Nr. 66.
Nr. 67.
36 I. Buch. Handelsstand. § 1 (Nr. 66—67).
a) Die Geschäfte der Handlungsagenten. Handlungsagent ist nach § 84, wer
ohne als Handlungsgehilfe angestellt zu sein, ständig damit betraut ist, für das
Handelsgewerbe eines anderen Geschäfte zu vermitteln oder im Namen des andern
abuschließen. Damit ist der bis dahin unsichere Begriff vom Gesetze auf den
ständigen Agenten beschränkt worden. Der in der Kommission des Reichstages
gestellte Antrag, alle Agenten zu Kaufleuten zu machen, wurde abgelehnt (Kom-
missionsbericht S. 3892). Somit fallen nicht unter diese Kategorien die Inhaber
von Agenturbüreaus, die sich dem Publikum zur Verfügung stellen, ebensoweni
die Auktionatoren. Die ständigen Agenten müssen für das Handelsgewerbe ein
andern betraut sein, gleichgültig welcher Art das Handelsgewerbe ist. Somit können
nicht bloß Waren- (Ein. und Verkaufsagenten), Bankagenten, Börsenremisiers (K.G.
in B.A. V S. 86), Versicherungs-, Auswanderungs- und Transportagenten (Denk-
schrift 1 S. 69, II S. 3173, vgl. R.G. vom 9. Juni 1897 §5 11, O.L.G. Hamburg
in O. L.G. Rspr.II S. 383, K.G.ebenda lII S.401, O. L.G. Kolmar ebenda VI S.5007, über
Schiffsexpedienten Lehmann H. R. 5 52), sondern z. B. auch Agenten von Hypo-
thekenbanken darunter fallen, sofern das von ihnen vertretene Gewerbe nach § 2 ein
Handelsgewerbe ist (Unterschied von Hypothekenmaklern). Auch kann der Agent für
einen anderen Agenten tätig sein (Unteragent; vgl. bei § 84 Nr. 7). Dagegen fallen
nicht darunter die Agenten von nicht eingetragenen Landwirten für deren Neben-
gewerbe (§ 3 Absf. 2)1), wohl aber die Agenten von Versicherungsvereinen auf Gegen-
seitigkeit seit dem V.A.G. § 16 (die entgegenge etzte, z. B. von Brand Anm. 16,
vertretene Ansicht würde sie unter § 2 bringen müssen), die Agenten von Aktiengesell-
schaften, die Land- oder Forstwirtschaft betreiben (vgl. bei § 210 Nr. 5). — Die
Agenten können mit der Vermittelung bbesser Vorbereitung) oder dem Abschluß von
Geschäften oder beiden betraut sein. — Der Agent kann ein Haus ständig ver-
treten oder mehrere Häuser, er kann letzterenfalls Handelshäuser der gleichen
(z. B. mehrerer Versicherungsgesellschaften) oder verschiedener Art (z. B. ein Bank-
haus und eine Versicherungsgesellschaft) vertreten. Gegenstand des Gewerbes ist die
Übernahme der ständigen Agentur, d. h. der aus dem Agenturvertrage im Ver-
ältnis zum Geschäftsherrn erwachsenden rechtsgeschäftlichen Tätigkeiten. Der
genturvertrag ist seiner Grundlage nach ein Dienstvertrag (vgl. bei § 84).
b) Die Geschäfte der Handelsmäkler. Handelsmäkler ist, wer gewerbsmäßig
fr andere Personen, ohne deren Handlungsagent zu sein, also ohne auf die Dauer
für sie tätig sein zu wollen, die Vermittelung von Verträgen über „Gegenstände
des Handelsverkehrs“ übernimmt. Als solche zählt § 93 exemplifikativ auf Verträge
über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Ver-
sicherungen, Güterbeförderungen (Frachtmäkler, Frachtbestätiger, Schiffsmäkler,
Schiffsprokureure, Schiffsklarierer; die Entsch. des O. L.G. Hamburg in O.L.G.
Rspr. XIX S. 289 ist nicht zutreffend), Bodmerei Schiffsmiete. Die gewerbliche
Tätigkeit des Handelsmäklers besteht demnach in Vermittelung von Geschäften:
nicht Handelsmäkler also, wer lediglich den Abschluß von Geschäften als Stell-
vertreter oder Kommissionär übernimmt. Doch ist nicht ausgeschlossen, daß im
Einzelfalle der Handelsmäkler auch als Stellvertreter oder Kommissionär abschließt,
falls er eine Vollmacht oder einen Auftrag zum Abschluß erhalten hat, was aber besonde-
ren Beweises bedarf (vgl. Riesenfeld bei Gruchot XXXVII S. ö2, 2700. Ebensowenig
ist Handelsmäkler, wer zwar durch seine Tätigkeit die Herbeiführung des Abschlusses
erleichtern soll, ohne aber eine eigentliche Vermittlertätigkeit auszuüben, z. B. wer
gewerbsmäßig die Herbeiführung von Akkorden im Konkurse besorgt (R.G. in L.Z.
09 S. 544) oder etwa eine Zeichnungsstelle für Entgegennahme von Zeichnungen (R.G.
in L. Z. 08 S. 773). Die Vermittelung übernimmt der Handelsmäkler für andere
Personen, gleichgültig, ob dies Kaufleute oder Nichtkaufleute sind. Da nach dem
Gesetzbuch der Begriff der Handelsgeschäfte vom Kaufmannsbegriff abhängig ist
so kann danach Handelsmäkler auch sein, wer Nichthandelsgeschäfte vermittelt.
Umgekehrt soll ja nach § 93 sich die gewerbsmäßige Tätigkeit des Handelsmäklers
nur auf die Vermittelung von Verträgen über „Gegenstände des Handelsverkehrs“
beziehen, als welche nach § 93 Abs. 2 Verträge über Grundstücke nicht gelten sollen.
1) Auch Lotteriekollekteure, die nur im Namen des Staates die Lose ver-
treiben (so im Kgr. Sachsen Busch VI S. 114), würden nicht hierher gehören, da
es sich nicht um ein Handelsgewerbe handelt (oben Nr. 12).