Nr. 1.
Nr. 2.
70 I. Buch. Handelsstand. 5 10 (Nr. 1—7).
1. Bekanntmachung der Eintragungen. Die Bekanntmachung folgt der Ein-
tragung nach. Wann sie zu erfolgen hat, bestimmt der Registerrichter. Doch hat
sie jedenfalls ungesäumt nach der Eintragung zu geschehen. Bei schuldhafter Ver-
zögerung haftet der Registerrichter für den daraus entstehenden Schaden nach B.G. B.
55 839, 840. — Nur die Eintragungen sind zu publizieren, nicht die Belege der Ein-
tragungen oder sonstige Tatsachen. Doch weicht das Gesetz in einzelnen Fällen
hiervon ab (vgl. die §§ 199, 201 Abs. 4, 284 Abs. 5, 286). Alle Eintragungen sind
zu publizieren (Ausnahmen: 5§ 32, 34 Abs. 5), selbst solche, die unzulässig waren.
Hier wird der Registerrichter, falls sie von Amts wegen gelöscht werden, gut tun, die
Bekanntmachung von Eintragung und Köschung zu verbinden (Ehrenberg
a. a. O. S. 546). Nicht zu publizieren sind „Vermerke", wie z. B. D.F.G.G. 5 131.—
Erspart werden kann die Bekanntmachung einer Eintragung, wenn die Bekannt-
machung einer anderen Eintragung, die inhaltlich das gleiche ergibt, inzwischen
erfolgt ist, z. B. Eintragung der Loschung einer Einzelfirma, wenn inzwischen be-
kannt gemacht ist, daß Geschäft und Firma in eine G. m. b. H. eingebracht sind und
diese die Firma fortführt (K.G. in Joh.-Ring XIIV S. 382).
2. Bekanntmachung durch den Registerrichter. Der Registerrichter hat
bekannt zu machen, die Bekanntmachung hat also die Unterschrift des Registerrichters
zu enthalten. Und zwar hat er von Amts wegen die Bekanntmachung zu veranlassen,
eines Antrages bedarf es nicht. Eine Bekanntmachung durch die Beteiligten selbst
wäre keine Bekanntmachung im Sinne des Gesetzes, hätte also nicht die Wirkungen
des § 15. Freilich schreibt das Gesetz für Aktiengesellschaften vor, daß die von ihnen
ausgehenden Bekanntmachungen in ähnlicher Weise vorzunehmen sind, wie die in
5 10 behandelte Publikation (vgl. §§ 182 Abs. 3, 218 Abs. 3, 219 Abs. 2, 3, 244,
265, 272 Abs. 4), aber ihre Wirkung ist nicht die gleiche wie in unserem Falle.
3. Offentliche Blätter. Die Eintragungen sind in öffentlichen Blättern be-
kannt zu machen, außerdem hat die Registerbehörde sie dem Antragsteller mitzuteilen,
sofern dieser nicht darauf verzichtet hat (D.F. G. G. §5 130 Abs. 2, Form der Mitteilung
D. F. G. G. § 16 Abs. 2, 3). Doch ist das letztere nur Ordnungsvorschrift. Die Wirkung
der Bekanntmachung aus § 15 tritt auch ohne die Mitteilung ein. — Die öffent-
lichen Blätter müssen mindestens zwei (nicht, wie Goldmann S. 46 annimmt, drei)
und davon eines der Deutsche Reichsanzeiger (Zentralhandelsregister für das Deutsche
Reich) sein. Eine Bekanntmachung, die nicht im Deutschen Reichsanzeiger und
einem anderen Blatt erfolgt ist, ist keine gehörige Bekanntmachung, erzeugt also
nicht die Wirkungen des § 15. Die Blätter können aber mehr als zwei sein. Uber
die Auswahl der Blätter bei § 11.
4. Inhalt der Bekanntmachung. Die Publikation hat, soweit das Gesetz
« nichteinaneresvorschreibt(z.B.§§162Abs.2,3,175),denganzeanaltder
Nr. 6.
zu erfolgen. Dem Ermessen des Gerichts ist es nicht ü
Eintragung zu enthalten. Daß die Eintragung wortgetreu bekannt gemacht wird,
ist nicht wesentlich, aber ordnungögema. Insbesondche kann sich bei gewöhnlichen
kleinen Eintragungen eine tabellarische Zusammenstellung empfehlen, die gewisse,
wiederkehrende Wendungen fortläßt (Makower zu § 10, II). Für Preußen trifft
die Allg. Verf. vom 12. Juni 1900 (IJ. M. Bl. 439) nähere Anweisungen. Die Be-
kanntmachung hat in deutscher Sprache zu erfolgen (K.G. in Seuffert LVI Nr. 7).
5. Zahl der Bekanntmachungen. Die Publikation bat stets nur je einmal
erlassen, mehrmalige
Publikationen vorzunehmen. Den Parteien ist es natürlich unbenommen, auf ihre
Kosten für die Verbreitung der Eintragung weitere Sorge zu tragen, aber die Be-
kanntmachung im Sinne des Gesetzes ist bereits mit der amtlichen Publikation erfolgt.
6. Vollendung der Publikation. Die Publikation ist erfolgt, sobald die
sämtlichen Blätter mit dem ersten amtlichen Inserat erschienen sind. Erscheinen sie
somit an verschiedenen Tagen, so ist sie mit dem Erscheinen des letzten Blattes und.
zwar mit dem Ablauf des Tages, an dem das letzte Blatt erscheint, vollendet. Bis
zum Ablauf dieses Tages kann also ein Dritter sich auf Nichtkenntnis der Tatsache-
erufen.
7. Abweichung der Bekanntmachung von der Eintragung. Enthält die Publi-
kation von der Eintragung abweichende Angaben, so ist sie insoweit ohne Wirkung.
Der Richter haftet aus B.G.B. §§8 839, 840 vorbehaltlich landesrechtlicher Haftung,