Nr. 3.
Nr. 4.
Nr. 1.
498 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 165 (Nr. 2—4), 5 166 (Nr. 1—2).
C.G. S. 292, a. A. v. Hahn zu Art. 159, Staub--Pinner Anm. 2, Ritter
Anm. 2, Goldmann Anm. 9, Behrend S. 630 Anm. 12).
3. Der Komplementar ist da egen den ö§s 112, 113 unterworfen. Dabei
ist zu bemerken, daß zu den übrigen Gesellschaftern jener Bestimmungen auch die
Kommanditisten gehören. Ist also nur ein Komplementar vorhanden, so kommen
als Übrige Gesellschafter nur Kommanditisten in Frage.
4. Das ältere Recht (Art. 159) stimmte überein.
Verwandelgt sich eine offene Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft
(3. B. im Fall des § 139), so zessiert von dem Moment der Verwandlung für den
nunmehrigen Kommanditisten mangels besonderer Ausmachungen das Konkurrenz-
verbot; verwandelt sich umgekehrt eine Kommanditgesellschaft in eine offene Handels-
gelellschaft so beginnt mangels entgegenstehender Abreden für die ehemaligen
grcnanetiten das Verbot des § 112 zu wirken, wobei aber §5 112 Abs. 2 zu
eachten ist.
8 166.
Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung der
jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der
Bücher und Papiere zu prüfen.
Die im § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesell-
schafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.
Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige
Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen
sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
Entw. 1 § 152, II § 164; Denkschr. 1 S. 113, II S. 3194; A.D. H.G. B.
Art. 160.
Ist der Kommanditist nach § 164 grundsätzlich dem von der Geschäftsführung
ausgeschlossenen Mitglied einer offenen Handelsgesellschaft zu vergleichen, so steht
er hinsichtlich der Kontrolle der Geschäftsführung doch hinter diesem zurück. Gleich
dem stillen Gesellschafter (§ 338 Abs. 1) und gleich dem Aktionär (5 263 Abs. 2)
ist er nur befugt, Abschrift der Jahresbilanz zu verlangen, bei deren Aufstellung
und Unterschrift nur die Komplementäre (5 41 Abs. 1), nicht er mitzuwirken haben:
auch das Recht, die Richtigkeit der Bilanz unter Einsicht der Bücher und Papiere
zu prüfen, ist ihm mit dem stillen Gesellschafter (§ 338 Abs. 1) gemeinsam, wie
ein solches zwar nicht der einzelne Aktionär, aber die Gesamtheit der Aktionäre
durch Revisoren ausübt (§§ 266, 267, 327). Selbstverständlich Keist diese Beschränkung
iusoweit, nicht Platz, als der Kommanditist die Geschäftsführung selbst hat.
abei gilt:
1. Jeder Kommanditist hat das ihm durch § 166 gewährte Recht selbständig
sür sich. Bei Mehrheit von Kommanditisten kann also nicht der Komplementar
ieselben auf eine nur einmalige Einsicht durch einen von ihnen oder einen bestellten
Vertreter beschränken, sondern jeder kann für sich gesondert Einsicht nehmen. Doch
kann der Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmen, indem er die Kommanditisten
zu einem Verbande vereinigt und die Ausübung der Befugnisse ähnlich wie bei der
Kommanditgesellschaft auf Aktien gestaltet.
2. Alle Bücher und Schriften der Gesellschaft (auch der Zwegutederlassungen
ogl. Bayer. Obst. Ld.G. in L.8. 1914 S. 499) kann der Kommanditist behu
Prüfung der Richtigkeit der Bilanz einsehen (vgl. darüber bei § 118 Nr. 1), er ist
nicht bloß auf Ginsicht derjenigen Bücher beschränkt, auf die die Bilanz Bezug
nimmt. Er kann sich bei dieser Prüfung aus diesen Büchern auch selbst eine
Gegenbilanz anfertigen. Dagegen kann er nicht Inventur selbst aufnehmen, den
Kassenbestand selbst untersuchen, persönliche Information Über den Stand der
Geschäfte begehren, vielmehr ist er lediglich auf Einsicht der Bücher und Papiere
beschränkt. Kuch darf er nur bei dieser Gelegenheit, nicht sonst (etwa aus § 810