Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4. 
Nr. 5. 
40 I. Buch. Handelsstand. 52 (Nr. 1—5). 
Ring XXVI A 20)90, Bayer. Obst. L. G. im Recht VII S. 318), der großen Bautisch- 
lereien, der Inhaber von hötels garnis (K.G. in O.L.G.Rspr. XII S. 404) und 
Kurlogierhäusern (Denkschrift I S. 9, 10, II S. 3144). Weiteres Beispiel: Pfandleih- 
institute (K.G. in O. L.G. Rspr. VIII S. 379— Entsch. F. G. IV S. 153ff.-— Johow- 
Ring XXVII A 201, K.G. in Entsch. F. G. XI S. 217ff.— Recht 1912 Nr. 1667). 
2. Gewerbliches Unternehmen. Das Wort Unternehmen umfaßt gleichmäßig 
den Fall des Betriebes durch eine Einzelperson, sei es physische sei es juristische, 
wie den des gesellschaftlichen Betriebes durch mehrere Personen. Da § 2 nur Groß- 
ewerbe betrifft, so fällt jeder gesellschaftliche Betrieb unter die Bestimmungen des 
G.B. über Handelsgesellschaften, ist somit gezwungen, das Gewand der offenen 
Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft anzunehmen (K.G. in O.L.G.Rspr. IXI 
K Entsch. XIS. 200 ff. Vgl. Sachau in —. LVI S.44 ff. f. unten 8 105 Nr. 7). 
Nur bezüglich der Bergwerksgesellschaften, die nach den Vorschriften des Landesrechts 
nicht die Rechte einer juristischen Person besitzen, ist eine Ausnahme gemacht. Der- 
artige Gesellschaften, zu denen nach der Praxis die älteren Gewerkschaften (voal. 
Gierke, Genossenschaftstheorie S. 45 Anm. 3) sowie die Gesellschaften des Königl. 
Sächs. Berggesetzes von 1868 § 8 und des Großh. Sächs. Berggesetzes von 1857 
#§### 21, 22 (vgl. Beseler, Deutsches Privatrecht § 204 Anm. 3) gehören, sollen ihrem 
bisherigen Recht erhalten bleiben. Ihr Unternehmen soll nicht dem § 2 unterstehen, 
sie werden somit nicht Kaufleute (E.H.G.B. Art. 5, vgl. Denkschr. I S. 16, 17, 
II S. 3146, 3147). Die aus dem §5 2 zu ziehende Folgerung ist. daß sozietätsmäßiger 
Betrieb der Großreederei (wenn dieselben Personen mehrere Reedereien bilden) 
gezwungen ist, zur Firmengesellschaft Überzugehen. 
3. Kaufmännischer Geschäftsbetrieb. Das Unternehmen muß zur Zeit der Ent- 
scheidung über die Eintragung (die Möglichreit späterer Anderungen ist gleichgültig, 
K.G. in O. L.G.Rspr. VII S. 146, O. L.G. Dresden bei Seuffert LX S. 72) einen 
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb ersordern. Vorbildlich für 
die Fassung war Art. 865 des Schweizerischen Obligationenrechts, wonach verpflichtet 
ist, sich eintragen zu lassen, „wer ein Handels-., Fabrikations- oder ein anderes nach 
kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt“. Die Praxis des Schweizer Bundes- 
rats hat diesen Artikel nur auf Großbetrieb bezogen und die Pflicht zur Eintragung 
nicht allein davon abhängig gemacht, ob jemand ein Gewerbe nach kaufmännischer 
Art führe, sondern auch davon, ob die Natur dieses Gewerbes eine kaufmännische 
Betriebsart fordere (vgl. dazu Schneider-Fick, Das Schweiz. Obligationenrecht 
1893 S. 931f., ferner Bloch, Kaufmann und kaufmännischer Verkehr im Schweiz. 
Obligationenrecht, Diss. 1896 S. 27f.). Auch im württemberg. Einführungsgesetz 
um alten H.-G. B. Art. 4 waren zu Kaufleuten die Produzenten erklärt worden, 
sofern die Veräußerung „in einem die Form des kaufmännischen Geschäftsbetriebes 
erfordernden Umfang“ erfolge. 
Im einzelnen gilt 
à) Das Unternehmen soll nach Umfang kaufmännischen Geschäftsbetrieb 
erfordern. Dies kann nur besagen, es darf kein Klein gewerbe nach § 4 vorliegen. 
Darauf weist auch klar die Verpflichtung zur Annahme und zur Anmeldung der 
Firma hin. Da nun ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb 
sprachlich so viel ist, wie ein Geschäftsbetrieb nach Art der von Kaufleuten geführten, 
und da andererseits Kaufleute auch Minderkaufleute sind (§ 4), so müssen die Worte 
„in kaufmännischer Weise“ einengend dahin ausgelegt werden, daß ein vollkauf- 
männischer Geschäftsbetrieb gemeint ist. Ein Minderkaufmann kann nie unter §5 2 
allen, Lelguch nie ein Handwerker dem 52 unterstehen. Tatsächlich wird die Frage 
ch hauptsä lich dahin zuspitzen, ob das Unternehmen so umfangreich ist, daß es 
kaufmännische Buchführung verlangt. Die bloße Möglichkeit, daß das Klein- 
gewerde sich zum Großgewerbe entwickelt, genügt natürlich nicht (K.G. in O. L.G. Rspr. 
IV S. 331). Natürlich genühzt es, daß das Unternehmen im ganzen solchen Umfang 
hat, auf eine einzelne Zweign ederlaffung darf das Erfordernis nicht erstreckt werden 
(Staub.- Bondi § 13 Anm. 6). 
b) Das Unternehmen muß außerdem (irrig Kukuck bei Holdheim 1904 
S. 124) nach seiner Art kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordern. In dieser Hin- 
s t bemerkt die Denkschrift, „welche Unternehmungen nach ihrer Art .... einen 
olchen Betrieb erfordern, braucht im Gesetze nicht näher bestimmt zu werden. Die 
  
  
 
	        
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