5 159 (Nr. 2—7). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 6. Titel. 487
b) Ansprüche gegen aktive Mitglieder einer bestehenden Gesellschaft. Insbe= Nr. 2.
sondere genießt das Privileg des §5 159 bei Ausscheiden eines Mitgliedes nur der
usscheidende, nicht das in der Gesellschaft verbleibende Mitglied. Tritt der Aus-
geschiedene nachträglich wieder ein, so übernimmt er damit nach § 130 die Haftun
für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft und kann sich folgeweise nicht darau
berufen, daß in der Zwischenzeit der Anspruch gegen ihn aus 415 verjährt war.
Das gleiche würde in dem praktisch kaum vorkommenden Falle gelten, daß die
—6ht der Gesellschaft nach fünfjährigem Liquidationsstadium wieder durch
Beschluß aller Gesellschafter rückgängig gemacht wird.
JPc) Ansprüche gegen ehemalige Mitglieder der offenen Handelsgesellschaft, aber Nr. 3.
nicht in ihrer Eigenschaft als solche, sondern in sonstiger Eigenschaft
(zur Kafuistik O.L.G. München in Seuffert LXVIII Nr. 96). Demnach kann sich
nicht auf § 159 berufen derjenige Gesellschafter, der das Geschäft mit den Passivis
übernimmt, wenn er als Ubernehmer belangt wird (R.G.Z. X S. 47, XXXI S. 46),
der Gesellschafter, der durch ein persönliches Schuldbekenntnis sich besonders ver-
pflichtet hatte (R.G. Z. XI S. 125), der Bürge (Bolze XI Nr. 453) für eine
Gesellschaftsschuld geworden ist, der als Erwerber eines elellschaftsgrundstück die
hypothekarisch gesicherte Schuld in Anrechnung auf das Kaufgeld übernahm (B.G.B.
§ 416). Auch der aus einer Gesellschaftsschuld verklagte und rechtskräftig verurteilte
Gesellschafter könnte sich nicht darauf berufen, ebensowenig der Gesellschafter, der sich
mit dem Gläubiger verglichen hat. Denn in allen diesen Fällen liegt zwar ein
Anspruch aus einer Gesellschaftsverbindlichkeit vor, aber er richtet sich nicht gegen das
Mitglied als solches. Anders bei bloßer Bestellung eines Pfandes oder einer
Hypothek für die Gesellschaftsschuld, denn dadurch wird nicht ein neuer Rechtsgrund
geschaffen. Wohl aber würde hier B. G. B. 5 223 Abs. 1 zur Anwendung gelangen,
nach dem die Verjährung des Anspruches nicht hindert, Befriedigung aus dem
Haftobjekt zu suchen.
« d)AnsprüchegegeneinenGesellschafterausVerbindlichkeitendienichtVersNr.4.
bindlichkeiten der Gesellschaft sind. Daß hierhin alle Ansprüche aus Rechts-
verhältnissen Lehöen, die außerhalb der Gesellschaftssphäre liegen, ist klar. Aber
auch in den Bereich der letzteren fallende sind dahin zu ziehen, wenn nicht die
Gesellschaft als solche, sondern nur der Gesellschafter verpflichtet wird. Dahin sind
4 zählen Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter auf Leistung der
älligen Einlage (R.G.8. VIII S. 74), Entrichtung von Zinsen (nach § 111),
Re rehanfprüche gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter wegen nachträglich bezahlter
Passiva (R.O. H.G. VIII Nr. 61), Regreßansprüche eines Gesellschafters gegen
Mitgesellschafter.
e) Somit sind es die Fälle des 5 128, die in Frage kommen. Nur Nr. 5.
insoweit, als ein ehemaliger Gesellschafter aus § 128 haftet, ist Raum für das Ver-
jährungsprivileg, hier aber gleichgültig, welches der Rechtsgrund der Gesellschafts-
verbindlichkeit ist (Vertrag, Gesetz, unerlaubte Handlung), ob die Verbindlichkeit
während des Bestandes der Gesellschaft oder im Auflösungsstadium entstanden ist,
ob sie ausgeklagt ist (Judikatsschuld) oder nicht (Bolze I Nr. 431). Demgemäß
fallen nicht darunter Ersatzansprüche der Gesellschafter aus § 110 (R.O. H.G. VIII
S. 247, R.G. Z. VII S. 94), wohl aber Ansprüche, die Gesellschafter als Darlehns.
geber, Verkäufer usw. haben, und alle Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
gegen die Gesellschaft (vgl. bei 5 128 und R.G. Z. VII S. 95).
2. Das Verjährungsprivileg setzt voraus Auflösung der G s#llchet oder Nr. 6.
Ausscheiden eines Gesellschafters. Ersterenfalls kommt es allen Gesellschaftern,
letzterenfalls nur dem Ausscheidenden zugute. Gleichgültig ist der Grund der Auf-
lösung oder des Ausscheidens. Es kommt somit auch den Gesellschaftern zustatten,
die nach § 140 ausgeschlossen werden. Dagegen greift es nicht Platz, wenn nur
eine Scheingesellschaft vorlag, die zur Verschleierung eingegangen war, während in
Wahrheit die Geschäfte nur für Rechnung eines der Scheingesellschafter gingen, der
durch die Gesellschaftsfirma nur seinen verschuldeten Namen verdecken wollte. Dieser
kann sich nicht auf die fünfjährige Verjährung berufen (R.G. . LV. Nr. 37).
3. Das Privileg besteht in der Abrürzung der Verjährungszeit. Unterliegt Nr. 7.
der Anspruch ohnehin einer kürzeren Verjährung (z. B. aus B. G. B. 55 196, 197