Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 1. 
Nr. 2. 
56 I. Buch. Handelsstand. 5 4 (Nr. 12), 5 5 (Nr. 1—2). 
hatten die Einführungsgesetze für Bremen §5 5 und Hamburg § 6 die Bestimmungen 
ber Firmen und Prokuren auch auf Kleingewerbetreibende für anwendbar erklärt 
(vgl. v. Hahn zu Art. 10 §5 17 Nr. 4). Derartige Bestimmungen haben mit dem 
1. Jan. 1900 für die Zukunft ihre Wirksamkeit verloren (vgl. K. Lehmann in 3. 
XXXXVIII S.41) und eingetragene Firmen von Minderkaufleuten sind von Amts wegen 
zu löschen. Über den Einfluß der Anderungen auf strafrechtliche Delikte 
.G. Str. XXXIII S. 185, 187. 
§ 5. 
Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber 
demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht 
werden, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe 
sei oder daß es zu den im § 4 Abs. 1 bezeichneten Betrieben gehöre. 
Entw. 1 55 111 Abs. 4, 147 Abs. 2, 11 35; Denkschr. I S. 90, 16, II S. 3149; 
Ht- e# 52 Lit. Wolff, Grundbegriffe S. 22ff., Ehrenberg in seinem 
. . 617ff. 
1. Vorbemerkung. Die Eintragung der Firma in das Handelsregister 
hatte nach altem Recht keine Bedeutung für den Erwerb der Kaufmannsqualität 
(abgesehen von den fiktiven Kaufleuten); sie lieferte auch keine Rechtsvermutung für 
die Kaufmannseigenschaft. Wurde die Eigenschaft eines Gewerbes als Handels- 
gewerbe bestritten oder wurde geltend gemacht, daß der Eingetragene Minderkauf- 
mann sei, so war Über das Vorhandensein der Voraussetzungen ür die Kaufmanns- 
bezw. Vollkaufmannsqualität selbständig Beweis zu erheben. Dies galt nicht bloß 
bei Einzelkaufleuten, sondern auch bei der offenen Handelsgesellschaft und Kom- 
manditgesellschaft. 
as neue Gesetzbu kut der Eintragung eine verstärkte Bedeutung verliehen. 
Die schon unter der Herrschaft des alten Rechts empfundene Rechtsunsicherheit mußte 
sich angesichts der Erweiterung des Kaufmannsbegriffs durch § 2 in erhöhtem Grade 
geltend machen. Eine Verschiedenheit der Auffassung des Prozeß- und Register- 
richters über das Vorhandensein der sachlichen Voraussetzungen für die Kaufmanns. 
eigenschaft war bei der Allgemeinheit der vom § 2 aufgestellten Begriffsbestimmung 
ein unvermeidliches Ubel. Wollte man ihm entgehen, so mußte man sich entschließen, 
mindestens für die künstlichen Handelsgewerbe der 55 2, 3 der Eintragung eine den 
Prozeßrichter bindende Bedeutung beizumessen. Während Entw. I nur für die offene 
Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft eine dahin zielende Vorschrift gerossen 
atte, ist Entw. II und mit ihm das Gesetz weiter gegangen. Es hat zugun ten 
es sich auf die Eintragung Berufenden der Eintragung unwiderlegliche Beweis- 
kraft mit Bezug auf die Qualität des betriebenen Gewerbes verliehen. Eine Aus- 
nahme macht § 53 Abs. 1 Satz 2 des Börsengesetzes. 
2. Unwiderlegliche Rechtsvermutung. Die Vorschriftenthält nicht den materiellen 
Rechtssatz, daß die Eintragung das Nichthandelsgewerbe zum Handelsgewerbe 
mache, bezw. den Minderkaufmann in einen Vollkaufmann umwandle, auch nicht 
den Satz, daß infolge der Eintragung das Nichthandelsgewerbe als Handelsgewerbe, 
der Minderkaufmann als Vollkaufmann gelte, sondern nur eine unwiderlegliche 
Rechtsvermutung (praesumtio juris et de jure). Sie schließt gegenüber der Be- 
rufung auf die Eintragung den Gegenbeweis aus. Der Prozepßrichter ist gezwungen, 
aus der Eintragung den Schluß zu ziehen, daß das betriebene Gewerbe ein Handels- 
gewerbe, der Betreibende ein Vollkaufmann sei. Er ist zu diesem Schluß gezwungen, 
nicht bloß hinsichtlich materiell-rechtlicher, sondern auch hinsichtlich prozessualer 
ragen, z. B. der Befugnis aus § 17 Abs. 2 (unzutreffend Göppert in S. XXXXVII 
268). Diese unwiderlegliche Rechtsvermutung gilt nicht von Amts wegen, wie 
Wolff,. S. 23ff. und Ehrenberg S. 618 annehmen, sondern nur zugunsten eines 
jeden, ber sich auf die Eintragung beruft, gleich eltig ob es der Eingetragene selbst 
oder die Gegenpartei ist, sie gilt für und wider den Eingetragenen oder den Träger 
der eingetragenen Firma (5§ 25). Bei Gesellschaften (vgl. § 6) gilt sie im äußeren, wie 
inneren Verhältnis (R.G.Z. L S. 158, O.L.G. Colmar im Recht 08 S. 492 Beil. 2). 
  
 
	        
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