488 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 159 (Nr. 7—10).
oder aus der Wechselordnung)) oder tritt die Verjährung ohnehin schon früher ein
(z. B. weil sie bereits so lange gelaufen ist, daß der übrig bleibende Teil der Ver-
jährungszeit geringer ist), so ist für die Anwendung des § 159 kein Raum. Die
Fassung des Gesetzes ist hier nicht so präzis, als in § 26 Abfs. 1, doch soll ein
sachlicher Unterschied offenbar nicht bestehen. Nach der Praxis des R.G. kommt
es darauf an, ob der Anspruch gegen die Gesellschaft an dem Zeitpunkt, an dem
die flinfjährige Frist begonnen hatte, einer kürzeren Verjährungsfrist unterlag.
Nachträgliche Verlängerung der Verjährungsfrist gegenüber der Gesellschaft, z. B.
durch judikatsmäßige Feststellung im Konkurse der Gesellschaft, soll an der Stellung
der Gesellschafter nichts ändern (R.G.3. LXX Nr. 84). Allein dieser Satz verstößt
gegen das in § 128 Nr. 2 ff. Bemerkte. Vielmehr führt solche nachträgliche Verlängerung
an sich auch eine Verlängerung der Verjährung gegenüber den Gesellschaftern herbei,
so daß § 159 sehr wohl nachträglich in Frage kommen könnte (Jaeger in L.3.1910
S. 26 ff.), wie umgekehrt nachträgliche Verkürzung den Gesellschaftern zugute kommen
müßte. Die Vereinigten Zivilsenate haben freilich an obiger Ensscheidung fest-
gehalten (R.G.3. LXXIV Nr. 20).
4. Der Anspruch soll in fünf Jahren verjähren.
a) Die Verjährung beginnt nicht vor der Eintragung der Auflösung, bezw.
des Ausscheidens des betr. Gesellschafters in das Handelsregister des Sitzes. Dies
Nr. 9.
Nr. 10.
Sitzes ist entscheidend, die Eintragung in das Register der Zweigniederla
ist selbst für die Verjährung derjenigen anspritch
gilt für alle Fälle der Auflösung, auch den des Konkurses über das Gesellschafts-
vermögen, welchenfalls die Eintragung nach § 32 von Amts wegen zu erfolgen hat
(R. G. Z. LXX S. 324). Die Eintragung hat hier also ausnahmsweise eine rechts-
wirkende Bedeutung. War die Gesellschaft überhaupt nicht eingetragen, so ist
somit für diese:) Verjährung kein Raum (R.O.H.G. V S. 82, VIII S. 248), es
bleibt bei den bürgerlichrechtlichen Vorschriften. Wollen diesenfalls die Gesellschafter
des Privilegs teilhaftig werden, so müssen sie nachträglich Errichtung und Auflösung
der Gesellschaft, bezw. Ausscheiden des Gesellschafters gleichzeitig zum Handels-
register anmelden (R.O. H. G. XXIII S. 227). Die Eintragung in das egiler des
ungen
e, die aus Geschäften der Zweig-
niederlassungen herrühren, irrelevant. Nur die Eintra ung hat Bedeutung, der
Publikation des Eintrags wohnt keine Wirkung mit Bezug auf den Beginn der
Verjährung bei. Da aber
is zur Publikation der Dritte die Tatsache der Auflösung,
bez. des Ausscheidens sich nicht entgegenhalten zu lassen braucht, es sei denn, daß er
sie kennt (§ 15 Abs. 1), wird bis dahin die Anwendbarkeit des 5 159 ausgeschlossen.
Die nachträglich innerhalb der fünfjährigen Frist, wenn auch noch so spät erfolgende
Publikation löst rückwärts die Verjährung des §5 159 aus (Ehrenberg, Hdb. I
S. 632). Gleichgültig ist es, ob der Anspruchsberechtigte Kenntnis von der Ein-
tragung hatte (R.G.. X S. 45). Wird die Eintragung unterlassen, so gilt die ge-
wöhnliche Verjährung.
b) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages der Eintragung.
Der Eintragungstag wird also (wie im § 26) nicht mitgerechnet. Ergibt sich aus
der Eintragung nicht selbst der Tag, so ist dieser von dem, der sich auf die einge-
tretene Verjährung beruft, zu beweisen (R. O. H. G. XIV S. 257), wobei jede Art der
Feststellung zugelassen ist, z. B. die, wann spätestens der Eintrag erfolgt sein
kann (R.O. H. G. XX S. 349, 350).
J) Doch gilt dies nur für damals bereits fällige Ansprüche. Wird der
Anspruch gegen die Gesellschaft erst nachher fällig, so beginnt die Verjährung mit
dem Zeitpunkt der Fälligkeit. (Der Begriff der Fälligkeit bestimmt sich nach
bürgerlichem Recht.) Doch darf nicht die Fälligkeit wider Treu und Glauben so
anberaumt werden, daß dadurch der Zweck des § 159 vereitelt wird. So verstößt es
wider Treu und Glauben, wenn nach Auflösung und Eintragung der Auflösung
der Inhaber eines von der Gesellschaft akzeptierten Blankowechsels den Verfalltag
1) Was die W.O, betrifft, so kann trotz scheinbar kürzerer Verjährungsfrist in
Wahrheit eine längere vorliegen, z. B. beim Regreßanspruch des Indossanten gegen
die Vormänner. Dann würde sich der Gesellschafter auf § 159 stützen können
(Renaud, C. G. S. 297, Prot. S. 4508).
) Anders im Falle des é 26.