Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Anh. (Nr. 9—13). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. Anh. z. 5. Titel. 485 
nicht schärfer haften können, als wenn er noch zu der Gesellschaft gehörte, also nicht 
über culpa in concreto hinaus. Ein Zustimmungs- oder Kontrollrecht mit Bezug auf die 
Abwickelung hat der Ausgeschiedene aber nicht, da er auch nach innen nicht mehr 
Gesellschafter ist (R.O. H. G. X S. 62). Demgemäß hat er auch nicht das Recht 
auf Einsicht in die Bücher nach § 118 (R.O. H. G. XXV S. 346), dies sogar nicht 
mit Bezug auf Verhältnisse, die dem Ausscheiden voraufgegangen sind (Vval. 
Behrend § 80 Anm. 25 und oben § 118 Nr. 4). Ein Anspruch auf Sicherheits- 
leistung steht ihm nur nach Maßgabe von B. G. B. § 738 Abs. 1 zu. 
h) Die Gesellschaft hat dem Ausgeschiedenen am Schlusse jedes Geschäftsjahres 
Rechenschaft über die inzwischen beendeten Geschäfte abzulegen (B.G.B. J5 740 Abs. 2). 
Solcher Pflicht wird sie nach B.G. B. 5 259 jedenfalls genügen, wenn sie ihm eine 
geordnete usans enstellung der Einnahmen und Ausgaben, soweit sie sich auf die 
beendeten Geschäfte beziehen, nebst den Belegen vorlegt. Vorlage der Inventur und 
Bilanz und Einsicht in die Bücher und Skripturen der Gesellschaft kann der Aus- 
geschiedene nicht verlangen (vgl. R.O. H. G. XXV S. 344, N. G. 3S. XV S. 80, 
O. L.G. Dresden in Seuffert LXVI Nr. 231). Doch kann ihm der Vertrag ein 
Recht der Einsicht einräumen (hierzu Düringer-Hachenburg § 118 Anm. 3). 
Möglicherweise handelt es sich nur noch um wenige Geschäfte, während die Gesell- 
schaft sehr wohl ein Interesse daran haben kann, ihre ganze Geschäftslage dem 
ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mehr zu offenbaren. Der allgemeine Anspruch 
aus B. G. B. § 810 verbleibt ihm natürlich. Die Gesellschaft hat ferner dem Aus- 
geschiedenen den ihm gebührenden Betrag auszuzahlen. Ergibt sich nachträglich 
ein Passivbetrag, der Früher nicht in Rücksicht gezogen war, so darf sie den Aus- 
geschiedenen anteilig heranziehen. Ist ein Passivbetrag für die Zukunft zu er- 
warten, so kann sie die Dividende, soweit erforderlich ist, dafür reservieren (vgl. 
B.G.B. § 733 Abs. 1 Schlußsatz). Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gegen 
den Ausgeschiedenen steht ihr nicht zu Sie hat ihm endlich auf Verlangen Aus- 
kunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte zu erteilen. 
Der Anfpuch auf Auskunft und Rechnungslegung ist nicht abtretbar (val. 
O. L. G. Braunschweig in O. L.G. Rspr. XXIV S. 131, R.G. Z. LII S. 36), wohl aber 
der auf Zahlung der Dividende. Doch hindert die Abtretung nicht, daß über die 
Auseinandersetzung entgegenstehende Vereinbarungen getroffen werden, welchenfalls 
eine Schadenersatzpflicht des Zedenten gegenüber dem Zessionar Platz greifen würde 
(R.G. bei Holdheim 09, S. 270. Es kann der Zedent nach wie vor Rech- 
nungslegung und Auskunft verlangen, da er ja seinerseits seinem Zessionar 
Rechnung legen muß. Im Falle des § 141 hat der Privatgläubiger Anspruch auf 
die Dividenden bis zur Höhe seines Guthabens (nach K.G. in O. L.G. Rspr. XXI 
S. 386 soll er von der Gesellschaft sogar Vorlegung der Bilanz verlangen können). 
Auf Grund irrtümlicher Berechnung an den Privatgläubiger Gezahltes kann zurück- 
gelordert werden, dagegen kann er nicht zur Deckung später sich ergebender Passiven 
erangezogen werden, Lienneht hat sich die Gesellschaft lediglich an den aus- 
geschiedenen Gesellschafter zu halten. 
4. Die Vorschriften über die interne Regelung sind nicht zwingenden Rechts, 
vielmehr können die beiden Parteien die Bestimmungen im einzelnen ngdifizierg 
so hinsichtlich des für die Auseinandersetzung maßgebenden Zeitpunktes (O.L.G. 
Dresden in Z. XXXX S. 462). Sie können auch eine andere Art der Auseinander- 
seoung vor oder nach dem Ausscheiden vereinbaren (Busch XVII S. 45) oder die 
useinandersetzung ganz fallen lassen (vgl. R.O. H. G. X S. ö8sff., XVI S. 427 ff.). 
5. Die obigen Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf den Fall, 
daß der eine von mehreren Gesellschaftern das Geschäft mit Aktivis oder Passivis 
übernimmt (5. 142 Nr. 4, vgl. bei § 158 Nr. 1). Diese Ubernahme ist dann für 
ihn ein Handelsgeschäft (R.O.H.G. XII S. 368). Der Zeitpunkt der übernahme ist 
der für die Auseinandersetzung maßgebende (R.G.Z. LVI S. 18). Auch die daran 
sich anknüpfende Auseinandersetzung ist für ihn handelsgeschäftlich, nicht dagegen 
stets für die Ausscheidenden. 
6. Häufig werden für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters dem 
Ausscheidenden durch Vereinbarung Konkurrenzbeschränkungen auferlegt. 
Hinsichtlich solcher würden dann nicht die Grundsätze der §§ Lif Platz greifen, 
sondern es wäre der allgemeine Maßstab anzulegen, ob eine wider die guten Sitten 
  
Nr. 10. 
Nr. 11. 
Nr. 12. 
Nr. 13.
	        
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