5 163, 5 164. 2. Abschnitt. Kommanditgesellschaft. 495
§ 163.
Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gelten in
Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die
besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.
Entw. 1 §149, II 8 161; Denkschr. I S. 113, II S. 3193; A.D. H.G. B. Art. 157.
Lit.: B. Große, Die Tätigkeit des Kommanditisten für seine Gesellschaft 1907.
Entsprechend der bei der offenen Handelsgesellschaft vorgenommenen Scheidung
behandelt das Gesetz zunächst das interne Verhältnis der Gesellschafter in den
85P 163—169, um sodann in den §§ 170—176 sich der äußeren Seite zuzuwenden.
§5 163 enthält vier Sätze.
1. Uber das Verhältnis der Gesellschafter zueinander entscheidet, wie bei der
offenen Handelsgesellschaft (§ 109), zunächst der Gesellschaftsvertrag, d. h. sowohl
der Gründungsvertrag, als jede spätere Vereinbarung unter den Gesellschaftern.
Selbstverständlich gilt die Beschränkung, daß nicht Vorschriften zwingenden Rechts
dadurch verletzt werden. Der Gesellsthaftsvertrag kann z. B. nach innen eine
ähnliche Organisation wie bei der Kommanditaktiengesellschaft vorsehen (R.G. in
J.W. 06 S. 144 2. -
2.JnEtmangelungbefondererVereinbarunggreifendie§§164—169Platz,
denn diese sind speziell für Kommanditgesellschaften aufgestellt.
3. Soweit sich aus den §§ 164—169 nicht ein anderes ergibt, finden nach
§5161 Abs. 2 die Bestimmungen der §§ 110—122 über die interne Seite der offenen
Handelsgesellschaft Anwendung, z. B. die 8§§ 110, 111.
4. Endlich greifen, soweit diese nicht ausreichen, die Bestimmungen des B.G. B.
Platz (§ 105 Abs. 2) vgl. z. B. B. G. B. 95 706—708, 717—720. Der Kommanditist
kann z. B. nicht seine gesellschaftlichen Ansprüche in toto abtreten, wohl aber
Ansprüche auf einen Gewinnanteil und auf das Auseinandersetzungsguthaben, z. B.
durch Kommanditanteilscheine (O. L.G. Colmar bei Kaufmann VII S. 116).
Bergleichen wir die 9§ 110—122 mit den besonderen Vorschriften der 95 164—169,
so ergibt sich, daß nur drei Paragraphen) die §§ 110, 111, 119, unbedingte Geltung
auch für die Kommanditgesellschaft beanspruchen, von denen zudem der § 110 haupt-
sächlich für Komplementare praktisch werden wird. Hinsichtlich aller übrigen
estimmungen gelten Abweichungen. Doch beziehen sich diese Abweichungen fast
stets nur auf die Stellung der Kommanditisten, Rechte und Pflichten der Komplementare
werden im ganzen von ihnen nicht beeinflußt, insbesondere wird beim Vorhandensein
mehrerer Komplementare das Verhältnis unter diesen in Gemäßheit der Vorschriften
über die offene Handelsgesellschaft behandelt.
Das ältere Recht (Art. 157) stimmte überein.
Verwandelt sich eine offene Handelsgesellschaft in eine Kommandit-
gesells af# so greifen die Bestimmungen der 163 ff. von nun ab fur. das
interne Verhältuis der Gesellschafter Platz, verwandelt sich die Kommanditgesellschaft
in eine offene Handelsgesellschaft, so treten die Bestimmungen der §s 109 f. für das
interne Verhältnis der Gesellschafter in Kraft. Doch können die Parteien an dem
früheren Gesellschaftsvertrag festhalten.
164.
Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der
Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich
haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung
über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft
hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.
Entw. 1 § 150, II § 162; Denkschr. I S. 113, II S. 3194; A.D. H.G. B. Art. 158.