Nr. 1.
Nr. 2.
490 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 160, 5 161 (Nr. 1—2).
Anmeldung des Anspruchs im Konkurse der Gesellschaft (B. G. B. 8 209 Abs. 2 Nr. 2)
oder durch Exekution in das Gesellschaftsvermögen oder sonst wie erfolgt. Voraus-
setzung ist nur, daß der Anspruch gegen die Gesellschafter nicht selbst (aus § 159)
verjährt ist (R.O. H. G. IX S. 86). Dagegen soll eine Verlängerung der Verjährungs-
frist #Egenüber der Gesellschaft (z. B. durch Feststellung im Gesellschaftskonkurse
B. G.B. 5 218) nach der Praxis des Reichsgerichts nicht zum Nachteile der
Gesellschafter gereichen. Diese könnten sich auf § 159 Abs. 1 berufen (R.G. Z. LXT
Nr. 84, LXXIV Nr. 20; hiergegen Jaeger in LV. Z. 1910 S. 26, oben § 159 Nr. 7).
Was ausgeschiedene Gesellschafter betrifft, so ist ihr Verhältnis sowohl
zur Gesellschaft als zu den einzelnen Gesellschaftern das von Gesamtschuldnern. Die
Unterbrechung der Verjährung 9 enüb der Gesellschaft wie gegenüber einem
#rn Helschafter wirkt nach B.G. B. § 425 Abs. 2 nicht gegen sie (vgl. auch
... S. 36).
Das gleiche gilt von der Unterbrechung der Verjährung gegenüber einem der
mehreren ehemaligen Gesellschafter.
Das ältere Recht (Art. 148) enthielt die gleichen Grundsätze.
Zweiter Abschnitt.
Kommanditgesellschaft.
¾ 161.
Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes
unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft,
wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung
gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten
Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen
Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet
(persönlich haftende Gesellschafter).
Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist,
finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft
geltenden Vorschriften Anwendung.
An Entn. I§8 147, 11 8 159; Denkschr. I S. 111, 112, II S. 3193, 3194; A.D. H.G.B.
rt. 150.
Literatur: Renaud, Recht der Commanditgesellschaften 1881, Behrend
§5 85—90, Cosack § 199. *l gesellschaft
1. Die Kommanditgesellschaft, der zweite Vertreter der Personalhandels-
grlesschaften iist. nur eine modifizierte offene Handelsgesellschaft (R.G. Z. XXXII
Nr. 110). Wie ihr enger Zusammenhang mit der offenen Handelsgesellschaft zumal
in den Vorschriften über die Umwandlung der einen Form in die andere hervortritt
(val- § 162), so ergibt sich der obige Satz aus der Begriffsbestimmung des § 161
Abs. 1, die lediglich in dem die Haftung des Gesellschafters gegenüber den Gesell-
schaftsgläubigern statuierenden Teil von der Begriffsbestimmung ger offenen Handels-
gesellschaft (§ 105 Abs. 1) abweicht, sowie aus der allgemeinen Verweisung des 5 161
Abs. 2 auf die offene Handelsgesellschaft. Es ist somit im Ganzen auf die einleitenden
Bemerkungen zum ersten Abschnitt, sowie auf das bei §5 105, 124, 125, 128
Gesagte zu verweisen.
2. Vor allem gilt das, was über die rechtliche Natur der offenen Handels-
gesellschaft ausgeführt ist, völlig auch für die Kommanditgesellschaft. Indem §5 161