Nr. 3.
Nr. 4.
60 I. Buch. Handelsstand. 5 7 (Nr. 2—4).
Vertreter beim Absatz staatlich monopolisierter Betriebe), vorausgesetzt, daß es sich
um einen Gewerbetreibenden, und nicht um einen staatlichen Beamten handelt.
Beispiel: Lotteriekollekteure loben § 1 Nr. 49).
3. Privatrechtliche Verbote des Gewerbebetriebes. Der § 7 handelt nur von
Vorschriften des öffentlichen Rechts. Aber auch das Privatrecht kann Verbote des
Gewerbebetriebes enthalten, deren Ubertretung an der Kaufmannseigenschat nichts
ändert. Dahin gehören aus dem H. G. B. die 88 60 (vgl. Bayer. Obst.Log. in
O. L. G. Rspr., XIX 289), 76, 112, 165, 236, 326. Vgl. oben § 1 Nr. 31. Welche
Folgen die Ubertretung hat, ist an den einzelnen Stellen zu erörtern. Auch ver-
tragsmäßige Verpflichtungen, einen Handelsgewerbebetrieb zu unterlassen, können
höchstens Schadensersatzpflicht erzeugen, aber den Erwerb der Kaufmannseigenschaft
nicht hindern.
4. Vorschriften über die Fähigkeit zum Gewerbebetrieb und die Gültigkeit von
Rechtsgeschäften. Nicht sallen unter §5 7 Vorschriften, welche die Fähigkeit, ein Ge-
werbe zu betreiben, berühren, vor allem die Vorschriften des B.G.B. über Geschäfts-
fähtgeit (55 104—115), ebensowenig Vorschriften über die Gültigkeit der Rechtsgeschäfte.
nsbesondere ergreift B.G.B.5 134 cbeno Handelsgeschäfte wie Nichthandelsgeschäfte.
Der gewerbsmäßige Betrieb von gesetzlich verbotenen Geschäften (z. B. verbotenen
Börsentermingeschäften Wuchergeschäften usw.) macht also nicht zum Kaufmann
(Staub vonde 81 A. 22, a. A. Makower S. 9). Daß die einzelnen Geschäfte an-
echtbar sind, genügt nicht. Kaufmann ist, wer auch seine Gewerbsgeschäfte stets
betrügerisch betreibt (Brand § 1 Anm. 7b). Hiernach wird auch die Frage zu be-
urteilen sein, ob der Bucketshop Bankier ist. Hierzu Nußbaum im B. A. X S. 359ff.
Zweiter Abschnitt.
Handelsregister.
Vorbemerkung.
Literatur: # Cohn, Das Handels- und Genossenschaftsregister, 3. Aufl. 1910;
Brand, Die Registersachen in der gerichtlichen Praxis 1906, Kommentar S. 35ff.;
V. Ehrenberg im Hdb. I S. 524ff.
Das wichtige Institut des Handelsregisters wird keineswegs erschöpfend im
weiten Abschnitt geordnet. Es läßt sich nicht einmal eine feste Linie ziehen für
ie abgrenzung des Inhalts dieses Abschnittes gegenüber den sonstigen reichsrecht-
lichen Bestimmungen über das Handelsregister. Zwar enthält §5 15 in materiell-
rechtlicher Beziehung den das Prinzip der Publizität des Handelsregisters aufstellenden
Hauptgrundsatz. Aber andere Normen des Handelsgesetzbuches verleihen der Register-
eintragung eine über jene Beftimmung hinausreichende Tragweite (vgl. z. B. § 2,
5, 25 Abs. 2, 26 Abs. 2, 28 Abs. 2, 30, 172, 200 u. a.), oder schränken ihre materiell-
rechtliche Wirkung dem gegenüber ein (z. B. § 32).
Hinsichtlich des Verfahrens andererseits wird der Inhalt nicht bloß durch
zohlreiche Einzelbestimmungen des Handelsgesetzbuches, sondern vor allem durch das
eichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mat
1898 ergänzt, dessen erster und siebenter Abschnitt Ss 1—34, 55 125—146) in Betracht
kommen. Bei streng systematischer Scheidung wären einzelne Bestimmungen dieses
Ablchnittes besser dem letzterwähnten Reichsgesetz überwiesen worden. 1) Nur die
Anhänglichkeit an die Ordnung des alten Panisgfetbuche erklärt ihre Beibe-
haltung an alter Stelle. Der Klarheit und Ubersichtlichket der Bestimmungen üÜber
das Handelsregister ist die Unterbringung des Stoffes in verschiedenen Gesetzen
nicht gerade förderlich. Es wird notwendig sein, die entsprechenden Sätze des
R.G. über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in die Erläuterung
hereinzuziehen.
1) So z. B. § 10 Abs. 1 Satz 1, § 11, & 13 Abs. 2.