5 1 (Nr. 67—68). 1. Abschnitt. Kaufleute. 37
Somit kann unter Umständen auch dem gewerbsmäßigen Vermittler von Handels-
geschäften die Handelsmäklereigenschaft abgehen, z. B. dem gewerbsmäßigen Ver-
mittler von Grundstückskäufen. Nicht Handelsmäkler sind danach auch Hypotheken-
mäkler, die gewerbsmäßigen Vermittler von Mietsverträgen über Grundstücke, selbst
wenn sie zwischen Kaufleuten vermitteln, die vermittelten. Geschäfte also beider-
seitige Handelsgeschäfte sind (vgl. Kommissionsbericht S. 3894). So taucht ein
selbständiger Beg l von Handels schäften an dieser Stelle auf. Der Kreis der
Geschäfte, deren Vermittelung zum Han elsmäkler macht, deckt sich nicht mit dem
Kreis der gesetzlichen Handelsgeschäfte im Sinne des § 343. Jedenfalls gehören
dahin alle Grundhandelsgeschäfte des § 1 (a. A. für den Frachtvertrag O.L.G.
Hamburg in O.L.G. Rspr. XIX S. 289); sonstige Geschäfte dann, wenn sie nach der
Verkehrsauffassung kommerziell sind. Als solche werden nicht alle im Handels-
gesetzbuche geregelten anzusehen sein, z. B. wohl nicht der Dienstvertrag mit dem
andlungsgehilfen oder Handlungslehrling, das Vertragsverhältnis des Reeders
um Schiffer, der Heuervertrag mit der Schiffsmannschaft, wohl aber die Bodmerei,
er Uberfahrtsvertrag (O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. II S. 383). Aber wie die
Anführung der Schebemiete zeigt, können auch sonstige Verträge in Frage kommen,
z. B. das kaufmännische Darlehen, die Gewährung von Bankkredit (R.G.Z. LXXVI
S. 252), der Kauf von Forderungen oder Patenten (Patentanwälte Staub-Bondi
d Anm. 4), der Kauf von ganzen Unternehmungen, von gewerblichen Mustern und
odellen, Gebrauchsmustern, Autorrechten, Kaufverträge zwischen Konsumenten
und Produzenten über Waren. Auch die Eingehung kaufmännischer Gesellschaften
wird man zu den „Gegenständen des Handelsverkehrs“ zählen müssen (a. A. O.L.G.
Hamburg in O.L.G. Rspr. II S. 251). Dagegen ist nicht Handelsmäkler der
Stellenvermittler, ob es sich nun bei der Stellung um einen Handlungsgehilfen
oder Seemann (Heuerbaas) handelt (K.G. in Entsch. F. G. IX S.34), der Heiratsmäller.
Jeder, der gewerbsmäßig die Vermittlertätigkeit ausübt, ist Kaufmann. Der
Unterschied zwischen Privat- und amtlichem Mäkler ist beseitigt. Auch die Kurs-
mäkler des Reichsbörfengesetzes und die zur Vornahme von öffentlichen Verkäufen
ermächtigten Handelsmäkler (58 373 Abs. 2, 376 Abf. 3, 379 Abs. 2, 388 Abf. 2, 391,
407 Abs. 2, 417 Abs. 1, 437 Abs. 2) sind Kaufleute (L.G. Frankfurt bei Holdheim
VI S. 366, ferner Johow XVII S. 6, O.L.G. Dresden in O L.G. Rspr. VIII S. 245).
Nicht notwendig ist Großbetrieb, doch ist der für den Kleinverkehr wirkende Mäkler
(Krämermäkler) von gewissen Pflichten frei (§ 104). — Gegenstand des Gewerbes
ist die Ubernahme von emittelung, also der Mäklervertrag, für den subsidiär
B.G.B. § 652f. maßgebend ist. Juristisch ist der Mäklervertrag weder Auftrag, da
er entgeltlich geschieht, noch Dienst.:) oder Werkvertrag, da einerseits der Mäkler
nicht notwendig zur Dienstleistung oder Herstellung des Werkes verpflichtet ist,
andererseits der Auftraggeber bis zum Eintritt der Bedingungen für das Zustande-
kommen des Vertrages regelmäßig ohne Provisionszahlungspflicht zurücktreten kann,
sondern eine besondere Abart von Verträgen (Versprechen der Lohnzusage für den
Eintritt der Bedingung), doch kann er nach Lage des Falles (und wird es nicht
selten) auch Werkvertrag sein. Von praktischer Bedeutung ist die konstruktive
Frage kaum. (Näheres bei §5 98).
Nr. 8. „Die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch= oder
Kunsthandels.“
Vgl. dazu Goldschmidt Hdb. § 56, von Hahn zu Art. 272 Nr. 5, Leh-
mann H. K. 196.
a) Die das Gewerbe des Verlegers ausmachenden Geschäfte (Verlags-
8 chäfte) werden herkömmlich zerlegt in die eigentlichen Verlagsverträge zwischen
erleger und Autor (geregelt durch das Verlagsgesetz von 1901), die Vervielfälti-
gungsverträge zwischen Verleger und Drucker und die Verbreitungs= oder Ver-
wertungsverträge. Der Verleger kann alle diese Geschäfte oder nur einzelne gewerbs-
mäßig betreiben. Jedenfalls aber muß er die Verbreitungsverträge gewerbsmäßig ab-
schließen, da in ihnen der eigentliche Verlagshandel besteht. Der gewerbsmäßige
Abschluß solcher macht zum Kaufmann auch dann, wenn weder Verlags- noch
S. 29 ) So Cohen bei Holdheim 1906 S. 248, Goldmann I S. 437, Brand
293.
Nr. 68.