Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 3. 
Nr. 4. 
Nr. 1. 
498 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 165 (Nr. 2—4), 5 166 (Nr. 1—2). 
C.G. S. 292, a. A. v. Hahn zu Art. 159, Staub--Pinner Anm. 2, Ritter 
Anm. 2, Goldmann Anm. 9, Behrend S. 630 Anm. 12). 
3. Der Komplementar ist da egen den ö§s 112, 113 unterworfen. Dabei 
ist zu bemerken, daß zu den übrigen Gesellschaftern jener Bestimmungen auch die 
Kommanditisten gehören. Ist also nur ein Komplementar vorhanden, so kommen 
als Übrige Gesellschafter nur Kommanditisten in Frage. 
4. Das ältere Recht (Art. 159) stimmte überein. 
Verwandelgt sich eine offene Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft 
(3. B. im Fall des § 139), so zessiert von dem Moment der Verwandlung für den 
nunmehrigen Kommanditisten mangels besonderer Ausmachungen das Konkurrenz- 
verbot; verwandelt sich umgekehrt eine Kommanditgesellschaft in eine offene Handels- 
gelellschaft so beginnt mangels entgegenstehender Abreden für die ehemaligen 
grcnanetiten das Verbot des § 112 zu wirken, wobei aber §5 112 Abs. 2 zu 
eachten ist. 
8 166. 
Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung der 
jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der 
Bücher und Papiere zu prüfen. 
Die im § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesell- 
schafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu. 
Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige 
Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen 
sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen. 
Entw. 1 § 152, II § 164; Denkschr. 1 S. 113, II S. 3194; A.D. H.G. B. 
Art. 160. 
Ist der Kommanditist nach § 164 grundsätzlich dem von der Geschäftsführung 
ausgeschlossenen Mitglied einer offenen Handelsgesellschaft zu vergleichen, so steht 
er hinsichtlich der Kontrolle der Geschäftsführung doch hinter diesem zurück. Gleich 
dem stillen Gesellschafter (§ 338 Abs. 1) und gleich dem Aktionär (5 263 Abs. 2) 
ist er nur befugt, Abschrift der Jahresbilanz zu verlangen, bei deren Aufstellung 
und Unterschrift nur die Komplementäre (5 41 Abs. 1), nicht er mitzuwirken haben: 
auch das Recht, die Richtigkeit der Bilanz unter Einsicht der Bücher und Papiere 
zu prüfen, ist ihm mit dem stillen Gesellschafter (§ 338 Abs. 1) gemeinsam, wie 
ein solches zwar nicht der einzelne Aktionär, aber die Gesamtheit der Aktionäre 
durch Revisoren ausübt (§§ 266, 267, 327). Selbstverständlich Keist diese Beschränkung 
iusoweit, nicht Platz, als der Kommanditist die Geschäftsführung selbst hat. 
abei gilt: 
1. Jeder Kommanditist hat das ihm durch § 166 gewährte Recht selbständig 
sür sich. Bei Mehrheit von Kommanditisten kann also nicht der Komplementar 
ieselben auf eine nur einmalige Einsicht durch einen von ihnen oder einen bestellten 
Vertreter beschränken, sondern jeder kann für sich gesondert Einsicht nehmen. Doch 
kann der Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmen, indem er die Kommanditisten 
zu einem Verbande vereinigt und die Ausübung der Befugnisse ähnlich wie bei der 
Kommanditgesellschaft auf Aktien gestaltet. 
2. Alle Bücher und Schriften der Gesellschaft (auch der Zwegutederlassungen 
ogl. Bayer. Obst. Ld.G. in L.8. 1914 S. 499) kann der Kommanditist behu 
Prüfung der Richtigkeit der Bilanz einsehen (vgl. darüber bei § 118 Nr. 1), er ist 
nicht bloß auf Ginsicht derjenigen Bücher beschränkt, auf die die Bilanz Bezug 
nimmt. Er kann sich bei dieser Prüfung aus diesen Büchern auch selbst eine 
Gegenbilanz anfertigen. Dagegen kann er nicht Inventur selbst aufnehmen, den 
Kassenbestand selbst untersuchen, persönliche Information Über den Stand der 
Geschäfte begehren, vielmehr ist er lediglich auf Einsicht der Bücher und Papiere 
beschränkt. Kuch darf er nur bei dieser Gelegenheit, nicht sonst (etwa aus § 810
	        
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