Nr. 6.
Nr. 7.
52 I. Buch. Handelsstand. §5 4 (Nr. 5—7).
Sortimentsbuchhandel, Weinprobierstube mit Weinhandel, kleine Druckerei mit großer
Verlagsanstalt, Busch XXXXV, S. 361, Bäckerei mit Mehlhandel (O.L.G. Dresden
in O. L. G. Rspr. XI S. 371, XVI S. 77), Baumeister und Baugewerksmeister (K.G. in
L. Z. 09 S. 949), so greift lediglich die Vollkaufmannseigenschaft durch. Stets mit dem
Vollgewerbe hän t eine Zweigniederlassung zusammen, selbst wenn sie in noch so
kleinem Umfange betrieben wird, vgl. Adler-Clemens Nr. 1527, 1830. Z. T. anders
Seuffert L S. 52fs.
6. Die Sonderstellung der Minderkaufleute besteht darin, daß einmal
anze Abschnitte des Gesetzes auf sie als Kaufleute nicht zur Anwendung gelangen,
sedann, daß sie sämtlich oder ein Teil von ihnen einzelnen Rechtssätzen nicht unter.
stehen. In ersterer Beziehung finden auf sie als Kaufleute keine Anwendung die
Abschnitte über die Firmen und die Handelsbücher, die Vorschriften über Prokuren,
die Abschnitte über offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften. Auch
der Abschnitt über das Handelsregister hat, da Aktiengesellschaften und Kommandit-
gesellschaften auf Aktien stets Vollkaufleute sind (§ 6 Abs. 2), für Minderkaufleute
keine größere Bedeutung, als für Nichtkaufleute. Es ergibt sich somit, daß aus den
beiden ersten Büchern des H. G. B. nur wenige Abschnitte übrig bleiben, die auf die
Minderkaufleute unmittelbar anwendbar sind (Handlungsvollmachten §§ 54—58,
Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge 95 59—83, Handlungsagenten Ss 84—92,
Handelsmäkler §5 93—103, vgl. aber § 104, stille Gesellschaft §36 335—342). Um-
gekehrt erstreckt sich das die Handelsgeschäfte regelnde dritte Buch grundsätzlich auch
auf sie, ja durch die Beseitigung der früheren Vorschrift, wonach die Realisations=
srsunstern der Handwerker keine Handelsgeschäfte waren (Art. 273 Abs. 3) ist ihre
Unterstellung unter das Handelsrecht in dieser Hinsicht sogar ausgedehnt worden.
Nur gewisse Sätze des dritten Buches, die für Kaufleute privilegia odiosa enthalten,
sind auf sie nicht ausgedehnt worden (5 351; dort das Nähere). Zusammenfassend
läßt sich somit sagen, daß die vom Standes- und Sesallschefkere der Kaufleute
vielfach ausgeschlossenen Minderkaufleute mit Bezug auf ihre geschäftlichen Be-
ziehungen grundsätzlich den Vollkaufleuten 1eichsteben. Wie weit tatsächlich die
besondere Natur des Kleingewerbes für die Beurteilung eines Rechtsgeschäfts von
Bedeutung ist, ist eine andere Frage (vgl. bei S§ 346, 355, 377). Im einzelnen gilt:
a) Die Vorschriften über die Firmen finden keine Anwendung, (Literatur:
W. Stern, Der Handelsname des Minderkaufmanns, Diss. 1906) d. h. der ganze
dritte Abschnitt des ersten Buches (55§ 17—37) ist nur für Vollkaufleute erlassen.
(R.G.. LV. Nr. 22, O.L.G. Posen in Seuffert LIX Nr. 237, O.L. G. Dresden
ebenda LXII Nr. 19.) Während im alten H. G. B. der Titel über Handelsfirmen
tatsächlich nur Bestimmungen Über Firmenführung enthielt, enthält der dritte Ab-
schnitt auch Vorschriften anderen Inhalts (vgl. §5 25—28). Auch diesen unterstehen
Minderkaufleute nicht, denn die diesen Normen zugewiesene Stellung im Gesetze
weist darauf hin, daß sie nur für Vollkaufleute gelten sollen.
Der Minderkaufmann führt somit keine Firma, d. h. der Name, unter dem
er seine Geschäfte betreibt, ist keine Firma im Sinne des Gesetzes (wenn er auch
ein Handelsname sein kann), deshalb weder eintragsberechtigt noch eintragspflichtig,
weder den Vorschriften über die äußere Gestaltung der Firma unterworfen (55 18,
19, 30), noch mit den materiell-rechtlichen Wirkungen einer Firma ausgestattet
(55 22—28). Der Minderkaufmann darf auch keine Firma annehmen, d. h. er
darf weder seinen Geschäftsnamen zur Eintragung in das Handelsregister bringen
noch ihm eine Gestaltung geben, die im Leben den Eindruck einer kaufmännischen
Firma hervorruft, z. B. durch Zusätze, die auf eine Handelsgesellschaft hindeuten
(et Co.) oder durch Beifügung eines Zusatzes über Nachfolgerverhältnisse („Frau
Editha B., Inh. Marie M.“, K. G. in Entsch. F.G. IX S. 156 Johow-Ring
XXXV A 48, „L. R. Nachf. Richard B.“) Auch das Zeichen & zwischen zwei
Namen macht diese Namensangabe zur Firma (K.G. in O. L.G. Rspr. XI S. 380
-Johow-Ring XXXI Au44, anders O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. XI S. 380
und XXIV S. 130), während die bloße Abkürzung eines Vornamens im geschäft-
lichen Verkehr (A. statt Anna) so wenig den Eindruck einer Firma (die nach §5 18
erade einen ausgeschriebenen Vornamen enthalten soll) hervorruft (K.G. in Entsch.
V. X S. 136 = Johow-Ring XXXVIII A 158), wie etwa die Angabe auf
Geschäftskarten, daß der Inhaber Nachfolger eines anderen sei (O. L.G. Hamburg