Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

51 (Nr. 55—56). 1. Abschnitt. Kaufleute. 31 
Die Ubernahme solcher Erwerbsversicherungen bildet den Gegenstand des 
Handelsgewerbes, also nur der Versicherer ist Kaufmann im Sinne dieser Nr. Nicht 
notwendig ist, daß er nur Versicherungen einer Art übernimmt. Gegenstand seines 
Gewerbes können Erwerbsversicherungen aller Art bilden. Ob der Versicherer eine 
jurtistische Person oder eine physische Person, bez. mehrere physische Personen sind, 
st gleichgaltig. Doch kommt das Letztere nur in wenigen Versicherungszweigen 
(insbesondere der Seeversicherung) noch vor. Vgl. V. A.G. 5 6 und Lehmann H.R. 8229. 
Nr. 4. „Die Bankier= und Geldwechslergeschäfte.“ Nr. 56. 
Die Geschäfte der Bankiers haben zum Zweck einerseits die Vermittelung 
des Umlaufs von Geld, anderen Zahlungsmitteln und Wertpapieren 
ei es in Gestalt der Propregeschäfte sei es in Gestalt von kommissionsweisen Be- 
orgungen, andererseits die Sicherung des Kredites durch Zurverfügungstellung 
er nötigen Kapitalien, wobei das Darlehn das typische Grundgeschäft bildet 
(Düringer. Hachenburg § 1 Anm. 40, vgl. K. G. in Entsch. F.G. II S. 176 — 
Johow- Ring XXII A 286 = O.-L. G. Rfpr. III S. 416). Ist der Zweck offenbar ein 
anderer, z. B. Transportzweck wie bei der Post, so liegt kein Bankiergewerbe vor; 
kein Bankiergeschäft deshalb auch die bloße Verwahrung von Kostbarkeiten und 
verschlossenen Depots, wenngleich auch Bankiers (auch die Reichsbank) als akzessorische 
Handelsgeschäfte solche Verwahrungsverträge vielfach abschließen. Wer gewerbs- 
mäßig gegen Provision lediglich verschlossene Depots entgegennimmt, ist nicht 
Bankier (so auch Düringer- Hachenburg §5 1 Anm. 40). 
UÜber die einzelnen Bankiergeschäfte vgl. Thöl 1 8 28, Goldschmidt Hdb. 
§ 53, Anschütz-Vö derndorff zu Art. 272 Nr. 2, Staub-Bondi 51 Anm. 64f., 
Düringer-Hachenburg § 1 Anm. 40. Es gehören vornehmlich dahin die An- 
schaffung und Veräußerung von Geld und Wertpapieren (Valutengeschäft 3. XX 
S. 582), sei es in einfachen, sei es in komplizierten Gestalten (Report., Deport- 
geschäft), die Annahme von unverschlossenen deposita regularia in Wertpapieren 
(sogen. Verwaltungsdepositum), von deposita irregularia vornehmlich in Geld, aber 
auch in Wertpapieren (Giro-Effektendepot R.G.Z. XXI S. 34), (Depositengeschäft), 
Ankauf von Wechseln vor der Fälligkeit (Wechseldiskontierung), Einziehung von 
Wechseln, Geldanweisungen, Rechnungen, Zinsscheinen, Gewinnanteilscheinen (In- 
kassogeschäft), Gewährung von Gelddarlehen gegen Sicherheit in Edelmetallen, Wert. 
papieren und Kaufmannswaren (R.O.H. G. XXIV Nr. 8. Depot- und Lombard- 
geschäft) oder gegen Immobiliarpfand (Geschäfte der Hypothekenbanken), übernahme 
und Vermittelung von öffentlichen Anleihen und Emissionen von Aktien (sogen. 
Emissionsgeschäft), 1) Kreditgewährung unter der Gestattung allmählicher Abzahlung 
(Kontokorrentgeschäft), Ubernahme von Kommissionsaufträgen mit Bezug auf Effekten 
(Bank-Kommissionsgeschäft), das Honorteren von Anweisungen, Cheks, Kreditbriefen, 
Giroauszahlungen, bei Notenbanken die Ausgabe von Banknoten (Zettelgeschäft), 
endlich das einfache Geldwechseln. Wer durch gewerbsmäßigen Betrieb einzelner 
oder aller obigen Geschäfte den Umlauf von Geld oder Wertpapieren, sowie die 
Sicherung des Kredites vermittelt, fällt unter Nr. 4 (R.O. H. G. XXIV S. 35, 36). 
Es werden dabei als Grundgeschäfte wesentlich nur die Valuten-, Diskont., 
Depot., Depositen, Lombard-, Kommissions-, Kontokorrent- und Geldwechslergeschäfte, 
die übrigen als Nebengeschäfte in Betracht kommen. — Nicht notwendig ist, daß der 
Geschäftsbetrieb des Bankiers einen steten engen Zusammenhang mit der Börse hat 
wie Rießer im B.A. II S. 125 behauptet. (Doch kann nach Lage des Falls zumal 
an Börsenplätzen ein solcher Zusammenhang von der Gegenpartei vorausgesetzt 
werden, sein Fehlen also einen Anfechtungsgrund wegen Irrtums über wesentliche 
Eigenschaften der Person abgeben, vgl. Apt III S. 114.) Bankier kann auch 
sein, wer nur gewerbsmäßig (nicht bloß im Stillen: das meint wohl auch Busch 
1) Dagegen ist die Beteiligung an Gründungen von Aktiengesellschaften kein 
Grundgeschäft des Bankiers, wenngleich grade Bankiers häufig als Gründer auf- 
treten (richtig Duringer-Hachenburg 1 S. 121; das R.G. im Recht 1911 Nr. 2871 
scheint freilich auch solche Finanziers für Bankiers zu halten Nicht Bankters find 
ferner Grundstücks. und Hypothekenmakler oder #on tige Makler, wenn sie auch 
gelegentlich Gelder gegen Sicherheiten ausleihen (vgl. B. A. II S. 124, K.G. in 
Johow-Ring XIII A 154, Apt I S. 340).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.