Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 159 (Nr. 10—13), § 160. 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 6. Titel. 489 
so ausfüllt, daß er erst in die Zeit nach Ablauf der Verjährungsfrist fällt (R.G.Z. 
LVIII Nr. 47). Hinsichtlich kündbarer Ansprüche B. G. B. 5 199. Wird der Anspruch 
erst nachher existent, z. B. durch Rechtshandlungen des Liquidators aus § 149 oder 
(bei unterlassener Publikation) infolge der aus den §§ 143, 15 zugunsten des Dritten 
eintretenden Aufrechterhaltung von Rechtsgeschäften, so beginnt die Verjährung erst 
mit der Entstehung (von Hahn zu Art. 146 5F 8). 
5. Nur die Dauer und der Anfangstag der Verjährungsfrist wird vom § 159 
in eigentümlicher Vorschrift geordnet. Der § 159 nimmt also im Rahmen des 
bürgerlichen Rechts dieselbe Stellung ein, wie etwa die ös 196, 197, 201 des B.G.B. 
Daraus folgt, daß im Übrigen durchaus die Vorschriften des B.G. B. über die 
Verjährung auf diese Verjährungsfrist Anwendung finden. Insbesondere gilt dies 
von den Vorschriften über die Hemmung, die Unterbrechung, die Wirkung der Ver- 
jährung und vertragsmäßige Abreden Über die Verjährung. Der für das ältere 
Recht wegen der Verschiedenheit der Landesrechte auftauchende Zweifel (R.G. . X 
S. 44, 45), ist angesichts der Kodifikation des bürgerlichen Rechtes nicht mehr vor- 
handen. Daraus ergibt sich insbesondere, daß jede den Beginn der Verjährung 
gegenüber dem einzelnen Gesellschafter nach dem B.G. B. hinausschiebende Tatsache, 
z. B. das Verhältnis von Chegatten, von Eltern und Kindern, Vormund und 
Mündel (B.G. B. 5 204) zwischen Gesellschaftsgläubiger und diesem Gesellschufter 
auch hier den Beginn der Verjährung gegen den betr. Gesellschafter hemmt. Zu 
den Hemmungsgründen gehört auch Konkurs des betr. Gesellschafters, so lange der 
Ausfall im Gesellschaftskonkurse noch nicht feststeht (ugl. Denkschr. II S. 3193). 
Dagegen würde Hemmung der Verjährung gegenüber der Gesellschaft (z. B. aus 
B. G. B. 5 203) nicht die Verjährung gegen die einzelnen Gesellschafter hemmen. Uber 
Unterbrechung bei § 160. Daß die in der Person eines der ehemaligen Gesellschafter 
eintretenden Tatsachen die Verjährung gegen die anderen nicht beeinflussen, ergibt 
sich aus B.G.B. § 425. Nur kommt die der Gesellschaft gegenüber eingetretene 
Verjährung den ausgeschiedenen Gesellschaftern zugute. 
6. Neben § 159 kann den Gesellschaftern auch § 26 zugute kommen, wenn 
dessen Voraussetzungen vorliegen, also bei Veräußerung des Geschäfts, falls der 
Erwerber die Firma fortführt oder die Passivenühernahnn kundgibt. Doch wird 
dieser Paragraph nur dann Vorteile bieten, wenn die Auflösung der Gesellschaft 
erst nach dem Tage zur Eintragung gelangt, an dem die Verjährung nach § 26 
beginnt, was selten der Fall sein wird. 
7. Das Privileg des § 159 findet sich schon im älteren Recht (Art. 146), 
doch galt es Rier nicht für den Fall der Auflösung durch Gesellschaftskonkurs, weil 
der Gesellschaftskonkurs nicht von Reichs wegen in das Handelsregister eingetragen 
wurde (R.O. H.G. XXIII S. 232, R.G.3. XXXV S. 25, XLII S. 84). Auch wenn 
kraft Landesrechts vor dem 1. Jan. 1900 die Eintragung des Konkurses erfolgte, war 
Art. 169 Abs. 2 der E.B. G. B. nicht zur Anwendung zu bringen, weil Art. 146 die 
Frage des Beginns der Verjährung einheitlich ordnete (R.G.Z. XLV. Nr. 10, 
Recht 1910 Nr. 733). 
§ 160. 
Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der aufgelösten Gesellschaft 
wirkt auch gegenüber den Gesellschaftern, welche der Gesellschaft zur Zeit 
der Auflösung angehört haben. 
Art.1 GEntw. 1 § 146, II § 158; Denkschr. 1 S. 110, 111, II S. 3192; A.D.H.G.B. 
Die Bestimmung des 5 160 ergibt sich aus den bei §5 128 Nr. Zff. vorgetragenen 
Erörterungen, da die aufgelöste Gesellschaft bis zur Verteilung des Vermögens nach 
außen als Abwicklungsgesellschaft bei Bestand bleibt (vgl. §§ 156, 158). Jede Unter- 
brechung der Verjährung gegenüber der Abwicklungsgesellschaft unterbricht somit die 
Verjährung gegenllber den Gesellschaftern, die ihr zur Zeit der Auflösung 
angehört haben, gleichgültig ob sie durch Rechtshandlungen gegenüber dem 
Liquidator oder seitens desselben (vgl. R.G. Z. V S. 9, B.G.B. s 208) oder durch 
Nr. 11. 
Nr. 12. 
Nr. 13.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.