Nr. 2.
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Nr. 4.
Nr. 5.
506 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 171 (Nr. 1—5).
aus dem Privatvermögen unter keinen Umständen heranziehen. J Anspruch ist
also dem Geldbetrage nach durch jene Haftsumme begrenzt. Aber sie können Ver-
mögenswerte bis zu jenem Betrage auch nur dann aus dem Privatvermögen des
Kommanditisten heranziehen, wenn und soweit er solche nicht der Gesellschaftskasse
zugeführt oder zur Tilgung von Gesellschaftsschulden verwendet hat (R.G.Z. LI S. 36).
2. Der Anspruch der Gesellschaftsgläubiger gegen den Kommanditisten ist ein
unmittelbarer. Der Kommanditist bostet gleich dem Komplementar primär für alle
Verbindlichkeiten der Gesellschaft kraft zwingenden Rechts. Es gelten in dieser
Beziehung auch für ihn die bei § 128 erörterten Güundfäse, und zwar hat jeder
Gesellschaftsgläubiger gesondert das Recht, den Kommanditisten bis zur Höhe seiner
Haftsumme unmittelbar anzusprechen. Er kann aber auch die Gesellschaft und den
Kommanditisten zugleich verklagen (nicht richtig R.G.Z. XXX S. 384). Nur wenn
über das Gesellschaftsvermögen der Konkurs eröffnet ist, haben kraft positiver
Bestimmung:) während der Dauer des Verfahrens die Konkursgläubiger ihr Recht
gemeinsam durch den Konkursverwalter auszuüben (vogl. bei § 177). Der Konkurs-
verwalter kann die Einlage am Sitz der Gesellschaft einklagen (R.G. bei Hold-
heim 01 S. 23). Als Gesellschaftsgläubiger können auch hier Mitgesellschafter
aber nur in ihrer Eigenschaft als Dritte auftreten (vgl. bei § 128 Nr. 12). ach
Beendigung des Konkursverfahrens kann jeder Gläubiger wieder selbständig auf-
treten, sowelt nicht durch die inzwischen erfolgten Handlungen des Konkursverwalters
sein Recht eingeschränkt ist (R.G.Z. XXXIX S.64).
3. Die als Kläger auftretenden Gesellschaftsgläubiger müssen ihren Anspruch
gegen den Kommanditisten durch besondere Klage geltend machen. Ein gegen die
Gesellschaft gerichteter vollstreckhbarer Schuldtitel gewährt so wenig gegen den
Kommanditisten, wie gegen den Komplementar Vollstreckung, in dieser Beziehung
gilt das bei § 129 Nr. 6 Bemerkte auch für den Kommanditisten.
4. Dieser Klage gegenüber hat der Kommanditist grundsätzlich dieselbe Stellung
wie der Komplementar. Er kann grundsätzlich alle Einwendungen aus §5 129 vor-
bringen, aber er hat auch den weiteren, von ihm zu beweisenden (R.O. H.G. XXV
G. 279, R.G. in L. Z. 07 S.500) Einwand, daß er die Einlage geleistet habe. Der
Kläger braucht also nur den Nachweis der Gesellschaftsverbindlichkeiten und der
Höhe der Haftsumme zu erbringen. Der Beklagte muß den Nachweis führen, daß
aus seinem Privatvermögen ein Betrag von Vermögenswerten, der die Haftsumme
erreicht, zum Besten der Gesellschaft ausgeschieden ist (ogl. Renaud, C.G. S. 415,
v. Hahn zu Art. 165, 5 17). In letzterer Beziehung gilt:
a) Die Einlage kann geleistet sein durch Abführung entsprechender Ver-
mögenswerte aus dem Privatvermögen in die Gesellschaftskasse. Auf welche Weise
die Abführung erfolgt, ist gleichgUltig. Sie kann geschehen durch Barzahlung,
Sacheinlage, Eeistung von Diensten, durch Stehenlassen von Dividenden nach § 167,
ja auch der Fall der Aufrechnung gehört hirher z. B. der neu eintretende
Kommanditist läßt sich den dem austretenden Kommanditisten auszuzahlenden
Anteil abtreten und rechnet auf (O. L.G. Colmar bei Kaufmann III S. 77). Wenn
der Kommanditist Forderungen, die er gegen die Gesellschaft hat, gegen seine Einlage-
verbindlichkeit aufrechnet, so hat er den entsprechenden Vermögenswert ebenfalls an
die Gesellschaft abgeführt (R.G. Z. XXXVII S. 87, R.G. bei Holdheim 07, S. 144).
Denn die Befugnis zur Aufrechnung ist ihm nicht, wie etwa dem Aktionär
(5 221), entzogen. Natürlich kann der Gesellschaftsvertrag sie ausschließen. Auch
wird man diejenigen Forderungen auszunehmen haben, die aus der Zeit vor
Anmeldung der Gesellschaft herstammen (z. B. Forderungen aus Gründungskosten,
aus betrügerischer Verleitung zum Beitritt). Denn indem der Eintrag auf eine
bestimmte Summe begehrt wurde, lag die Erklärung vor, bis zu diesem Betrage,
nicht bis zu einem niedrigeren, um den Betrag der Forderungen gekürzten Betrag,
haften zu wollen (R.G.Z. XVII S. 40, a. A. Puchelt-Förtsch zu Art. 165 Anm. 3a
1) Diese Bestimmung rechtfertigt die Denkschrift damit, daß der Gläubiger
sonst der Konkursmasse den Anspruch auf die rückständige Einlage entziehen würde.
Aber Haftsumme und interne Einlage brauchen sich ja gar nicht zu decken, und
Einreden aus dem internen Verhältnis gelten nicht ohne weiteres gegenüber den
Gläubigern. Die Bestimmung führt auf R.G. Z. 1 Nr. 33 zurück.
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