Nr. 3.
514 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. s 175 (Nr. 1—5), 5 176.
in das Handelsregister des Sitzes und der Zweigniederlassungen der Gesellschaft
anzumelden, vorausgesetzt, daß in der Tat eine Veränderung nach außen (gegenüber
den Gläubigern) und nicht bloß nach innen beabsichtigt ist. Demgemäß hätte der
Registerrichter nach § 14 an sich das Recht, durch Ordnungsstrafen die Anmeldung
zu erzwingen, stets dann, wenn Tatsachen vorliegen, die die Erstreckung der Wirkung
nach außen erhärten, z. B. handelsübliche Kundmachung der Erhöhung oder Reduktion
durch die Gesellschaft (vgl. § 172 Abs. 2). Weitergehend sieht jedoch § 175 von
richterlichem Zwang auch in diesem Falle ab. Der Registerrichter des Sitzes kann
die Anmeldung der Erhöhung und Reduktion Überhaupt nicht erzwingen. Erst
wenn die Eintragung in das Register des Sitzes erfolgt ist, greift das Zwangs.
recht des § 14 für die Registerbehörde der Zweigniederlassung Platz. Dagegen hat
jeder Gesellschafter den klagbaren Anspruch gegen die Mitgesellschafter auf Mitwirkung
bei der Anmeldung mit den Folgen des § 16. Die G äubiger haben dagegen kein
Recht, die Eintragung zu erzwingen, sie können sich lediglich auf die aus § 172
Abs. 2, § 174 ihnen erwachsenen Rechte stützen.
2. Die Eintragung beschränkt sich auf die Konstatierung der Veränderung
im Betrage der Haftsumme dieses Kommanditisten. Handelt es sich um eine Er-
höhung, so wird die Angabe eines früheren Zeitpunktes, an dem die Erhöhung nach
außen in Wirksamkeit getreten ist (z. B. durch die Kundmachung des § 172 Abs. 2),
zulässig sein (55F 162 Abs. 1, 106 Abs. 2 Nr. 3), bei Reduktion ist dies dagegen
ausgesch ossen (§ 174). In beiden Fällen ist aber unzulässig, einen späteren Termin
der Wirksamkeit anzugeben (5 123 Abs. 3). Unzulässig ist ferner die Hinzufügung
von Bedingungen, Nebenberedungen oder dgl.
3. Die Bekanntmachung hat lediglich zu konstatieren, daß die Einlage des
(bezw. eines) Kommanditisten (dessen Name nicht genannt werden darf) erhöht,
bezw. herabgesetzt ist. Zahlenangaben sind ausgeschlossen (& 162 Absf. 2).
4. §5 15 greift auch hier grundsätzlich Platz. Jedoch gilt:
a) Hinsichtlich der Erhöhung gestattet § 172 Abs. 2 den Gläubigern sich, auch
wenn eine Eintragung nicht erfolgt ist, auf die Erhöhung unter gewissen Voraus-
setzungen zu berufen.
b) Die Herabsetzung einer eingetragenen Einlage wirkt unter keinen Um-
ständen nach außen vor der Eintragung in das Register des Sitzes. § 15 Abs. 1
kann hier also auch gegenüber dem wissenden Gläubiger nicht zur Anwendung
kommen, es sei denn, daß dieser zugleich Gesellschafter ist. Dagegen würde, wenn
die Herabsetzung zwar eingetragen, aber nicht bekannt gemacht ist, der Gläubiger
sich auf § 15 Abs. 1 stützen können. Und die Gläubiger der Zweigniederlassung
könnten sich den § 15 Abs. 2 zunutze machen. Unterblieb also Eintragung und
Bekanntmachung der Herabsetzung in bezug auf die Zweigniederlassung, so kann
die Herabsetzung den im Geschäftsverkehr mit der Zweigniederlassung stehenden
Gläubigern nur dann entgegengeesett werden, wenn sie diesen bekannt ist.
5. Die Bestimmungen des älteren Rechts hierüber waren lückenhaft.
" ⅜ 175 findet auf alle Erhöhungen und Herabsetzungen von Einlagen, die nach dem
31. Dez. 1899 erfolgen, Anwendung.
ß 176.
Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Han-
delsregister des Gerichts, in dessen. Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen
ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginne zugestimmt
hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft
gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, daß seine Beteili-
gung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Diese Vorschrift
kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus dem § 2 ein anderes ergibt.
Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein,
so findet die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen