Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4. 
Nr. 2. 
(darüber bei § 172 Nr. 4). 
502 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 168 (Nr. 2—4), 5 169 (Nr. 1—2). 
2. Die Bestimmung trifft alle Mitglieder der Kommanditgesellschaft Sind 
also mehrere Komplementare vorhanden, so greift nicht etwa unter diesen das 
Prinzip des § 121 Abs. 3 durch, sondern auch in ihrem Verhältnis zu einander hat 
das richterliche Ermessen freien Spielraum. 
3. Die „Umstände“, denen der Richter bei Bemessung der Anteile Beachtung 
schenken wird, werden vornehmlich sein: das Maß der persönlichen Tätigkeit des 
Komplementars einerseits, des Kommanditisten andererseits, die Höhe der Komman- 
ditisteneinlage (die natürlich relativ, unter Vergleichung des Geschäftsumsatzes zu 
beurteilen ist), die Vermögensverhältnisse beider Teile. Ist der Komplementar nicht 
vermögend, so drückt ihn seine unbeschränkte Haft möglicherweise weniger, als den 
Kommanditisten die beschränkte Haft, zumal wenn die Haftsumme das Vermögen 
des Kommanditisten erschöpft (vgl. Anschütz= v. Völderndorff zu Art. 162). — 
Die Bemessung von Gewinn= und Verlustanteil braucht nicht in gleicher Proportion 
zu erfolgen. Ler Richter kann z. B. unter Berücksichtigung der persönlichen Arbeit 
des Komplementars den Gewinnanteil für diesen höher bemessen, als den Verlust- 
anteil, zumal wenn die Prioritätsdividende des § 121 Abs. 1 die Lage des nur 
Arbeit einlegenden Komplementars ungünstig gestaltet (vgl. R.G. bei Gruchot 
XXXVIII S. 11329. 
4. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 168 auf Gesellschaften aus der Zeit 
des älteren Rechts gilt das bei § 121 Nr. 4 Bemerkte. 
8 169. 
Der 8 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser 
hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er 
kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, so lange sein 
Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten 
Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag 
herabgemindert werden würde. 
Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen 
späterer Verluste zurückzuzahlen. 
Art 1Entw. 1 § 155, II § 167; Denkschr. 1 S. 114, 115, II S. 3195; A.D.H.G.B. 
rt. 161. 
Während für die Komplementare die in § 122 aufgestellten Grundsätze- 
maßgebend sind, ist das Recht des Kommanditisten auf Auszahlung von Geldern. 
aus seinem Kapitalkonto von eigentümlichen Grundsätzen beherrscht, die indessen nur- 
Platz greifen, wenn nicht andere Vereinbarungen getroffen sind. 
1. Der Kommanditist zat kein Recht auf Rückzahlung der geleisteten Einlage- 
ur geleisteten Einlage wird auch der seinem Kapital. 
anteil nach Maßgabe von § 167 Abs. 2 zugesch ebene Gewinn, den er bis zum- 
Schlusse des Jahres, in dem die Zuschreibung erfolgt ist, nicht abhebt. Beträgt 
3z. B. die Haftsumme des Kommanditisten 20000 und set er bar 10000 in die- 
Foesellschaft kofe eingezahlt ergibt sich am 1. Jan. 1914 für ihn ein Gewinnanteil. 
von 1000, der seinem Aktivkonto zugeschrieben wird, so beträgt, falls er bis zum- 
31. Dez. 1914 diesen Gewinn nicht abhebt, von da ab seine geleistete Einlage- 
11000 und er kann diese 11000 nicht zurückgezahlt begehren. Danach existiert das. 
Recht auf Erhebung von 4%, das dem Komplementar nach § 122 Abs. 1 zusteht, 
flr den Kommanditisten nicht. 
2. Umgekehrt hat der Kommanditist das unbedingte Recht auf Auszahlung- 
desjenigen Gewinnes, der überhaupt nicht seinem Kapitalkonto zugeschrieben werden 
darf, weil dieses die Höhe der Haftsumme voll erreicht hat, der vielmehr als 
selbständige Buchforderung figuriert. Hinsichtlich dieses ist er einfacher Gläubiger 
er Gesellschaft, der Anspruch bleibt ihm unter allen Umständen gewahrt, selbst 
dann, wenn nachträglich sein Kapitalanteil aus einem Aktivkonto sich in ein Passiv-. 
 
	        
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