Nr. 14.
Nr. 1.
486 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. Anh. (Nr. 13—14), 5 159 (Nr. 1).
verstoßende Beschränkung der persönlichen Freiheit vorliegt (vgl. bei § 74a Nr. 12; zur
Kasfuistik R.O. H. G. XV S. 163, R.G.Z. 11 S. 118, XXXX S. 97, LIII Nr. 38,
Recht 07 S. 1315 Nr. 3274, L. Z. 1911 S. 65, Bolze V Nr. 598, 608, VI Nr. 525,
VIII Nr. 461, IX Nr. 361, XII Nr. 417, XIII Nr. 400, XVI Nr. 387, XX Nr. 455,
XXIII Nr. 470, 471, O. 2,G. Hamburg im Recht 07, S. 1319 Nr. 3300).
7. Uber Stempel bei Ausscheiden eines Gesellschafters R. Stempelgesetz
Tarifstelle 1 Ae Ziff. 1, 2.
8. Das ältere Recht stimmte im ganzen überein (Art. 130, 131).
Sechster Titel.
Verjährung.
Die 85 159, 160 enthalten ein Beljährungsprioileg für die ehemaligen Mit-
glieder einer offenen Handelsgesellschaft in ihrer Eigenschaft als solche. Die Ansprüche
gegen sie aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 128) sollen in kürzerer Frist, als
es nach bürgerlichem oder Handelsrecht der Fall wäre, durch Verjährun erlöschen.
Die Bestimmung des § 159 geht parallel der des § 26. Wie die letztere hat sie nur
ein engumschriebenes Anwendungsgebiet, jenseits dessen das allgemeine bürgerliche
und Handelsrecht durchaus maßgebend bleibt, wie überhaupt die allgemeinen Sätze
des bürgerlichen Rechts über die-Verjährung, soweit sie nicht in offenbarem Wider-
streit mit den 55 159, 160 stehen, zur Ergänzung dieses Titels heranzuziehen sind.
159.
Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der
Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft
oder nach dem Ausscheiden des Gesellschafters, sofern nicht der Anspruch
gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die
Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden des Gesellschafters
in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen
Gerichts eingetragen wird.
Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach
der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte
der Fälligkeit.
Entw. 1 # 145, II § 157; Denkschr. I S. 109—111, II S. 3192; A. D. H. G. B.
Art. 146 ff.
1. Das Verjährungsprivileg des § 159 bezieht sich nur auf Ansprüche gegen
ehemalige Mitglieder einer offenen Handelsgesellschaft in ihrer Eigenschaft als solche
aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Unter § 159 fallen somit nicht:
a) Ansprüche gegen die Gesellschaft selbst. Diese unterliegen vielmehr den
allgemeinen Verjährungsvorschriften. Demnach kann sich nicht etwa die Liquidations-
gesellschaft, die nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintragung der Auflösung verklagt
wird, auf § 159 berufen, und ebenso wenig können die Gesellschafter — so lange
ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist — dem Befriedigung nur aus letzterem
suchenden Gläubiger (§5 158) den Einwand der Behährung aus § 159 entgegenstellen.
Wohl aber könnte die Aguldationsgesellschaft, falls das Geschäft mit den Passivis
von einem Dritten übernommen ist, den Gläubigern die Verjährungseinrede aus
§ 26 entgegenstellen.