Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 3. 
Nr. 4. 
Nr. 5. 
62 I. Buch. Handelsstand. 5 8 (Nr. 3—5). 
3. Orgaue des Handelsstandes. Den Registerrichter sollen die Organe des 
Handelsstandes bandelskammern, Korporationen der Kaufmannschaft usw. 
in Preußen: Handelskammern, kaufmännische Korporationen, Alteste der Kaufmann- 
schaft, Börsenvorstände) behufs Verhütung unrichtiger Eintragungen, sowie behufs 
erichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters unrerstützen; sie sind 
berechtigt, Anträge zu diesem Zweck bei den Registergerichten zu stellen und gegen 
2 gungen, durch die über solche Anträge Gicht über sonstige Anträge vgl. 
K.G. in Entsch. F.G. IV S. 207 = Johow-Ring XXVIII A 206 -O. L.G. 
Rspr. IX S. 368; K.G. in Entsch. F.G. VIII S. 196) entschieden wird, das Rechts- 
mittel der Beschwerde zu erheben. Die näheren Bestimmungen werden von den 
Landesregierungen getroffen (D.F.G.G. § 126). Die Landesregierungen haben ins- 
besondere da, wo verschiedene Vertretungskörper für Handel und Gewerbe bestehen, 
zu bestimmen, welchem von diesen Organen die Unterstützung des Resssterucchters 
obliegt. Diese unterstützende Tätigkeit der Organe des Handelsstandes spielt vor- 
nehmlich eine Rolle für die Erzwingung der Eintragung eines nach 92 zur Herbei- 
4t rung der Eintragung verpflichteten Unternehmers. Die einzelnen Bundes- 
taaten können auch die Polizei- und Steuerbehörden verpflichten, Tatsachen, die 
von Erheblichkeit sind, dem Registerrichter mitzuteilen (Dentschr. zum Entw. des 
D. F. G. G. § 122ff.)1). — Nicht zu den Organen des Handelsstandes im Sinne 
dieses § gehören die Vorstände zur Förderung gewerblicher Interessen des U. W.G., 
ebensowenig die Handwerkskammern (K.G. im O.L.G. Rspr. XII S. 201) und In- 
nungen (K.G. in Entsch. F. G. II S. 18). Letztere kommen nur dann als beschwerde- 
berechtigt in Frage, wenn ein ihnen zustehendes besonderes Recht verletzt wird (K.G. in 
Entsch. F. G. VII S. 196 = Johow-Ring XXXII A 117, Entsch. F. G. XI S. 39. 
Vgl. bei § 37 Nr. 4). Das gleiche gilt vom Aufsichtsamt für Privatversicherung 
mit auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (K.G. in Entsch. F.G. VII 
. 122). 
4. Führung des Handelsregisters. 
Die Führung des Handelsregisters schließt in sich eine große Anzahl von 
amtlichen Tätigkeiten, die teils durch das H. G. B., teils durch andere Reichsgesetze 
vorgeschrieben sind. Dahin gehören: 
a) Die Anhaltung der zur Vornahme von der Eintragung oder Auf- 
bewahrung dienenden Alten verpflichteten Personen zur Vornahme dieser Akte; 
darüber bei § 14. 
b) Die Entgegennahme der vom Gesetz vorgeschriebenen Anmeldungen und der 
nach dem Gesetz einzureichenden Schriftstücke, sowie die Aufnahmen der erforderlichen 
Protokolle, darüber bei § 12. Hierhin gehört auch die Entgegennahme behördlicher 
Mitteilungen, z. B. seitens des Konkursrichters (§ 32). 
* 2 Die Prüfung der Gesetzlichkeit der gestellten Anträge; darüber Genaueres 
e . 
ODieEintragungbervomGesetzfüreintragungsbedürftigodereins 
traungsfähig(vgl.§§3Abs.2, Zsz erklärten Tatsachen. Die Zahl dieser Tat- 
schrl ist eine große und ihre Aufzählung wäre zwecklos, hervorzuheben ist nur, 
aß die sämtlichen Tatsachen vom Reichsrecht (nicht bloß dem H.G. B. vgl. z. B. 
D. F. G. G. § 131, R.G. v. 20. April 1892 5 7f.) aufgezählt werden. Die bisher dem 
Landesrecht zustehende Kompetenz, weitere Tatsachen für eintragungsbedürftig oder 
eintragungsfähig zu erklären (Gebrauch gemacht z. B. für Beschränkung der 
1) In Preußen sollen die Gerichte, die Beamten der Staatsanwaltschaft, die 
Polizei, und Gemeindebehörden, sowie die Notare von den zu ihrer amtlichen 
Kenntnis gelangenden Fällen einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen 
Anmeldung zum Handelsregister dem Registergericht Mitteilung machen (Aus- 
führungsgesetz zum H. G. B. Art. 3). Auch sind die Steuerbehörden verpflichtet, 
dem Registergericht über die Anmeldung und die Abmeldung steuerpflichtiger Gewerbe, 
über das Ergebnis der Veranlagung zur Gewerbesteuer sowie über später einge- 
tretene Veränderungen Auskunft zu erteilen. Vgl. ferner I§s 30 Abs. 2, 43 Abs. 3 
V.A. G. Ahnlich in Mecklenburg die Ortsobrigkeiten und Polizeibehörden (Ausf. V.O. 
zum D.F.G.G. S 64).
	        
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