5 159 (Nr. 10—13), § 160. 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 6. Titel. 489
so ausfüllt, daß er erst in die Zeit nach Ablauf der Verjährungsfrist fällt (R.G.Z.
LVIII Nr. 47). Hinsichtlich kündbarer Ansprüche B. G. B. 5 199. Wird der Anspruch
erst nachher existent, z. B. durch Rechtshandlungen des Liquidators aus § 149 oder
(bei unterlassener Publikation) infolge der aus den §§ 143, 15 zugunsten des Dritten
eintretenden Aufrechterhaltung von Rechtsgeschäften, so beginnt die Verjährung erst
mit der Entstehung (von Hahn zu Art. 146 5F 8).
5. Nur die Dauer und der Anfangstag der Verjährungsfrist wird vom § 159
in eigentümlicher Vorschrift geordnet. Der § 159 nimmt also im Rahmen des
bürgerlichen Rechts dieselbe Stellung ein, wie etwa die ös 196, 197, 201 des B.G.B.
Daraus folgt, daß im Übrigen durchaus die Vorschriften des B.G. B. über die
Verjährung auf diese Verjährungsfrist Anwendung finden. Insbesondere gilt dies
von den Vorschriften über die Hemmung, die Unterbrechung, die Wirkung der Ver-
jährung und vertragsmäßige Abreden Über die Verjährung. Der für das ältere
Recht wegen der Verschiedenheit der Landesrechte auftauchende Zweifel (R.G. . X
S. 44, 45), ist angesichts der Kodifikation des bürgerlichen Rechtes nicht mehr vor-
handen. Daraus ergibt sich insbesondere, daß jede den Beginn der Verjährung
gegenüber dem einzelnen Gesellschafter nach dem B.G. B. hinausschiebende Tatsache,
z. B. das Verhältnis von Chegatten, von Eltern und Kindern, Vormund und
Mündel (B.G. B. 5 204) zwischen Gesellschaftsgläubiger und diesem Gesellschufter
auch hier den Beginn der Verjährung gegen den betr. Gesellschafter hemmt. Zu
den Hemmungsgründen gehört auch Konkurs des betr. Gesellschafters, so lange der
Ausfall im Gesellschaftskonkurse noch nicht feststeht (ugl. Denkschr. II S. 3193).
Dagegen würde Hemmung der Verjährung gegenüber der Gesellschaft (z. B. aus
B. G. B. 5 203) nicht die Verjährung gegen die einzelnen Gesellschafter hemmen. Uber
Unterbrechung bei § 160. Daß die in der Person eines der ehemaligen Gesellschafter
eintretenden Tatsachen die Verjährung gegen die anderen nicht beeinflussen, ergibt
sich aus B.G.B. § 425. Nur kommt die der Gesellschaft gegenüber eingetretene
Verjährung den ausgeschiedenen Gesellschaftern zugute.
6. Neben § 159 kann den Gesellschaftern auch § 26 zugute kommen, wenn
dessen Voraussetzungen vorliegen, also bei Veräußerung des Geschäfts, falls der
Erwerber die Firma fortführt oder die Passivenühernahnn kundgibt. Doch wird
dieser Paragraph nur dann Vorteile bieten, wenn die Auflösung der Gesellschaft
erst nach dem Tage zur Eintragung gelangt, an dem die Verjährung nach § 26
beginnt, was selten der Fall sein wird.
7. Das Privileg des § 159 findet sich schon im älteren Recht (Art. 146),
doch galt es Rier nicht für den Fall der Auflösung durch Gesellschaftskonkurs, weil
der Gesellschaftskonkurs nicht von Reichs wegen in das Handelsregister eingetragen
wurde (R.O. H.G. XXIII S. 232, R.G.3. XXXV S. 25, XLII S. 84). Auch wenn
kraft Landesrechts vor dem 1. Jan. 1900 die Eintragung des Konkurses erfolgte, war
Art. 169 Abs. 2 der E.B. G. B. nicht zur Anwendung zu bringen, weil Art. 146 die
Frage des Beginns der Verjährung einheitlich ordnete (R.G.Z. XLV. Nr. 10,
Recht 1910 Nr. 733).
§ 160.
Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der aufgelösten Gesellschaft
wirkt auch gegenüber den Gesellschaftern, welche der Gesellschaft zur Zeit
der Auflösung angehört haben.
Art.1 GEntw. 1 § 146, II § 158; Denkschr. 1 S. 110, 111, II S. 3192; A.D.H.G.B.
Die Bestimmung des 5 160 ergibt sich aus den bei §5 128 Nr. Zff. vorgetragenen
Erörterungen, da die aufgelöste Gesellschaft bis zur Verteilung des Vermögens nach
außen als Abwicklungsgesellschaft bei Bestand bleibt (vgl. §§ 156, 158). Jede Unter-
brechung der Verjährung gegenüber der Abwicklungsgesellschaft unterbricht somit die
Verjährung gegenllber den Gesellschaftern, die ihr zur Zeit der Auflösung
angehört haben, gleichgültig ob sie durch Rechtshandlungen gegenüber dem
Liquidator oder seitens desselben (vgl. R.G. Z. V S. 9, B.G.B. s 208) oder durch
Nr. 11.
Nr. 12.
Nr. 13.