Nr. 6.
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46 I. Buch. Handelsstand. 5 3 (Nr. 3—7).
große Züchtereien von Bienen, Fischen, Vögeln, Hunden (vgl. weitere Beispiele
in den Ausführungen des Staatssekretärs Nieberding im Kommissionsber. S. 3872).
Dagegen lägen keine innere Verbindung vor, wenn die Landwirt die schöne Lage
seines Gutes ausnutzt, um ein Hotel oder Restaurant zu errichten, einen Kurort
zu eröffnen, ein Dampfschiffunternehmen auf dem angrenzenden See ins Leben zu
rufen oder eine Badeanstalt zu etablieren. Ebensowenig, wenn er eine Sägemühle
vornehmlich zur Bearbeitung fremden Holzes, ein Lagerhaus vornehmlich zur
Lagerung fremden Getreides einrichtet. Daß es sich bei dem Nebengewerbe um
organisch- Bestandteile des Bodens handle, wie v. Bülow bei Holdheim VIII
S. 182 f. annimmt, ist nicht notwendig (K.G. in Suchh F. G. II S. 134 (— O.L.G.
RKspr. III S. 402 = Seuffert LVII Nr. 127 = Joh.-R. XXII A 821, IV SE. 149
- Johow-Ring XXVII A 2051, III S. 76 = Johow-Ring XXIV A 63.—
mL. G. Rspr. IV S. 459, K.G. in O.L.G. Rspr. VI S. 233), auch nicht, daß bloß
Bodenbestandteile des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes im Nebengewerbe verwendet
werden (K.G. in Entsch. F. G. II S. 135, Bayer. Obst.L.G. in O.L.G. Rspr. VII
S. 380), nur ulüssen die Bestandteile des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes in
erster Linie verwendet werden (siehe bei Nr. 7).
c) Die innerliche Verbindung muß eine derartige sein, daß das
selbständige Gewerbe sich als Nebengewerbe des land= oder forstwirt-
schaftlichen Betriebes darstellt. Die hierauf bezüglichen Worte „das nur ein
Nebengewerbe des land= oder forstwirtschaftlichen Betriebs darstellt“ fehlten Entw. J
und II, sie sind erst durch die Kommission des Reichstages eingefügt worden,
(S. 3871—3873). Der landwirtschaftliche Betrieb muß danach Hauptbetrieb, das
selbständige Unternehmen Nebenbetrieb sein, d. h. letzteres muß ausschließlich oder
doch vornehmlich die Erwerbszwecke des Hauptbetriebes als solchen unterstützen,
eine Art Pertinenzqualität zu ihm besitzen (ogl. R.G. Z. 1 S. 267). Indem der Land-
oder Forstwirt das Nebengewerbe betreibt, handelt er zwar utcht mehr als Land-
wirt, aber doch in innerlich wirtschaftlicher Anknüpfung an den Landwirtschafts-
betrieb, unter Aufrechterhaltung der präponderierenden Stellung als Landwirt. Wo
deshalb der Betrieb des anderen Gewerbes die Hauptsache bildet — und daß das
sehr häufig der Fall ist, lehrt die amtliche Statistik (eman denke an Montanbetriebe
und Salinen) —, der des Landwirtes uur Nebengewerbe ist, greift § 3 nicht Platz.
Wann das eine, wann das andere vorliegt, ist Tatfrage, bei deren Entscheidung
die Größe des Betriebskapitales, des Umsatzes, des Reingewinnes, die Zahl des
beschäftigten Personals usw. in Betracht zu ziehen sind (vgl. O. L.G. Oldenburg
bei Sobernheim S. 101ff., K.G. in Entsch. F. G. II S. 1388 = Johow-Ring XXII
A 82 = O.L.G. Rspr. III S. 402 = Seuffert LVII S. 233, wo mit Recht bemerkt
wird, daß der bloße Umstand, daß das Nebengewerbe zu Zeiten größeren Umsatz
als das Hauptgewerbe hat, die Eigenschaft als Nebengewerbe noch nicht beseitigt).
Daß die Erzeugnisse des Nebengewerbes nicht in dem Hauptbetriebe verbraucht,
sondern auf den Markt gebracht werden, steht selbstverständlich nicht inn Wege. Der
Begriff des Nebengewerbes im Sinne der G.O. oder der Steuergesetze hat mit §5 3
nichts zu tun (v. LTandmann I S. 33ff.). 4
d) Das Nebengewerbe muß nach § 1 an sich Handelsgewerbe sein oder sich
aus § 2 zum Handelsgewerbe eignen. Fällt es unter keinen dieser 55, so ist es
Überhaupt vom Handelsrecht ausgeschlossen.
e) Das Nebengewerbe dar nicht bloß Kleingewerbe sein. Dies ergibt sich
aus der Aufführung der Firma (ogl. § 4 Abs. 1). Ist ein Nebengewerbe bloß
Kleingewerbe, so gilt es auch dann, wenn es nach § 1 Handelsgewerbe wäre, nicht
als Handelsgewerbe (K.G. in Entsch. F.G. II S. 138). Aber auch der Hauptbetrieb,
also der landwirtschaftliche Betrieb, darf nicht Kleinbetrieb sein. Das ist zwar nicht
im Gesetz gesagt, ergibt sich aber von selbst, denn ein Großgewerbe kann nicht
Nebengewerbe für einen Kleinbetrieb sein.
!) Nicht steht im Wege, daß am Nebengewerbe Andere gesellschaftlich
beteiligt sind, vorausgesetzt, daß es vom Landwirt auch dann noch betrieben wird
(K.G. in Entsch. F.G. III S. 74 — Johow.Ring XXIV A 63 — O. L.G. Rspr. IV
S. 459, L. G. Offenburg in Bad. Rspr. V S. 195).
3. Berechtigung des Unternehmers zur Eintragung.
a) Der Unternehmer ist diesenfalls nur berechtigt, nicht verpflichtet, die Ein-
tragung der Firma in das Handelsregister heibeizuführen. Die gesetzgeberische ratio