Nr. 4.
Nr. 5.
Nr. 6
492 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 161 (Nr. 3—6).
Eine nur zum Betriebe eines Kleinhandelsgewerbes oder eines landwirt-
schaftlichen Betriebes eingegangene Gesellschaft ist nie eine Kommanditgesellschaft
im Sinne des H. G. B., auch wenn die Haftung durch Vereinbarung der Beteiligten
nach den gleichen Gesichtspunkten geordnet ist. Es geht ihr eine Firma und damit
einheitliches Auftreten nach außen ab, es gibt keine vertretenden Gesellschafter im
Sinne des H.G. B. u. a. m. (vgl. Renaud, C.G. S. 94, 95).
Jc) Das Handelsgewerbe muß unter gemeinschaftlicher Firma betrieben werden
Die Firma ist nicht die des Komplementars, sondern eine gemeinschaftliche. Der
Kommanditist ist also wie Mitträger des Handelsgewerbes, so Mitträger der Firma.
Dadurch hebt sich die Fommanditgesellschast scharf ab von der stillen Gesellschaft
(§ 335). Auf die gebrauchten Bezeichnungen kommt es nicht an. Als „Kommanditär“
wird häufig nur ein stiller Gesellschafter bezeichnet (Bayr. Obst. Ld.G. im Recht 02
S. 353). Uber das Aussehen der Firma bei § 19 Nr. 2. Es gilt hier im übrigen
dasselbe, wie bei der offenen Handelsgesellschaft (§ 105 Nr. 6). Hinsichtlich der
Haftung, wenn der Name des Kommanditisten in der Firma enthalten ist, bei §5 176.
d) Die Eintragung in das Handelsregister ist auch hier nur notwendig, wenn
es sich um ein Unternehmen nach 5 2 handelt. Vgl. in dieser Beziehung bei 5 123
Nr. 1 Anm. 1.
4. Das unterscheidende Merkmal von der offenen Handelsgesellschaft bestebt
in der Haftung der Gesellschafter nach außen. Mindestens ein Gesellschafter (der
persönlich haftende, Komplementar) muß unbeschränkt, mindestens ein Gesellschafter
(der Kommanditist) beschränkt nach außen gegenüber den Gläubigern haften. Durch
den Umstand, daß nicht alle Gesellschafter unbeschränkt nach außen haften, unter-
scheidet sich die Kommanditgesellschaft von der offenen Handelsgesellschaft, dadurch,
daß mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet, hebt sie sich (von anderen
Unterschieden abgesehen) von den Kapitalgesellschaften ab, dadurch, daß der
Kommanditist nach außen haftet, scheidet sie sich von der stillen Gesellschaft.
Unbeschränkt wie beschränkt haften können aber auch mehrere der Gesellschafter, es
kann die Gesellschaft aus einem Komplementar und einem Kommanditisten, aus
mehreren Komplementaren und einem Kommanditisten, aus mehreren Kom-
manditisten und einem Komplementar, endlich aus mehreren Komplementaren
und mehreren Kommanditisten bestehen. Dabei gilt:
a) Nur auf die Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft kommt
es an, wie die Begriffsbestimmung des § 161 klar ersehen läßt, keineswegs will der
5 161 das interne Verhältnis zwischen dem Komplementar und Kommanditisten
ordnen. Es gilt hier grundsätzlich das gleiche wie bei der offenen Handelsgesellschaft
(5 105 Nr. 7), demnach kann die interne Beitragspflicht durch den Gesellschafts-
vertrag so geordnet sein, daß die Hauptlast der Kommanditist trägt. Der Komple-
mentar ist möglicherweise nur zur Leistung von Diensten (B. G. B. 5 706 Abf. 3)
verpflichtet, während dem Kommanditisten die ganze Herstellung des Gesellschafts-
kapitals obliegt, sodaß nur er in der ersten Bilanz ein Aktivsaldo hat. Umgekehrt
kann der Kommanditist vielleicht nur zur Leistung von Diensten gehalten, oder es
kann ihm ein geringerer Beitrag, als die nach außen ausgedrückte Haftsumme dar-
stellt, auferlegt sein, indem wirtschaftlich er nur als eine Art Bürge für den Notfall
eintretend gedacht ist. Ja, es ist nicht ausgeschlossen, daß er nach innen zu einem
größeren Einlagebetrag als nach außen gehalten ist. Grundsätzlich freilich gehört
der von ihm zu leistende Beitrag um Gesellschaftsaktivum, und da das Gesellschafts-
vermögen dem Zugriff der Gese chaftsgluhmge unterliegt, würde der Kommanditist
insoweit auch zu dem höheren Betrage mittelbar haften. Aber das Gesetz macht,
falls die Einlage lediglich nach innen erhöht wird, und die Gläubiger nichts davon
offiziell erfahren, eine Ausnahme, die Gläubiger können sich auf die Erhöhung
dann nicht berufen (vgl. bei §5 172).
urbDiese Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern drückt sich hinsichtlich
des Kommanditisten in einem bestimmten Geldbetrag aus (§5 162). Die Gläubiger
sollen darauf rechnen dürfen, daß entweder Vermögenswerte bis zu dieser Höhe in
die Gbelellschaltrrae vom Kommanditisten abgeführt sind, oder daß, soweit solche
Abführung nicht stattgefunden hat oder nachträglich redressiert ist, sie das Vermögen
des Kommanditisten bis zu diesem Betrage unmittelbar heranziehen können j 171).
Dagegen ist der Kommanditist keineswegs nach innen nur zu Geldeinlagen