Nr. 8.
Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.
504 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. 5 169 (Nr. 7—8), 5 170 (Nr. 1—3).
Gläubiger — soweit nicht § 172 Abs. 5 entgegensteht — die Rückzahlung als nicht
geleistet ansehen (darüber bei § 172 Nr. 4ff.).
e) Hat nur der geschäftsführende Gesellschafter ihm Gewinn ausgezahlt, ohne
die übrigen zu fragen, so muß der Kommanditist den Gewinn zurückzahlen — denn
solche Handlung geht über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinaus.
8. Nach älterem Recht konnte der Kommanditist gleich dem Komplementar
4½ Zinsen von seinem Kapitalanteil erheben, selbst wenn dieser durch Verlust ver-
mindert war, haftete jedoch den Gläubigern gemäß Art. 165 Abs. 3. Dies hat für
Kommanditgesellschaften, die aus der Zeit vor dem 1. Jan. 1900 stammen, weiter zu
gelten, vorausgesetzt, daß die Personen der Gesellschafter unverändert geblieben sino.
& 170.
Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt.
Art Entw. I 5 163, II 5 174; Denkschr. I S. 118, II S. 3197; A.D. H.G.B.
rt. 167.
1. Vorbemerkung. Mit §N 170 beginnt die Regelung der Rechtsver-
hältnisse der Kommanditgesellschaft zu Dritten, die Ss 170—176 entsprechen
also den §§ 123—130 bei der offenen Handelsgesellschaft. Wie jene Sätze, besitzen
auch sie überwiegend die Natur zwingenden Rechts. Doch ist zu betonen, daß
sie (gemäß § 161 Abs. 2) durch die Vorschriften der 88 123—130 in den wichtigsten
Beziehungen ergänzt werden. Denn ihr Inhalt betrifft nur die Stellung. vor-
nehmlich die Haftung der Kommanditisten nach außen. Es sind lediglich die
Abweichungen, die mit Bezug auf den Kommanditisten in den §§ 170—176 gegen-
über der affenen Handelsgesellschaft hervorgehoben werden. Im übrigen gelten durch-
aus die Vorschriften des dritten Titels des ersten Abschnittes auch für die Kommandit-
gesellschaft. Vor allem finden die §§ 123, 124 auf sie unmittelbare Anwendung
(vgl. jedoch bei § 176).
2. Die Vertretung der Kommanditgesellschaft steht nur den Komplementaren
zu, für die die 95 125—127 maßgebend sind1). Die Kommanditisten können
nicht vertretende Gesellschafter sein, sie sind es weder kraft Gesetzes noch kann ihnen
die Vertretung in dem Sinne üÜbertragen werden, daß sie die Stellung von ver-
tretenden Heellschaftern nach außen erhalten (a. A. Marcus in Holdheim 1909
S. 160). Denn das Gesetz kennt nur die gesetzliche Vertretung, deren Ausschluß
und deren zulässige Beschränkung (5 125). Eine Ubertragung der Vertretungs-
macht des Gesellschafters läßt es nicht zu. Wohl aber können die Kommanditisten
Prokura oder Handlungsvollmacht erhalten (O. L.G. Bamberg in O.L.G. Rspr. III
S. 277), ja es kann ihre Prokura durch Spezialvollmacht derart erweitert werden,
daß ihre Vertretungsmacht der des Gesellschafters an Umfang sich annähert. Immer
aber sind sie dann Bevollmächtigte, nicht gesetzliche Vertreter, und die Prokura ist
stets widerruflich. Im übrigen gelten für den Kommanditisten die allgemeinen
Vorschriften über Stellvertretung, insbesondere genügt, daß die Umstände ergeben,
daß er im Namen der Gesellschaft handeln soll (B.G.B. § 164 Abf. 1).
3. Hinsichtlich der Vertretungsmacht des Komplementars gilt einfach das in
5§P 125—127 Bemerkte. Insbesondere erstreckt sich die Vertretungsmacht nicht auf
die Abänderung des Gesellschaftsvertrages (R.G.3. LII S. 161, vgl. § 109 Nr. 6).
Der Antrag auf Entziehung der Vertretungsmacht (5 127) muß, falls nur ein
Komplementar da ist, von den Kommanditisten gestellt werden. Nach der herrschenden
Ansicht (R.O. H. G. XV S. 6) ist im Prozeß der Kommanditgesellschaft der Eid von
den vertretenden Komplementaren zu leisten (R.G. Z. LXVII Nr. 266, vgl. bei § 124
Nr. 5). Richtiger Auffassung nach haben dagegen den Eid alle Gesellschafter zu leisten,
einschließlich der Kommanditisten. Die Kommanditisten können, da sie Partei sind,
nicht als Zeugen vernommen werden (R.G.3Z. XXXII S. 399. R.G. im Recht 05
S. 474 Nr. 1879).
1) Freilich können auch die Komplementare auf die Vertretung verzichten.
Dann gilt das bei §* 125 Nr. 8 Bemerkte.