Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 1. 
Nr. 2. 
490 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 160, 5 161 (Nr. 1—2). 
Anmeldung des Anspruchs im Konkurse der Gesellschaft (B. G. B. 8 209 Abs. 2 Nr. 2) 
oder durch Exekution in das Gesellschaftsvermögen oder sonst wie erfolgt. Voraus- 
setzung ist nur, daß der Anspruch gegen die Gesellschafter nicht selbst (aus § 159) 
verjährt ist (R.O. H. G. IX S. 86). Dagegen soll eine Verlängerung der Verjährungs- 
frist #Egenüber der Gesellschaft (z. B. durch Feststellung im Gesellschaftskonkurse 
B. G.B. 5 218) nach der Praxis des Reichsgerichts nicht zum Nachteile der 
Gesellschafter gereichen. Diese könnten sich auf § 159 Abs. 1 berufen (R.G. Z. LXT 
Nr. 84, LXXIV Nr. 20; hiergegen Jaeger in LV. Z. 1910 S. 26, oben § 159 Nr. 7). 
Was ausgeschiedene Gesellschafter betrifft, so ist ihr Verhältnis sowohl 
zur Gesellschaft als zu den einzelnen Gesellschaftern das von Gesamtschuldnern. Die 
Unterbrechung der Verjährung 9 enüb der Gesellschaft wie gegenüber einem 
#rn Helschafter wirkt nach B.G. B. § 425 Abs. 2 nicht gegen sie (vgl. auch 
... S. 36). 
Das gleiche gilt von der Unterbrechung der Verjährung gegenüber einem der 
mehreren ehemaligen Gesellschafter. 
Das ältere Recht (Art. 148) enthielt die gleichen Grundsätze. 
  
  
Zweiter Abschnitt. 
Kommanditgesellschaft. 
¾ 161. 
Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes 
unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, 
wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung 
gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten 
Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen 
Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet 
(persönlich haftende Gesellschafter). 
Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, 
finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft 
geltenden Vorschriften Anwendung. 
An Entn. I§8 147, 11 8 159; Denkschr. I S. 111, 112, II S. 3193, 3194; A.D. H.G.B. 
rt. 150. 
Literatur: Renaud, Recht der Commanditgesellschaften 1881, Behrend 
§5 85—90, Cosack § 199. *l gesellschaft 
1. Die Kommanditgesellschaft, der zweite Vertreter der Personalhandels- 
grlesschaften iist. nur eine modifizierte offene Handelsgesellschaft (R.G. Z. XXXII 
Nr. 110). Wie ihr enger Zusammenhang mit der offenen Handelsgesellschaft zumal 
in den Vorschriften über die Umwandlung der einen Form in die andere hervortritt 
(val- § 162), so ergibt sich der obige Satz aus der Begriffsbestimmung des § 161 
Abs. 1, die lediglich in dem die Haftung des Gesellschafters gegenüber den Gesell- 
schaftsgläubigern statuierenden Teil von der Begriffsbestimmung ger offenen Handels- 
gesellschaft (§ 105 Abs. 1) abweicht, sowie aus der allgemeinen Verweisung des 5 161 
Abs. 2 auf die offene Handelsgesellschaft. Es ist somit im Ganzen auf die einleitenden 
Bemerkungen zum ersten Abschnitt, sowie auf das bei §5 105, 124, 125, 128 
Gesagte zu verweisen. 
2. Vor allem gilt das, was über die rechtliche Natur der offenen Handels- 
gesellschaft ausgeführt ist, völlig auch für die Kommanditgesellschaft. Indem §5 161
	        
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