staub- Pinner Anm. 2). Hatte die Liquidationsgesellschaft einen Anspruch ein-
geklagt, der im Liquidationsstadium veräußert oder einem der Gesellschafter zugewiesen
wurde, so kann nach Z..O. 8 265 Abs. 2 zwar der Erwerber (und wäre dies auch
nur einer der Gesellschafter) nicht ohne Zustimmung des Gegners den Prozeß als
Hauptpartei übernehmen. Andererseits aber ist es zu weit gegangen, wenn angenommen
wird, daß die Gesküschest als solche dem Gegner gegenüber auch nach beendeter
Liquidation darum fortbestehe, weil die Zession auf den gu keinen Einfluß habe.#)
Denn 3..O. 5 265 Abfs. 1 erklärt die Zession auch des litigiösen Anspruches für
materiellrechtlich wirksam, und da damit der zedierte Anspruch der Gesellschaft
nicht mehr zugehört, ist es inkorrekt zu sagen, daß die Gesellschaft dieses Vermögens-
stück noch weiter habe und darum nicht aufgehört habe, zu existieren 1) (vgl. dazu
1) So Schäfer bei Gruchot XIXXVIII S. 808, mit dessen Ergebnis wir
freilich Übereinstimmen, von dem wir nur in der Begründung abweichen. Vgl.
erner Hellwig, Anspruch S. 289.
Nr. 4.
Nr. 1.