5 167 (Nr. 4—6), § 168 (Nr. 1). 2. Abschnitt. Kommanditgesellschaft. 501
Passivkonto bis zur Höhe der Differenz zwischen wirklicher Einlage und Haftsumme
herausbilden. Hatte z. B. der Kommanditist 10000 eingelegt, während seine Haft-
summe 20000 betrug, so kann, falls überhaupt keine Gewinne, sondern nur Verluste
erzielt werden, das Aktiokonto des Kommanditisten von 10000 nicht nur auf Null,
sondern sogar auf — 10000 reduziert werden, auf einen größeren Passiobetrag
agegen nicht, weil die Haftsumme damit erreicht ist. Dies gilt auch dann, wenn
nachträglich Gewinn zugeschrieben wird, so lange nicht das ursprüngliche Aktivsaldo
von 10000 wieder hergestellt ist. Erst von der Wiederherstellung des ursprünglichen
Aktivsaldos ab würde der zugeschriebene Gewinn als weitere Einlage betrachtet
werden, sodaß, wenn die Summe von 20000 im Aktivkonto erreicht ist, nur noch
ein Sinken des Kontos auf Null möglich wäre.
3. Durch Vertrag können die obigen Regeln geändert werden. Die Gesell. Nr. 5.
schafter können vereinbaren, daß nach innen Dividenden dem Kapitalkonto auch
liter. den Betrag der Haftsumme zugeschrieben werden sollen (rein interne Erhöhung
der Einlage, vgl. § 172 Abs. 1). Ebenso liegt der Fall, wenn sie nach innen ver-
einbaren, daß das Passivkonto des Kommanditisten über den Betrag der Haft-
fumme gelangen solle. Umgekehrt können sie Auszahlung des Gewinnes vor
Erreichung des Haftsummenbetrages vereinbaren (darüber bei § 169).
4. Das ältere Recht (Art. 161 Abs. 1, 107 Abs. 2) enthielt die Bestimmung Nr. 6.
des § 167 Abs. 2 nicht, doch wurde sie tatsächlich auch geübt.
8 168.
Die Anteile der Gesellschafter am Gewinne bestimmen sich, soweit
der Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht
übersteigt, nach den Vorschriften des 8 121 Abs. 1, 2.
In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt, sowie
in Ansehung des Verlustes gilt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist,
ein den Umständen nach angemessenes Verhältnis der Anteile als bedungen.
Entw. J 8 154, II 8 166; Denkschr. I S. 113, 114, II S. 3194, 3195, A. D.
H. G. B. Art. 162.
Die über die Prioritätsdividende des Aktivkontos in § 121 Abs. 1, 2 auf-
estellten Grundsätze gelten gleichmäßig für Komplementare und Kommanditisten.
Eine Abweichung enthält § 168 dagegen von §5 121 Abs. 3, indem er die Beteiligung
an Gewinn und Verlust nicht, wie bei der offenen Handelsgesellschaft und der
bürgerlichen Gesellschaft (B.G.B. §722 Abfs. 1) nach Köpfen verteilt, sondern von
den Umständen des Falles, d. h. falls die Parteien in Streit geraten, vom pflicht-
gemäßen Ermessen des Prozeßrichters abhängig macht, der gewöhnlich Sachver-
ständige darüber zu Rate ziehen wird. Dabei gilt im einzelnen:
1. Die Bestimmung stellt sich ansdrücklich selbst als dispositive hin. Der
Gesellschaftsvertrag kann eine feste Proportion aufstellen. Wird solche nur für
Gewinn oder nur für Verlust aufgestellt, so gilt sie im Zweifel für Gewinn und
Verlust (B.G.B. §5 722 Abs. 2).
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Nr. 1.
konto nur den Sinn haben, daß bis zu seiner Ausgleichung durch nachträgliche
Gewinne der Kommanditist auf Dividenden warten muß, während er zu Zuschüssen
nicht gehalten sein Joll Allein darin läge doch gegen § 167 Abs. 3 ein Anteil am
Verlusie der Gesellschaft über den Kapitalanteil und die rückständige Einlage hinaus.
Wenn § 169 Abs. 1 bestimmt, daß der Kommanditist den Gewinn nicht ausbezahlt
fordern darf, so lange sein Kapitalanteil herabgemindert ist, so sind diese Worte so
auszulegen, wie § 167 Abs. 3 gebietet. Die Herabminderung durch Verluste geht
aber nur bis zum Betrage der Haftsumme und nicht weiter, folglich ist nur diese
Differenz durch die Gewinne späterer Jahre zu decken. — Konsequent müssen diese
Schriftsteller auch bei teilweiser Einzahlung der Haftsumme die Möglichkeit eines
Passivkontos über den Differenzbetrag mit Ven gleichen Folgen annehmen.