Nr. 6.
Nr. 7.
Nr. 9.
" ihrer Firma zu beendigen. Demgemäß führt sie allein die Prozesse durch.
484 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. Anh. (Nr. 5—9).
der Gesellschaft aus Rücksichten der Solidität beobachteten Grundsätze minderer
Bewertung (ogl. bei § 154 Nr. 1, Bolze III Nr. 778, auch Staub- Pinner,
Exkurs zu § 141 Anm. 5). Auch der Wert der Kundschaft und der Firma kann in
Betracht kommen (O.LL.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. XIX S. 313), vorausgesetzt,
daß das Geschäft mit Firma fortgeführt wird (R.G. in D.J.8. 04, S. 554, L.Z.
09, S. 229 = Warneyer 09 Nr. 138, vgl. R.G. in L.Z. 1913, S. 539).
d) Die Feststellung des Kapitalkontos für den Ausscheidenden kann eine
endgültige sein. Waren nämlich zur Zeit des Ausscheidens oder werden bis zur
ersten Feststellung alle Geschäfte aus der Zeit der Zugehörigkeit des Ausscheidenden
zur Gesellschaft abgewickelt so ist für eine glatte Abschichtung der Weg offen.
Anders bei Vorhandensein schwebender Geschäfte, d. h. solcher, die vor dem Zeit-
punkt des Ausscheidens eingegangen, aber noch nicht erledigt sind. Erkennen hier
nicht beide Teile freiwillig, unter Verzicht auf weitere Feststellungen, die erste Fest-
stellung als definitive an, so bedarf es hinsichtlich der nachträglich abgewickelten
Geschäfte einer Nachtragsfeststellung. Letztere hat nach B.G.B. 5 740 Abs. 2 am
Schlusse eines jeden Jahres über die in diesem Jahre beendeten Geschäfte zu er-
folgen und zwar in der Form der Rechnungslegung der Gesellschaft. Darüber-
unter Nr. 10.
e) Das festgestellte Kapitalkonto ist zu berichtigen. Ergibt sich ein Aktiosaldo-
für den Ausscheidenden, so ist es von der Gesellschaft demselben bar auszuzahlen,
es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Aufrechnung vorliegen. Baraus elung
kann jeder Teil verlangen, weder hat der Ausscheidende noch die Gesellschaft ein
Recht auf Auskehrung der Einlage in Natur (R.G. 3Z. LVI S. 433). Vielmehr.
bedarf solche besonderer Vereinbarung. Die Auszahlung hat, falls der Gesellschaft
nicht ein unbilliger Schade daraus erwächst, sofort zu geschehen (B.G.B. 5. 271).
Das Entsprechende gilt hinsichtlich des festgestellten Passivsaldos. Bei Verzu
kann die Höhe der Zinsen, je nachdem der Ausgeschiedene Kaufmann geblieben ist
oder nicht, 5 oder 4% betragen (5 352, B. G. B. § 246). Die Auszahlung kann
auch nicht deshalb zurückgehalten werden, weil der Ausscheidende seine Mitwirkung
zur Anmeldung seines Ausscheidens zum Handelsregister verweigert. In dem
festgestellten Kapitalkonto des Ausscheidenden steckt auch dessen Anteil an den
Gesellschaftsschulden (5 120). Demgemäß hat er den Anspruch gegen die
Gesellschaft auf Liberation von der Haftung für fällige Gesellschaftsschulden und.
auf Liberation von oder Sicherheitsleistung gegen die Inanspruchnahme für noch,
nicht fällige Gesellschaftsschulden (B.G. B. §5 738 Abs. 1). Wird er von den
Gesellschaftsgläubigern nachträglich belangt, so hat er Negreß gegen die Gesellschaft
und folglich (aus § 128) auch gegen die Gesellschafter (R.G.3. XI S. 130).
1) Die schwebenden Geschäfte hat nach außen allein die Gesellschast unter
en
haben somit nur die z. Zt. der Eidesleistung der Gesellschafi zugehörigen Mitglieder
u schwören, nicht der Ausgeschiedene. Geht die Gesellschaft zur Abwickelung der
schwebenden Geschäfte neue ein, so treffen die rechtlichen Folgen nach außen lediglich.
die Gesellschaft, nicht den Ausgeschiedenen. Dieser haftet aus § 128 selbst dann
nicht, wenn sie für die Abwickelung notwendig waren (R.G. bei Holdheim 1900,
S. 288, J.W. 02, S. 445,10). Für die zur Zeit des Ausscheidens bestehenden
Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet er neben der Gesellschaft als Gesamtschuldner--
(hierzu K.G.Z. LXV Nr. 8, R.G. in L. 3. 1912, S. 548, O.L.G. Königsberg in
OdL.G. Rspr. XIV S. 350). Nach innen hat er einen Anspruch auf Befreiung
von den Schulden. Doch können ihm, soweit er seinen Anteil am Verluste nicht
berichtigt, die übrigen Gesellschafter die exceptio non adimpleti contractus ent-
gegenstellen (Düringer. Hachenburg lV S. 248).
8) Dagegen nimmt nach innen der Ausscheidende an dem ökonomischen Erfolg.
schwebender Geschäfte nach Maßgabe seiner früheren gesellschaftlichen Beteiligung
Anteil. Demgemäß partizipiert er am Gewinn und am Verlust, der sich aus den.
für die Abwickelung notwendigen Geschäften (nur solchen, vgl. Prot. S. 1608 im
Gegensatz zu § 149 Nr. 6) ergibt, so daß er nachträglich je nach dem Resultat eine
Dividende beanspruchen darf oder einen Zuschuß zu leisten hat. Die Art der-
Erledigung der schwebenden Geschäfte ist Sache der unter der Firma vereinigten
übrigen Gesellschafter (B. G. B. § 740 Abs. 1), wobei sie dem Ausscheidenden aber-