Nr. 8.
Nr. 4.
50 I. Buch. Handelsstand. § 4 (Nr. 2—4).
daß sie den dazu angeschaften Rohstoff verarbeiten und veräußern (Warenhand-
werker) (Beispiele: R.O. H.G. II Nr. 100: Gerber, IV. Nr. 48: Bäcker, XI Nr. 81:
Müller, XII Nr. 31: Brauer, VII Nr. 62: Schneider, R.G.. XX Nr. 28: Tischler,
K.G. in Entsch. F. G. IX S. 109: Putzmacher ferner Uhrmacher, Buchbinder, Schlachter,
oben § 1 Nr. 521). Bloße Lohnhandwerker, wie Flickschneider, Ausbesterer u. dgl.
find berhaupt keine Kaufleute, auch wenn sie die Zutaten liefern (vgl. bei § 1
54,52), ebensowenig Friseure, Barbiere.
3. Für die Handwerker speziell (gleichgültig, ob Waren., Lohn- oder Bau-
handwerker), nicht, wie mit Recht Neukamp a. a. O. betont, für andere Kaufleute
des 5 1 Abß 2, z. B. Gastwirte, Kohlen- und Holzhändler, Apotheker, Agenten,
Fuhrleuten ist indessen der Umfang des Geschäftsbetriebes nicht das allein
ntscheidende Kriterlum. Dies ergibt schon die Fassung des ersten Absatzes. Indem
das Gesetz den Relativsatz „deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Klein-
gewerbes hinausgeht" nur auf die neben den Handwerkern aufgeführten „Personen“
eckt, gibt es deutlich zu erkennen, daß den Handwerker vom Fabrikanten nicht
bloß der Geschsftsunfang abhebt, sondern auch die Art des Geschäftsbetriebes.
andwerker ist einerseits nicht jeder Kleingewerbetreibende (Bayer. Obst. Ld. G. in
.L.G. Rspr. XXI S.367) z. B. nicht ein kleiner Wirt, ein Blumenbinder, eine Wäscherin,
andererseits bleibt Handwerker auch der sog. Großhandwerker, d. h. wer bei be-
trächtlichem Geschäftsumfang und zahlreichem Personal mit seiner und seiner Gesellen
Händen das Werk beschaft (Z. XX S. 564, XXXX S. 441, vgl. Komm. Ber. S. 3873).
ie persönliche Mitarbeit des Meisters, das Verhältnis zu seinen Gehilfen und
Lehrlingen (letztere kommen in Fabriken kaum vor), die Art der Arbeitsteilung, die
Konzentration oder Nichtkonzentration in einer Betriebsstätte, die Art der Arbeits-
eräte, Räumlichkeiten, Arbeitsprodukte, die Größe des Vorrats die Art des Ab-
Faes die esterische Entwicklung des Gewerbes u. a. sind mit in Betracht zu heehen,
auf den Namen, den der Betreffende sich erteilt („Messerschmiedemeister“" O.L.G.
Posen in Seuffert LlIX Nr. 237, „Zimmermeister“ R. G. Z. LIXVI S. 4) kommt es
mit an (Goldschmidt Hdb. S. 513, 514, Allfeld S. 70, 71, R.G. in Strafs. 1
S. 381, XXIV S. 80, 356, XXV S. 3f., XXXVI S. 39, Bolze VI Nr. 346, O.L. G.
München in Z. XXXIV S. 560. Vgl. auch R.G. S. LVII S. 386 f., K.G. in Entsch.
G. 1 S. 189 = O.L.G. Rspr. II S. 142, Bayer. Obst.Ld.G. in Entsch F.G. IV
. 105 = Johow-Ring XXVII A 300 = Seuffert LIX Nr. 107, K.G. in Entsch.
F.G. IX S. 110, Bayer. Obst. Ld. G. in O.L.G. Rspr. VI S. 234, XXIV S. 110, K.G.
in Johow-Ring XXVII A 61 (= O.L.G. Rspr. VIII S. 92), XXXV A142).
Anders O.L.G. Dresden bei Johow-R. XIIV S. 334, welche Entsch. Handwerks-
betriebe dann unter § 2 fallen läßt, wenn sie kaufmännische Einrichtungen erfordern.
— Betreibt ein Handwerker neben seinem Handwerk derartig Zwischenhandel oder
eine sonstige als Handelsgewerbe zu qualifizierende Tätigkeit, daß es sich um ein
besonderes Gewerbe, nicht bloß um eine Tätigkeit innerhalb des Handwerks Hoelt
(R.G. Str. XXI S. 209, XXXI S. 179), so find selbstverständlich auf das besondere
Gewerbe die obigen Bemerkungen nicht anwendbar. Vielmehr würde es sich bei
solchem fragen, ob das besondere Gewerbe in kleinem oder großem Maßstabe be-
trieben wird (K.G. im Zentralbl. 1 S. 789, 882, II S. 279, Holdheim 1901 S. 204,
K.G. in L.Z. 09 S. 949).
4. Die Abgrenzung des Begriffes der Minderkaufleute unterliegt grundsätzlich
nur dem Reichsrecht. Das Landesrecht kann den vom Reichsrecht unter die Minder-
kaufleute gestellten Klassen weder andere hinzufügen noch einzelne von ihnen aus
der Liste streichen. Es kann nicht einmal die Klassen genauer feststellen. Eine solche
Feststellung hätte gegenüber dem H. G. B. keine Bedeutung. So weit somit das
andesrecht von dem ihm durch das alte Recht (Art. 10 Abs. 3) gewährten Vorbehalt
Gebrauch gemacht hatte, derogiert derartigen in Widerspruch mit dem H. G. B.
1) Das R.G. hat freilich häufig auch für solche auf die Art des Betriebes das
Gewicht gelegt (R.G. Str. XXXIV S. 103, XXXV S. 289, J.W. 06 S. 69145, 205 8;
07 S. 5579; 08 S. 148 25); vg ferner K.G. in Entsch. F. G. II S. 131, O. L.G. Rspr.
VI S. 466, O. L. G. Kiel in O. L. G. Rspr. XXI S. 366. Vgl. auch Staub-Bondi
Anm. 18, Düringer-Hachenburg Anm. 10. Wie hier K.G. in Entsch. F.G. XII
S. 51, R.G. im B.A. VII S. 381.