Nr. 3.
58 J. Buch. Handelsstand. 85 (Nr. 2-3), 86.
entsteht mit der Eintragung, gleichgültig ob sie auf Grund einer Anmeldung oder
ohne solche erfolgt ist (Cosack S. 31), und zwar der Eintragung in das Register
der inländischen Hauptniederlassung, einer Eintragung in das Register der Zweig-
niederlassung bedarf es nur dann, wenn die Hauptniederlassung im Ausland liegt.
Sie entsteht schon mit der Eintragung, es bedarf nicht der Bekanntmachung,
doch wird gemäß § 15 Abs. 1 der Dritte, so lange die Bekanntmachung noch nicht
erfolgt ist, sich auf seine Unbekanntschaft mit der Eintragung und deren Folgen
nach §5 5 berufen können (vgl. Staub-Bondi, Exkurs zu § 8 Anm. 13). — Die
unwiderlegliche Rechtsvermutung wird beseitigt mit der Löschung der Firma.
Diese Löschung hat im Handelsregister der Hauptniederlassung zu erfolgen. Sie hat
aber außerdem auch im Handelsregister der Zweignieder assing zu erfolgen. So
lange sie hier nicht Ersellgt ist, besteht die Rechtsvermutung für den Geschäftsverkehr
mit der Zweigniederlassung fort, § 15 Abs. 3 ist auf diesen Fall analog anzuwenden.
Auf die böschung kann der Firmeninhaber oder ein dritter Interessent bei der
Registerbehörde hinwirken, oder die Registerbehörde kann sie von Amts wegen vor-
nehmen (OD.F.G.G. § 142), wie sie auch die Führung der Firma nach § 37 H. G. B.
untersagen kann. Vgl. K.G. in Johow-Ring XXXI A 148, 157, O.L. G. Jena in
Johow--Ring XIIV 337 —= Entsch. F. G. XII S. 46. Die Registerbehörde ihrer-
seits kann gegenüber der Berufung des Antragstellers darauf, daß sein Gewerbe
kein Handelsgewerbe oder nur ein Kleingewerbe geei nicht auf § 5 sich berufen.
Denn § 5 will nur den Prozeßrichter, nicht den Registerrichter binden. Dagegen
kann eine Klage auf Löschung und damit Beseitigung der Rechtsvermutung aus
dem Gesichtspunkt, daß das Gewerbe kein Handelsgewerbe, sondern nur ein
Kleingewerbe sei, gegen den Firmeninhaber nicht erhoben werden, wie dieser auch
seinerseits nicht etwa im Wege der Feststellungsklage die wahre Eigenschaft seines
Gewerbes offen legen lassen kann. Denn jede Geltendmachung ist gegenüber der
Berufung auf die Eintragung ausgeschlossen. — Ist die Rechtsvermutung durch
Löschung beseitigt, so ist der Beweis der Kaufmanns= bezw. der Vollkaufmanns-
eigenschaft nach allgemeinen Grundsätzen zu führen.
3. Alteres Recht. Die Bestimmung findet auf Rechtsverhältnisse, die aus.
der Zeit vor dem Inkrafttreten des neuen H. G. B. herrühren, keine Anwendung.
Hat somit der im Register eingetragene X am 31. Dez. 1899 und am 2. Jan. 1900
mit dem 9 kontrahiert, so kann Y zwar mit Rücksicht auf den am 31. Dez. 1899,
aber nicht hinsichtlich des am 2. Jan. 1900 abgeschlossenen Vertrages die Voll-
kaufmannseigenschaft des X gemäß § 5 bestreiten. Dagegen ist gleichgültig, ob die
Eintragung in das Register vor oder nach dem 1. Fen- 1900 erfolgt ist. Vgl.
K. Lehmann in 3. XLVIII S. 43, R.G.8. L S. 158.
# 6.
Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf
die Handelsgesellschaften Anwendung.
Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rück-
sicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns
beilegt, werden durch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 nicht berührt.
Entw. 1 5 5 Abs. 3, II §§ 6, 4 Abs. 3; Denkschr. 1 S. 19, 23, II S. 3149,
3148; A. D. H.G.B. Art. 5.
1. Der erste Absat entspricht inhaltlich dem Art. 5 Abs. 1 des alten H.G. B.
Danach gelten alle Handelsgesellschaften als Kaufleute. Handelsgesellschaften sind
die offene Gesellschaft (§ 105), die Kommanditgesellschaft (§ 161), Aktiengesellschaft
(§ 210 Abs. 2), Kommanditgesellschaft auf Aktien ( 320 Abs. 3) und Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (R. G. v. 20. April 1892 § 13 Abs. 3). Nicht als Handels-
esellschaft, wohl aber als Kaufmann gilt die Erwerbs= und Wirtschaftsgenossen-
chaft (K.G. vom 1. Mai 1889 §5 17 Abf 2). »
2. Der zweite Absatz bezieht sich auf Aktiengesellschaften, Kommanditgesell.
schaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Erwerbs- und