Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 3. 
514 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. s 175 (Nr. 1—5), 5 176. 
in das Handelsregister des Sitzes und der Zweigniederlassungen der Gesellschaft 
anzumelden, vorausgesetzt, daß in der Tat eine Veränderung nach außen (gegenüber 
den Gläubigern) und nicht bloß nach innen beabsichtigt ist. Demgemäß hätte der 
Registerrichter nach § 14 an sich das Recht, durch Ordnungsstrafen die Anmeldung 
zu erzwingen, stets dann, wenn Tatsachen vorliegen, die die Erstreckung der Wirkung 
nach außen erhärten, z. B. handelsübliche Kundmachung der Erhöhung oder Reduktion 
durch die Gesellschaft (vgl. § 172 Abs. 2). Weitergehend sieht jedoch § 175 von 
richterlichem Zwang auch in diesem Falle ab. Der Registerrichter des Sitzes kann 
die Anmeldung der Erhöhung und Reduktion Überhaupt nicht erzwingen. Erst 
wenn die Eintragung in das Register des Sitzes erfolgt ist, greift das Zwangs. 
recht des § 14 für die Registerbehörde der Zweigniederlassung Platz. Dagegen hat 
jeder Gesellschafter den klagbaren Anspruch gegen die Mitgesellschafter auf Mitwirkung 
bei der Anmeldung mit den Folgen des § 16. Die G äubiger haben dagegen kein 
Recht, die Eintragung zu erzwingen, sie können sich lediglich auf die aus § 172 
Abs. 2, § 174 ihnen erwachsenen Rechte stützen. 
2. Die Eintragung beschränkt sich auf die Konstatierung der Veränderung 
im Betrage der Haftsumme dieses Kommanditisten. Handelt es sich um eine Er- 
höhung, so wird die Angabe eines früheren Zeitpunktes, an dem die Erhöhung nach 
außen in Wirksamkeit getreten ist (z. B. durch die Kundmachung des § 172 Abs. 2), 
zulässig sein (55F 162 Abs. 1, 106 Abs. 2 Nr. 3), bei Reduktion ist dies dagegen 
ausgesch ossen (§ 174). In beiden Fällen ist aber unzulässig, einen späteren Termin 
der Wirksamkeit anzugeben (5 123 Abs. 3). Unzulässig ist ferner die Hinzufügung 
von Bedingungen, Nebenberedungen oder dgl. 
3. Die Bekanntmachung hat lediglich zu konstatieren, daß die Einlage des 
(bezw. eines) Kommanditisten (dessen Name nicht genannt werden darf) erhöht, 
bezw. herabgesetzt ist. Zahlenangaben sind ausgeschlossen (& 162 Absf. 2). 
4. §5 15 greift auch hier grundsätzlich Platz. Jedoch gilt: 
a) Hinsichtlich der Erhöhung gestattet § 172 Abs. 2 den Gläubigern sich, auch 
wenn eine Eintragung nicht erfolgt ist, auf die Erhöhung unter gewissen Voraus- 
setzungen zu berufen. 
b) Die Herabsetzung einer eingetragenen Einlage wirkt unter keinen Um- 
ständen nach außen vor der Eintragung in das Register des Sitzes. § 15 Abs. 1 
kann hier also auch gegenüber dem wissenden Gläubiger nicht zur Anwendung 
kommen, es sei denn, daß dieser zugleich Gesellschafter ist. Dagegen würde, wenn 
die Herabsetzung zwar eingetragen, aber nicht bekannt gemacht ist, der Gläubiger 
sich auf § 15 Abs. 1 stützen können. Und die Gläubiger der Zweigniederlassung 
könnten sich den § 15 Abs. 2 zunutze machen. Unterblieb also Eintragung und 
Bekanntmachung der Herabsetzung in bezug auf die Zweigniederlassung, so kann 
die Herabsetzung den im Geschäftsverkehr mit der Zweigniederlassung stehenden 
Gläubigern nur dann entgegengeesett werden, wenn sie diesen bekannt ist. 
5. Die Bestimmungen des älteren Rechts hierüber waren lückenhaft. 
" ⅜ 175 findet auf alle Erhöhungen und Herabsetzungen von Einlagen, die nach dem 
31. Dez. 1899 erfolgen, Anwendung. 
ß 176. 
Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Han- 
delsregister des Gerichts, in dessen. Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen 
ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginne zugestimmt 
hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft 
gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, daß seine Beteili- 
gung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Diese Vorschrift 
kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus dem § 2 ein anderes ergibt. 
Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, 
so findet die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen
	        
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