Nr. 61.
Nr. 62.
Nr. 63.
Nr. 64.
34 I. Buch. Handelsstand. § 1 (Nr. 60—64).
blatt S. 101), ein Antrag, den kleinen Schleppschiffer (Schleppkahnschiffer) auszu-
nehmen, wurde abgelehnt (Kommissionsberichte S. 3870, 3871). Juristisch ist der
Vertrag meist ein Werkvertrag (Seuffert LIV Nr. 20), kann aber auch, wenn
sichium ie bloß mechanische Tätigkeit der Fortbewegung handelt, Dienstver-
ag sein.
halt Nr. 6. „Die Geschäfte der Kommissionäre, der Speditenre oder der Lager-
alter.“
Die Zusammenstellung dieser drei Geschäfte ist insofern eine willkürliche, als
ein einheitlicher Hurenusena omwalssiamehandel) nur für die beiden ersteren vor-
handen ist, das Lagergeschäft sich als selbständige Kategorie von jenen abhebt. Die
Anreihung des Lagergeschäfts rechtfertigt sich daraus, daß ein Teil der für den
Spediteur aufgestellten Bestimmungen auf den Lagerhalter Anwendung findet (8§ 417,
1• 7 der Lagerhalter häufig zugleich Spediteur ist (Denkschr. I S. 249,
a) Die Geschäfte der Kommissionäre. Kommissionär ist nach § 383, wer es
gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen
(des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Demnach
sind nur Kommissionen zum Ein- oder Verkauf von Waren oder Wertpapieren
Grundhandelsgeschäfte. Daß die Käufe oder Verkäufe auf Seite des Kommittenten
oder Dritten Handelsgeschäfte sind, ist nicht notwendig. Sie brauchen nicht ein-
mal für den Kommissionär — falls dieser sie für eigene Rechnung abschlösse —
Handelsgeschäfte zu sein. Kommissionär also auch, wer gewerbsmäßig für Land-
wirte das von diesen produzierte Getreide in eigenem Namen zu verkaufen oder
wer für Konsumenten Waren in eigenem Namen einzukaufen übernimmt, desgl.
der Bankier, der nur für Nichtkaufleute gewerbsmäßig ein= oder verkauft.
Die Grundhandelsgeschäfte müssen Kommissionen zu Kaufgeschäften (sei es
einfachen, sei es komplizierten) sein, d. h. der Kommissionär muß entweder als Ver-
käufer oder als Käufer bei den einzelnen Geschäften aufzutreten übernehmen, wo-
bei Werklieferungsvertrag stets als Kaufgeschäft gilt (§ 406 Abs. 2). Sonstige An-
schaffungs. bezw. Veräußerungsgeschäfte genügen nicht. Nur Waren oder Wert-
papiere dürfen den Gegenstand der Grundhandelsgeschäfte bilden, also nicht Grund-
stücke auf der einen Seite, Unverbriefte Rechte auf der anderen Seite. Die Uber-
nahmen von Kommissionen zu anderen Geschäften können Kommissionsgeschäfte sein
(6 406 Abs. 1), aber ihr gewerbsmäßiger Betrieb macht nicht zum Kommissionär.
emnach nicht Kaufmann im Sinne von Nr. 6 der Versicherungskommissionär, der
Kommissionär bei Personentransporten, der Grundstückskommissionär, aber auch
nicht der sogenannte Exportkommissionär (R.O.H.G. VIII S. 119ff., XXII S. 80,
R.G.Z. V S. 12 ff., vgl. Denkschrift 1 S. 231, 232, II S. 3252). Seiner juristischen
Grundlage nach ist das Grundhandelsgeschäft nicht Auftrag, auch regelmähig. nicht
Dienstvertrag sondern Werkvertrag (vgl. bei § 383). Doch kann auch ein Dienst-
vertragsverhältnis vorliegen (ogl. R. G. 3. LXIX Nr. 83, R.G. in L.Z. 1912, S. 67).
b) Die Geschäfte der Spediteure. Spediteur ist nach § 407 Abs. 1, wer es
— übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Ver-
achter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) in eigenem
amen zu besorgen. Die selbständige Aufführung der Spediteurgeschäfte erscheint
im neuen Handelsgesetzbuch erforderlich, weil der Spediteur nun nicht mehe eine
Unterart des Kommissionärs darstellt (Denkschrift I S. 244, II S. 3257). Die ge-
werbsmäßige Ubernahme solcher Besorgungen macht zum Kaufmann. Nichtspediteure
sind die Vermittler von Frachtverträgen. (Vgl. im einzelnen bei § 407.) Das
Grundhandelsgeschäft gleicht in seiner juristischen Natur dem zu a.
c) Die Geschäfte der Lagerhalter (Literatur bei Lehmann, H. R. § 222).
Lagerhalter ist nach § 416, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung
von Gütern übernimmt. Das Wort „Gut“ ist hier nur auf bewegliche Sachen zu
beziehen. Wertpapiere können schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil bei
ihnen von Lagerung nicht gesprochen werden kann (Denkschrift I S. 250, II S. 3260).
ein Lagerhalter demnach der Bankier, der fremde Wertpapiere verwahrt. Lagerung
und Aufbewahrung der beweglichen Sachen muß den Gegenstand der Ubernahme
bilden. Wer bloß gewerbsmäßiger Verwahrer gegen Vergütung ist (B. G. B. 5 689,
z. B. der Garderobier der Eisenbahnportier), ist nicht Lagerhalter, ebensowenig wer