5 161 (Nr. 6—8), 5 162 (Nr. 1—3). 2. Abschnitt. Kommanditgesellschaft. 493
ehalten. Vielmehr kann er ebensowohl Sacheinlagen inferieren (R.G. Z. II S.306),
8 es quoad dominium, sei es quoad usum. B timmungen über Sacheinlagen,
wie sie sich im Aktienrecht (§ 186) finden, bestehen hier nicht (R.G. in Holdheim
05, S. 199). Die Sacheinlagen können in körperlichen Gegenständen (Motbilien
oder Immobilien), aber auch in Forderungen oder anderen Rechten, serner in
faktischen Beziehungen (Geheimnissen, Kundschaft) bestehen. Auch Arbeitsleistungen
sind nicht ausgeschlossen, sofern ein Vermögenswert diesen zukommt. Die Gesell-
schaft kann durch die Arbeitsleistung des Kommanditisten z. B. die sonst notwendige
Gehaltssumme für Engagierung eines Gehilfen ersparen. Der Vetrag der Kom-
manditistenhaftsumme kann durch mehrjährige Arbeit in die Gese gchaftgase
fließen, sodaß der Kommanditist, der sie nicht für sich abhebt, damit seiner Haft-
pflicht nach außen entbunden ist. Natürlich würde unter solchen Umständen eine
objektive Wertschätzung zu eruieren haben, ob in Wahrheit die der Gesellschaft iu
gute gekommenen Vermögenswerte den Betrag der Haftsumme erreichen. Ist dies
nicht der Fall, so würde den Gläubigern in Höhe des Defizits der Kommanditist
aus § 171 haften (R.G.3. XVII S. 40, 41; vgl. Behrend § 87 S. 626—628,
Renaud, C.G. S. 118, 119; Eröffnung eines Warenkredits keine Vermögenseinlage:
Bolze XVI Nr. 486, ebensowenig bloße Verpflichtung zur Deckung des Verlustes
R.G. bei Holdheim 09, S. 321).
5. Hinsichtlich der Errichtung der Kommanditgesellschaft gilt das bei 5 105
Nr. 9 Bemerkte. Eine Errichtung durch konkludente Handlungen wird hier freilich
kaum vorkommen, weil es der Festsetzung der Kommanditisteneinlage bedarf. Uber
den Fall der Umwandlung einer offenen H. G. in eine K.G. bei §5 162 Nr. 4.
6. Anwendbarkeit älteren Rechts. Hier gilt das gleiche, wie bei der offenen
Handelsgesellschaft. Vgl. darüber bei § 105 Nr. 12.
8 162.
Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den im § 106 Abs. 2
vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag
der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten.
Bei der Bekanntmachung der Eintragung ist nur die Zahl der Kom-
manditisten anzugeben; der Name, der Stand und der Wohnort der Kom-
manditisten sowie der Betrag ihrer Einlagen werden nicht bekannt gemacht.
Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten
in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines
Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.
Entw. 18 148, II §8 160; Denkschr. 1 S. 112, 1I S. 3194; A. D. H.G. B. Art. 151ff.
Indem auf die 5§s 106—108 im ganzen erwiesen wird, ist hier nur Folgendes
noch hervorzuheben:
1. Die Bezeichnung der Kommanditisten in der Anmeldung hat nach Namen,
Vornamen, Stand und Wohnort jedes einzelnen Kommanditisten zu erfolgen. Der
Betrag der Einlage ist stets in einer fixen Geldsumme anzugeben (auch dann, wenn
es sich um Sacheinlagen oder Einlagen von Arbeitskräften handelt). Wie die Ein-
lage zu leisten ist, ist nicht anzugeben, und wenn es angegeben ist, nicht einzutragen.
Denn der Zweck der Eintragung ist lediglich, die 65 der Haftung der Kom.
manditisten nach außen festzustellen. Die internen Stipulationen gehören nicht in
das Handelsregister.
Nr. 7.
Nr. 8.
Nr. 1.
2. Die Anmeldung, auch von Zweigniederlassungen (O. L. G. Dresden in Entsch. Nr. 2.
F.G. XIII S. 28 = Johow-Ring XIV S. 323) ist von allen Gesellschaftern, Kom-
plementaren wie Kommanditisten zu bewirken (§ 108 Abs. 1). Auch gegen letztere
kann der Registerrichter nach § 14 vorgehen.
3. Die Bekanntmachung darf selbst auf Antrag nicht die Personalien Nr. 3.
der Kommanditisten angeben, nur ihre Zahl ist zu nennen. Natürlich kann
die Gesellschaft selbst ihre Kommanditisten durch Zirkulare angeben (vgl. Puchelt-