Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

§5 166 (Nr. 2—6), 5 167 (Nr. 1). 2. Abschnitt. Kommanditgesellschaft. 499 
B. G. B.) die Bücher und Skripturen einsehen. Hinsichtlich der Ausübung der Rechte 
gilt das in § 118 Nr. 2 Bemerkte. 
3. Ergeben sich bei der Prüfung Zweifel über die Richtigkeit der Jahres= Nr. 3. 
Bilanz, z. B. wegen Unvollständigkeit der Bücher oder liederlicher Buchführung oder 
weil der Komplementar ihm nicht alle Skripturen vorlegt, so kann der Kommanditist, 
alls ihm der Komplementar nicht freiwillig die Aufklärung verschafft, sich an das 
mtsgericht des Sitzes der Gesellschaft mit dem Antrag wenden, im Wege der 
Verfügung dem Komplementar die Erteilung weiterer Aufklärungen oder die Vor- 
legung der Bücher und Papiere aufzuerlegen (vagl. K.G. in Entsch. F. G. VI S. 124 — 
Johow--Ring XXX A121) oder ihm sonstige Informationsmittel (äußerstenfalls 
Zuziehung von Sachverständigen) zu gestatten. Das Gericht hat den Komplementar 
vorher, wenn tunlich, zu hören. Gegen die Verfügung, in welcher über den Antrag 
entschieden wird, findet sofortige Beschwerde statt (D.F.G.G. 8§ 145, 146). Der Richter 
soll nur, wenn wichtige Gründe vorliegen, dem Antrag Folge leisten. Der Antrag- 
steller wird somit die Behauptung, daß an der Richtigkeit der Bilanz Zweifel be- 
stehen, glaubhaft zu machen haben. Eine Erzwingung der Maßregel durch Ordnungs- 
strafe nach § 14 besteht nicht. Eine besondere Klage des Kommanditisten gegen 
den Komplementar auf Rechnungslegung ist ausgeschoen das Verfahren vor dem 
Amtsgericht tritt an Stelle des Prozeßverfahrens. Wohl aber kann der Komman- 
ditist auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns unter der Behauptung, daß 
die Jahresbilanz unrichtig sei, klagen und der Prozeßrichter die Vorlegung der Bücher 
nach § 45 anordnen. 
4. Auch außerhalb der shrligen Bilanz kann der Kommanditist die Mit- Nr. 4. 
teilung von Zwischenbilanzen, die Vorlegung der Bücher und Papiere und die 
Erteilung sonstiger Aufklärung im gleichen Verfahren durchsetzen, wenn wichtige 
Gründe vorliegen z. B. notorisch gewagte Spekulationen des Komplementars 
oder sonstiger ausreichender Anlaß zu Mißtrauen in die Geschäftsführung des 
Komplementars (K.G. in Entsch. F. G. VI S. 128) oder besorgniserregende, dem Komman- 
ditisten die Möglichkeit der Auflösung der Gesellschaft nahelegende Geschäftslage, 
aber auch das Bedürfnis zu einer Beschlußfassung Über außergewöhnliche Hand- 
lungen (Puchelt-Förtsch zu Art. 160 Nr. 5). 
5. Der Vertrag kann die Rechte des Kommanditisten erweitern, ihn insbesondere Nr. 5. 
dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Komplementar gleichstellen (Bolze 
XVI Nr. 485). Umgekehrt kann er sie einengen, z. B. das Kontrollrecht einem 
„Aufsichtsrat" der Kommanditisten einräumen (R.G. in J.W. 06 S. 14420) doch ist 
dann § 118 Abs. 2 (B.G.B. 5 716 Abs. 2) zu beachten (nicht zutreffend K.G. in 
Entsch. F.G. VI S. 127). 
6. § 166 findet, als prozessuale Vorschrift, sofort Anwendung. Nr. 6. 
  
9 167. 
Die Vorschriften des § 120 über die Berechnung des Gewinnes oder 
Verlustes gelten auch für den Kommanditisten. 
Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem 
Kapitalanteile nur so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der be- 
dungenen Einlage nicht erreicht. 
An dem Verluste nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage 
seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teil. 
Entw. I § 153, II § 165; Denkschr. I S. 113, 114, II S. 3194, 3195; 
A. D. H.G.B. Art. 161. 
1. Die Berechnung des Gewinnes und Verlustes eines Jahres erfolgt auch bei Nr. 1. 
der Kommanditgesellschaft, sofern nicht der Vertrag andere Bestimmungen enthält, 
nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres und im unmittelbaren Anschluß an die 
Bilanzierung (vagl. bei § 120 Nr. 1). Sie erfolgt im Zweifel nur durch die Kom- 
plementare und zwar durch sämtliche Komplementare, wie diese ja auch die Bilanz 
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