56, 57 (Nr. 1—2). 1. Abschnitt. Kaufleute. 59
Wirtschaftegenossenschaften. Denn allen diesen wird ohne Nuclicht auf den Gegen-
stand des Unternehmens Kaufmannseigenschaft beigelegt (§s 210 Abs. 2, § 320 Abs. 3,
R.G. v. 1892 §5§5 13 Abs. 3, 1, R.G. v. 1. Mai 1889 §5 17 Abs. 2). Ihre Rechte und
Pflichten sollen durch den § 4 Abs. 1 nicht berührt werden, d. h. auch wenn ihr
Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht, ja selbst ein
Nichthandelsgewerbe ist oder wenn sie gar kein Gewerbe betreiben, führen sie eine
Firma (5§ 20, 182 Abs. 2 Nr. 1, 198, R.G. von 1892 FK 4, v. 1889 §5 3), sind sie
zur Buchführung verpflichtet (§§ 239, 240, 246, 260 Abs. 2, R.G. v. 1802 58 41, 42,
v. 1889 §S§ 33, 38) und erteilen sie mit Ausnahme der Erwerbs= und Wirtschafts-
genossenschaften Prokuren (55 232, 238, 320 Abs. 3, R.G. v. 1892 §5 46 Nr. 7, da-
egen R.G. v. 1889 5 42 Abs. 2). Demnach gelten sie stets als Vollkaufleute (hierzu
ei § 210 Nr. 5). Auch die größeren Bersicherungsvereine auf Gegenseitigkeit werden
grundsätzlich als Kaufleute behandelt (V.A. G. § 16).
3. Das alte Recht stimmt überein.
87.
Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechts, nach welchen die Be-
fugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen
abhängig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden
Vorschrifteu dieses Gesetzbuchs nicht berührt.
Entw. 1 56, II 5 7; Denkschrift I S. 23, 191, II S. 3150, 3232; A. D. H.G.B.
Art. 11, 276. ·
1. Unabhängigkeit des Handelsgewerbes von Ppentlichrechtlichen Vorschriften.
Der 8 7 enthält einmal den Grundsatz, daß die Kaufmannseigenschaft unabhängig
ist von der Berechtigung zum Handelsbetriebe. In dieser Beziehung entspricht er
dem Art. 11 des alten H.G.B. Die Fassung ist aber eine deutlichere, insofern alle
Vorschriften des öffentlichen Rechts, nicht bloß die gewerbepolizeilichen und gewerbe-
steuer ichen Bestimmungen hervorgehoben und andererseits die Befugnis zum Ge-
werbebetriebe, nicht die Begründung der Kaufmannseigenschaft als unter die Kom-
detenz jener fallend hingestellt werden. Aus der Jasung, daß die „Anwendung der
ie Kaufleute betreffenden Vorschriften“ durch solche öffentlichrechtlichen Bestimmungen
nicht berührt werden sollen, ergibt sich mit Klarheit, daß die Unternehmer konzessions-
pflichtiger Gewerbe trotz Unterlassung der Einholung der Konzession nach § 2 be-
rechtigt und verpflichtet sind ihre Eintragung herbeie uführen, daß der Registerrichter
sie gemäß § 14 dazu anzuha ten hat und aanderers s die Eintragung aus dem
Grunde der Konzessionsverweigerung nicht versagen darf. So schon für das frühere
Recht Behrend 5 32 Anm. 10, a. A. Allfeld S. 78. Wenn für die Aktien-
gesellsch Est im §+ 195 Abs. 2 Nr. 6 ein anderes bestimmt ist (vgl. für die Kommandit-
geseus aft auf Aktien § 320 Abs. 3, für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
.G. v. 1892 § 8 Abs. 1 Nr. 4), so kann daraus kein Gegenargument entnommen
werden; denn die Registerbehörde ist bier in der Lage, die Rechtspersönlichkeit der
Pereinigung und damit den Gewerbebetrieb auszuschließen. Das kann sie in den
sonstigen Fällen nicht. Auch der nichteingetragene und nichtkonzessionierte Gewerbe-
treibende betreibt das Gewerbe, und die Gesemtgeit hat umgekehrt ein Tle
daß ein vom Gesetz zum Handelsgewerbe gestempeltes Gewerbe auch als solches
behandelt werde. Die Annahme Allfeld's, daß der Besterrichter in der Lage sei,
den das Gewerbe unrechtmäßig Fortbetreibenden in Strafe zu nehmen (S. 78), ist
unrichtig. Die Registerbehörde kann nur die Anmeldung der Firma nach § 29 ver.
langen. Ist diese erfolgt, so steht ihr eine Zwangsgewalt nicht weiter zu, sie ist
nicht Polizeibehörde.
2. Unabhängigkeit der Handelsgeschäfte von öffentlichrechtlichen Vorschriften.
Aus " 7 ergibt sich weiter, daß die Kaufmannseigenschaft unabhängig ist von
öffentlichrechtlichen Vorschriften, welche gwisse Gewerbe einer staatlichen Kontrolle
unterwerfen (Apotheken, Wirtsgewerbe, Pfandleihgewerbe, Auktionatorengewerbe usw.)
oder den Gewerbetreibenden in nähere Beziehung zum Staate bringen (z. B. als
Nr. 1.
Nr. 2.