Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 9 (Nr. 3—5), § 10. 2. Abschnitt. Handelsregister. 69 
3. Erteilung von Bescheinigungen. §5 9 gewährt in Ubereinstimmung mit Nr. 3. 
mit D.F.G.G. 5 162 jedem das Recht auf Erteilung einer Bescheinigung, daß bezüglich 
des Ge enstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden seien, 
oder daß eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist. Der Antragsteller hat den 
Gegenstand der Eintragung, bezüglich dessen er die Bescheinigung wünscht, dem Re- 
istrraichter anzugeben. Die Bescheinigung des Registerrichters braucht (K.G. in Entsch. 
7*• 1 S. 150) und darf nur negativ gehalten sein. Eine positive Bescheinigung über 
den Inhalt einer Eintragung ist nicht zugelassen, hier greift die beglaubigte Ab- 
schrift ein (a. A. in letzterer Deciehung K.G. in Entsch. F. G. IV S. 101). Auch hat 
sich die negative Bescheinigung auf die Eintragungen zu beschränken, nicht etwa 
auf andere Urkunden zu erstrecken, selbst wenn solche von der Eintragung in Bezug 
enommen sind. Nur zu Zwecken der grundbuchamtlichen Legitimierung darf das 
cgistergericht gewisse positive Zeugnisse erteilen. Das Gesetz hebt hervor Zeugnisse 
darlÜber, wer als Vorstand einer Aktiengesellschaft derzeit (vgl. K.G. in Entsch. 
F.G. 1 S. 150) eingetragen ist. Das gleiche soll von dem Nachweise der Vertretungs- 
befugnis für eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommanditgesell- 
schaft auf Aktien und Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten (G.B.O. 5 33 
und dazu K.G. in Entsch. F. G. I S. 130 f., 77 f., III S. 105 = Joh.-R. XXIV A)9#ô). 
Dies wird auf ähnlich gelagerte Fälle zu erstrecken sein (Makower §9, IV, a. A. 
Staub-Bondi Anm. 3, Brand Anm. 6). Die Bestimmung macht für die offene 
Handelsgeellschaft und Kommanditgesellschaft Schwierigkeiten. Denn bei der offenen 
Handelsgesell aft und Kommoanditesellschaft werden nach §s§ 125 Abs. 4, 161 Abs. 2 
nur die anomalen Fälle des Ausschlusses eines Gesellschafters von der Vertretungs- 
befugnis, die Anordnung der Gesamtvertretung und Anderungen in der Vertretungs- 
macht eingetragen. Das Zeugnis des Registerrichters wird unter normalen Fällen 
auch hier also nur ein negatives sein können. Freilich sollen ja nach § 108 Abs. 2 
die vertretenden Gesellschafter die Firma zur Aufbewahrung beim Registerrichter 
zeichnen, allein der Registerrichter wird auf Grund der bei ihm aufbewahrten Zeich- 
nungen kaum ein positives Zeugnis über die Vertretungsbefugnis abgeben können. 
4. Auskunftserteilung. Zur sonstigen Auskunftserteilung ist der Register- Nr. 4. 
richter nicht verpflichtet. 
5. Unberührt von § 9 bleibt die Pflicht des Registerrichters, anderen Behörden 
von Eintragungen Nachricht zu geben oder behördlichen Requisitionen nach Maß- 
gabe besonderer Gesetze zu entsprechen (K.G. in Entsch. F. G. IV S. 101 = Johow- 
ing XXVII A 214 = O.L.G. Rspr. VIII S. 385). Vgl. z. B. Gesetz wegen Anderung 
des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 Art. 2 § 6, serner die bei Ehrenberg 
a. a. O. S. 549 angegebenen Gesetze. Vgl. auch § 14 der preuß. Allg. Verf. vom 
7. November 1899. 
6. Übergangsbestimmungen. 5 9 bezieht sich auch auf Eintragungen, die aus Nr. 5. 
älterer Zeit herstammen. 
8 10. 
Das Gericht hat die Eintragungen in das Handelsregister durch den 
Deutschen Reichsanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt bekannt 
zu machen. Sovweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, werden die 
Eintragungen ihrem ganzen Inhalte nach veröffentlicht. 
Mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das letzte der die Bekannt- 
machung enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als 
erfolgt. 
Entw. 1 589, II1 §. 10; Denkschr. I S. 26, II S. 3152; Komm Ber. S. 3874, 
A.D. H. G. B. Art. 13. 
*10 unterstützt die Offentlichkeit des Handelsregisters durch die Vorschrift 
der öffentlichen Bekanntmachung.
	        
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