8161 (Nr. 2-3). 2. Abschnitt. Kommanditgesellschaft. 491
Abs. 2 auf §5 105, und dieser wieder auf das bürgerliche Recht verweist, ist die
Unterordnung der Kommanditgesellschaft unter den Gesellschaftsbegriff auch hier
zwingend. Das die Kommanditgesellschaft von der bürgerlichen Gesellschaft Trennende
ist auch hier die Einheitlichkeit des Auftretens nach außen und die größere
elbständigkeit des Gesellschaftsvermögens. Die beschränkte Haftung des Kommandi-
listen nach außen (5 171) vermag einen begrifflichen ünterschied von der bürgerlichen
Gesellschaft nicht zu begründen, sie ist auch bei der bürgerlichen Gesellschaft denkbar.
Der Satz, daß der Gesellschaftsgläubiger den Kommanditisten nicht belangen kann,
falls und soweit die Einlage in die Gesellschaftskasse geflossen ist, besagt nur, daß
der Kommanditist als solcher den Gesellschaftsgläubigern mit seinem Privatvermögen
nicht unter allen Umständen haftet, sondern nur dann und soweit, als er den nach
außen als Einlagebetrag hingestellten Betrag nicht Eleiset hat; nach erfolgter
Leistung haftet er nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Der Sat statuiert also außer
der Beschränkung der Haftsumme noch eine *7 ränkung des Haftobjektes. Für
die Auffassung, daß eine juristische Person vorliege, läßt er sich schon aus dem
Grunde nicht verwerten, weil nicht allen Gesellschaftern diese Beschränkung zugute
kommt. — Die #Kommandttgelellschaft ist gleich der offenen hurnbektarslles eine
Rechtsgemeinschaft zur gesamten Hand, das Gesellschaftsvermögen ist
der Gesellschafter, und die Frage, wie dieses Miteigentum zu konstruieren sei,
ist in derselben Weise, wie bei der offenen Handelsgesellschaft zu beantworten. Der
Umstand, daß der Kommanditist nur beschränkt haftet, ist auch für ihre Beantwortung
irrelevant. Da der Kommanditist Mitträger der Firma ist, kann auch er in Prozessen
der Gesellschaft nicht als Zeuge vernommen werden (R.G.3. XXXII S. 399, R.G.
im Recht 05 S. 474 Nr. 1879).
3. Nicht minder sind aber auch die meisten Erfordernisse, die für die offene Nr. 3.
Handelsgesellschaft verlangt werden, für die Kommanditgesellschaft maßgebend. Es
bedarf insbesondere:
a) Einer Gesellschaft von mindestens zwei Personen. Liegt nur ein Darlehns-
oder Dienstvertrag mit Gewinnanteil zwischen den Ko#trahenten vor, so ist eine
Kommanditgesellschaft auch dann nicht vorhanden, wenn nach außen die Beteiligten
so auftreten, als ob eine Kommanditgesellschaft existiere (gegen Schwalb in Z.
XXXIV S. 355). Das gleiche gilt, wenn der Gesellschaftsvertrag wider eines der
ihm wesentlichen Momente verstößt (vgl. R.G. . XXXI S. 72f.). Doch werden sich
auch hier die geschäftöfähigen Scheingesellschafter, die sich als Gesellschafter gerieren,
von den Gesellschaftsglänbigern, die sich daraufhin mit der Gesellschaft einlassen,
als solche behandeln lassen müssen (vgl. R.G.Z. LI S. 36ff., O. L. G. Karlsruhe
in O.L.G. Rspr. XI S. 407). Nicht dagegen steht im Wege, daß der Kommanditist
außerdem als Darlehnsgläubiger der Hellschefter auftritt (Düringer-Hachen-
burg IV S. 17).
Die Gesellschafter müssen auch hier fähig sein, die Kaufmannseigenschaft
zu erwerben, da sowohl der Komplementar als ßer Kommanditist Kaufleute choßt
(vgl. bei § 1 Nr. 13). Bei Minderjährigen ist auch hier Zustimmung der Ober-
vormundschaft nötig, auch wenn sie sich nur als Kommanditisten beteiligen (B.G.B.
§ 1822 Nr. 3, 5 1643 Abs. 1, R. G. S. LI S. 35, K.G. in Entsch. F.G. III S. 20=
Johow. Ring XXIII A 90 = O.L.G. Rspr. IV S. 450, K. G. in Entsch. F.G. X
S. 42 = O. L. G. Rspr. XIX S. 318 = Johow. Ring XXXVII A 145). Jür
Ehefrauen gilt grundsätzlich das gleiche, wie bei offenen Handelsgesellschaften (ob
sie sich als Komplementare oder als Kommanditisten beteiligen, anders in letzter
Hinsicht viele Autoren). Wie weit sich juristische Personen, offene Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften als Komplementare beteiligen können, ist nach den in
1 105 Nr. 3, 4 erörterten Grundsätzen zu beantworten. Als Kommanditist können
sie sich sämtlich beteiligen. Beteiligen kann sich auch eine juristische Person einerseits,
ihre Mitglieder andererseits (Bayr. Obst. Ld.G. im Recht 1912 Nr. 1233). Eine
Erbengemeinschaft kann nicht Kommanditist werden (K.G. in Entsch. F. G. X S. 42 —
Johow. Ring XXXVII A145).
b) Zweck der Gesellschaft ist auch hier der Betrieb eines Handelsgewerbes
und zwar muß das Gewerbe auch hier ein Großgewerbe sein (5 4 Abs. 2).
diesen Beziehungen gilt das bei § 105 Nr. 5 Bemerkte. Nicht ausgeschlossen ist
auch hier, daß die gleichen Personen zwei verschiedene Kommanditgesellschaften bilden.
ermögen